BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 565/10 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro)
auferlegt.
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1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6,
219; 14, 468 ; stRspr). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es
durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner
Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert
wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK
6, 219; 10, 94 ). Missbräuchlich ist unter anderem
jeder Versuch, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt zu
beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der
Arbeitskapazität des Gerichts durch grob sorgfaltswidrige
Falschangaben unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die
Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11 -, juris).
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Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung
seiner vom 16. März 2010 datierenden Verfassungsbeschwerde
unter anderem an, die Praxis verzögerter Postaushändigung
durch die Justizvollzugsanstalt, gegen die er sich im
fachgerichtlichen Verfahren am Beispiel zweier am 22.
beziehungsweise 31. Juli 2009 bei der Justizvollzugsanstalt
eingegangener Schreiben gewandt hatte, dauere „nach wie vor“
an. Abgesehen davon, dass im Fall dieser Schreiben bereits
der angegriffene Beschluss des Landgerichts die
Rechtswidrigkeit der verzögerten Aushändigung festgestellt
hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst
gefertigten Auflistung der „insgesamt 14“ Fälle, in denen
eingegangene Post ihm verspätet ausgehändigt worden sein
soll, dass nach den beiden genannten Schreiben bis zum
Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - also in
einem Zeitraum von fast acht Monaten - ein weiterer
Verzögerungsfall nicht aufgetreten ist.
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2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
die Annahme des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen das
Gebot unverzüglicher Weiterleitung eingehender Schreiben
(§ 30 Abs. 2 StVollzG) liege ohne weiteres stets bereits
dann vor, wenn ein Schreiben den Gefangenen, an den es
adressiert ist, nicht am Tag des Eingangs bei der
Justizvollzugsanstalt erreicht, in der obergerichtlichen
Rechtsprechung - die insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden ist - keine Grundlage findet (vgl. OLG
Koblenz, Beschluss vom 29. März 1994 - 3 Ws 79/94 -, ZfStrVo
1995, S. 180 f.; KG Berlin, Beschluss vom 4. November
2003 - 5 Ws 536/03 Vollz -, juris).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.