BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 570/03 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antragsteller, der sich in
Untersuchungshaft befindet, begehrt die einstweilige
Aussetzung einer Besuchssperre, die für Besuche seiner
Verlobten verhängt wurde, weil diese mit dem Antragsteller
unerlaubten Kontakt über die Gefängnismauer aufgenommen
hatte.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, kommt es auf die
Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen
Verfassungsbeschwerde nur an, sofern sich diese als von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist
(vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360
; 99, 57 stRspr). Beides ist
nicht der Fall. Maßgeblich für die Entscheidung über den
Antrag ist daher allein die Abwägung der Nachteile, die
einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge,
die Verfassungsbeschwerde sich aber als begründet erwiese,
gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(BVerfG, a.a.O.).
3
Diese Abwägung geht zu Lasten des
Antragstellers aus. Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
hätte die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der
Besuchserlaubnis jedoch Erfolg, so wäre der Antragsteller
längstens für den Zeitraum bis zum Erlass der
Hauptsacheentscheidung zu Unrecht daran gehindert worden,
Besuche seiner Verlobten zu empfangen. Darin läge für den
Antragsteller ein erheblicher Nachteil. Dafür, dass über den
unmittelbar in der Besuchssperre liegenden Nachteil hinaus
bereits gegenwärtig ein irreparabler Schaden deshalb drohte,
weil, wie der Antragsteller geltend macht, gerade diese
Besuchssperre die Beziehung zu seiner Verlobten zerstören
werde, sind jedoch überzeugende Anhaltspunkte weder
vorgetragen noch ersichtlich. Für den Kontakt zwischen ihm
und seiner Verlobten ergeben sich wesentliche Beschränkungen
ganz unabhängig von der verhängten Besuchssperre bereits
daraus, dass er sich in Untersuchungshaft befindet. Die
Besuchssperre ist außerdem nicht gleichbedeutend mit einer
Kontaktsperre. Der Antragsteller und seine Verlobte sind
nicht gehindert, sich brieflich oder mittelbar über
Familienangehörige des Antragstellers, die ihn weiter in der
Untersuchungshaft besuchen dürfen, auszutauschen.
4
Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die
Verfassungsbeschwerde jedoch später keinen Erfolg, so würden
demgegenüber Besuche der Verlobten des Antragstellers
gestattet, obwohl solche Besuche nach Einschätzung der in der
Hauptsache angegriffenen Gerichtsentscheidungen - die hier
der hypothetischen Voraussetzung gemäß als
verfassungsrechtlich beanstandungsfrei zu unterstellen sind -
die Gefahr unlauterer Einflüsse auf das Strafverfahren gegen
den Antragsteller mit sich brächten. Es geht in diesem
Strafverfahren, in dem die Verlobte des Antragstellers als
Zeugin benannt ist, um den Vorwurf gemeinschaftlich
begangenen Mordes. Eine Gefährdung der Wahrheitsfindung in
diesem Verfahren wiegt daher schwerer als der dem
Antragsteller im Falle des Nichterlasses der einstweiligen
Anordnung drohende Nachteil.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.