BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 565/12 -
des Herrn T…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 23. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Mittelbar ist die
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des
Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet.
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1. Das Landgericht München I verurteilte den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. April 1995 wegen Mordes in
Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitstrafe
von 14 Jahren, die er bis zum 15. März 2008 vollständig
verbüßte. Mit Urteil vom 16. April 2008 ordnete das
Landgericht München I die nachträgliche Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an, die seit
dem 30. September 2008 in der Justizvollzugsanstalt Straubing
vollzogen wurde. Nachdem die auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit
Sitz in Straubing den weiteren Vollzug der nachträglichen
Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, erklärte das
Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 9. Juni 2011 die
Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung zum 31. Dezember 2011 für erledigt.
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Im Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht
Regensburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 zunächst die
vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit
Beschluss vom 28. Oktober 2011 erfolgte die
Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum 17. April
2013. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die hiergegen
gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 30. Dezember
2011 zurück. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich
des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes ausgeführt, dass
der strenge Maßstab, der bei einer Vertrauensschutzbelange
betreffenden Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
verlange, nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG zu
übertragen sei.
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2. Mit der am 31. Januar 2012 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20
Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 GG. Dem
Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des
Therapieunterbringungsgesetzes, es liege ein Verstoß gegen
das Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot vor, und
die Annahme einer psychischen Störung durch die Fachgerichte
sei fehlerhaft. Darüber hinaus verstoße die Unterbringung
gegen die Vorgaben der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, und es
fehle an geeigneten Unterbringungseinrichtungen. Ergänzend
macht der Beschwerdeführer geltend, das
Therapieunterbringungsgesetz könne entgegen der Ansicht des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -) nicht
verfassungskonform ausgelegt werden.
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3. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
- soweit sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11 ThUG und
15 W 2356/11 ThUG - und den Beschluss des Landgerichts
Regensburg vom 28. Oktober 2011 - 7 AR 9/11 ThUG -
gerichtet ist - zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an
eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die
Kammer sie zur Entscheidung annimmt - zulässig und
begründet.
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aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen,
dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine
aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse
in der Zeit vom 28. Oktober 2011 bis zum 17. April 2013
einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht
darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32,
87 ; 53, 152 ; 104, 220
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -,
juris, Rn. 20 ff.).
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bb) In diesem Umfang ist die
Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den angegriffenen
Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist
ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der
Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1
Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der
Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren
Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.).
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Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG)
zur Prüfung stehenden fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit
diesen Vorgaben für die Anwendung des
Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl
das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den
strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1
Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den
Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 30. Dezember 2011 ist daher aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128,
326 ) an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich des
mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz
wird - auch unter Berücksichtigung des darauf gerichteten
Vortrags des Beschwerdeführers - auf den Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - verwiesen und im
Übrigen von einer Begründung abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).