BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 573/08 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat; sie ist unbegründet.
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1. Die Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt und ebenso ihr Vollzug sind von
Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine
hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu
heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem
Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden,
wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine
hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen solchen
Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1 ).
§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB sieht in Umsetzung dieser
sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG
abzuleitenden Forderung die Erledigterklärung der Maßregel
vor. Ein Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot liegt darin
nicht. Eine Maßregel gemäß § 64 StGB behält ihre auf
Resozialisierung hinzielende Zweckrichtung nur so lange, als
die therapeutischen Bemühungen in absehbarer Zeit einen
Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert dieser Zweck,
besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, eine
solche Maßregel trotz Aussichtslosigkeit aufrechtzuerhalten
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
9. Oktober 1990 - 2 BvR 916/90 -). Auch für die
Entscheidung über die Erledigterklärung einer Unterbringung
in der Entziehungsanstalt gelten Mindestanforderungen an eine
zuverlässige Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 91, 1 <30,
35>). Als Entscheidung, die auch den Entzug der
persönlichen Freiheit betrifft, muss sie auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht. Soweit es um die Feststellung
geht, ob noch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen
Behandlungserfolg besteht, handelt es sich - wie bei der
Beurteilung zum Zeitpunkt der Anordnung - um eine
richterliche Prognose (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl.,
§ 64 Rn. 19), die das Bundesverfassungsgericht nicht in
allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüft, ob das
Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise
vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und
Tragweite der berührten Grundrechte verkannt hat.
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2. Diesem Maßstab werden die angegriffenen
Entscheidungen des Kammergerichts gerecht. Sie beruhen -
jedenfalls nach der eingehenden Sachverhaltsaufklärung im
Verfahren nach § 33a StPO, die zur Einholung weiterer
ärztlicher Stellungnahmen des Maßregelvollzugskrankenhauses
und zur Beiziehung der Patientenakten führte - auf einer
zureichenden Sachaufklärung. Daneben war die nach einfachem
Recht nicht vorgesehene Einholung eines
Sachverständigengutachtens von Verfassungs wegen nicht
geboten. Die Ansicht des Kammergerichts, (lediglich) im
Einzelfall könnten Spannungen zwischen - durch richterliche
Entscheidung - untergebrachten Patienten und ihren
Therapeuten ggf. Anlass sein, einen nicht im Maßregelvollzug
tätigen Sachverständigen hinzuziehen, solche Spannungen aber
seien vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgetragen und
behauptet worden, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
4
Die nur begrenzt verfassungsrechtlicher
Prüfung zugängliche Wertung des Kammergerichts, die weitere
Durchführung einer Behandlung sei ohne hinreichend konkrete
Erfolgsaussicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen
Stellungnahmen und unter Auswertung der Krankenakte hat es
nachvollziehbar ausgeschlossen, dass die Verschlechterung der
Therapiemotivation, die in eine fast durchgängige Ablehnung
einer Teilnahme an den therapeutisch bedeutungsvollen
Elementen des Behandlungsprogramms mündete, auf einen bei
Suchtkranken immer wieder zu verzeichnenden und deshalb für
die Nichterreichbarkeit des Maßregelzwecks wenig
aussagekräftigen Rückschlag zurückzuführen sein könnte. Dass
das Gericht das anhand zahlreicher Umstände belegte Scheitern
der Entzugsbehandlung zum Anlass genommen hat, die Maßnahme
für erledigt zu erklären, obwohl der Beschwerdeführer nach
wie vor seinen Willen bekundet, die Behandlung durchführen zu
wollen, stellt deshalb - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keinen Verstoß gegen das
Resozialisierungsgebot dar.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.