BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 571/10 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Di Fabio,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Landau
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30.
Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der wegen zahlreicher schwerer
Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich
mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten
Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter
Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b
Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das
zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009
(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechtssache M. ./.
Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im
Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
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2. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren
über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige
Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ;
stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ;
stRspr).
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die
aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu
klären sein.
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4. Die danach gebotene Folgenabwägung führt
zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte
aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde
dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug
der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder
gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die
einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde
später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls
schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf
der Grundlage zweier psychiatrischer
Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten
(sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und
deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher
Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden
nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der
drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.