BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 574/09 -
- 2 BvR 675/09 -
- 2 BvR 574/09 -,
- 2 BvR 675/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Der Antrag auf Zulassung von Frau S. und Herrn
S. als Beistände wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 675/09 ist
unzulässig.
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a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Frau S. und des Herrn S. als Beistände nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist
unbegründet.
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Die Zulassung nach § 22 Abs. 1
Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des
Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in
Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8,
92 ; 68, 360 ). Diese Voraussetzung ist
hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer
gegen die hier angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts bereits eine Verfassungsbeschwerde
vertreten durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat (2 BvR
574/09).
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Eine Umdeutung des Antrags in eine
Bevollmächtigung als Prozessvertreter ist nicht möglich. Zum
einen ist der Antrag eindeutig formuliert, zum anderen
verfügen die als Beistände benannten Personen nicht über die
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderliche
Qualifikation als Rechtsanwälte oder Lehrer des Rechts an
einer deutschen Hochschule.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht formgerecht innerhalb der Frist gemäß
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden
ist. Der Schriftsatz ist von nicht vertretungsberechtigen
Personen eingereicht und unterzeichnet worden
(vgl. BVerfGE 8, 92 ). Außerdem ist
ausweislich einer im Verfahren 2 BvR 574/09 vorgelegten
Kopie die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts dem
Verteidiger des Beschwerdeführers, der auch der
Verfahrensbevollmächtigte in dem Verfahren 2 BvR 574/09
ist, am 25. Februar 2009 zugegangen. Der hier
vorliegende Schriftsatz ist beim Bundesverfassungsgericht
erst am 27. März 2009 und damit verspätet
eingegangen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 574/09 ist
offensichtlich unbegründet.
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a) Die Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts ist Sache der Strafgerichte und wird vom
Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob das
Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise
vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und
Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts
verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72,
105 ). Will das Gericht die Ablehnung der
Aussetzung darauf stützen, dass der Beschwerdeführer eine
erforderliche Therapie noch nicht durchgeführt hat, trifft es
von Verfassungs wegen die Pflicht, die diesbezüglichen
Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden zu überprüfen und
auf diese in geeigneter Weise einzuwirken, um dem
Beschwerdeführer eine solche Therapie zu ermöglichen. Denn
nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist allein der
zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der
Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige
Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung
übernehmen können. Daher verbietet es sich, dass die
Exekutive über eine - ungeprüfte, möglicherweise
rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der
richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren
Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. zur Versagung
von Lockerungen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW
2009, S. 1941 ).
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b) In den angegriffenen Entscheidungen wird
eine Sozialtherapie als Voraussetzung für eine mögliche
Entlassung des Beschwerdeführers angesehen. Bisher konnte der
Beschwerdeführer eine solche Therapie noch nicht aufnehmen.
Die Gerichte sind jedoch ihrer eigenständigen Prüfungspflicht
(aa.) sowie ihrer Einwirkungspflicht auf die Vollzugsbehörden
(bb.) in ausreichendem Maße nachgekommen.
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aa) In beiden gerichtlichen Entscheidungen
wird berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme
einer Sozialtherapie durch mehrfache Verlegungen erschwert
wurde. Es wird festgestellt, dass der Antrag des
Beschwerdeführers auf Aufnahme in die sozialtherapeutische
Abteilung im Jahr 2003 wegen fehlender Therapiemotivation
abgelehnt wurde, so dass nicht erkennbar ist, dass es sich
bei der Ablehnung um eine rechtswidrige Entscheidung
gehandelt hätte. Dass die Gerichte nach wie vor eine Therapie
für erforderlich halten, um dem Beschwerdeführer eine
ausreichend günstige Prognose stellen zu können, ist nicht
willkürlich. Vielmehr wird es mit seiner
Persönlichkeitsstörung begründet, aus der die Gefahr weiterer
Gewaltdelikte resultiere. Es liegt keine Verkennung der
Tragweite des Freiheitsgrundrechts darin, dass das Gericht in
diesem Fall das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
schwerer gewichtet als die Beschränkungen, die sich aus dem
weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung für das
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers ergeben.
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Die Bewertung einzelner für und gegen eine
günstige Prognose sprechender Aspekte obliegt den
Fachgerichten und entzieht sich der Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht.
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Das Oberlandesgericht hat in den Tenor seines
Beschlusses mit aufgenommen, dass die nächste Prüfung nach
§ 67e Abs. 2 StGB zum 1. Februar 2010 zu
erfolgen habe, somit zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung
der Maßnahme. Dies ist ein geeignetes Mittel, um eine
unverhältnismäßig lange Dauer der Sicherungsverwahrung zu
verhindern.
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bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
enthält zudem einen deutlichen Hinweis darauf, dass die
Justizvollzugsanstalten verpflichtet sind, dem
Beschwerdeführer die Durchführung einer Sozialtherapie zu
ermöglichen, sofern nicht in seiner Person liegende Gründe
entgegen stehen. Da der letzte Antrag des Beschwerdeführers
auf Aufnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung wegen
mangelnder Therapiemotivation abgelehnt wurde, sind die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach die richterliche
Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nicht
nach Belieben durch behördliche Einflussnahme auf die
Tatsachengrundlage dieser Entscheidung präjudiziert werden
darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009,
S. 1941 ), nicht verletzt. Die
Therapiemotivation ist anerkanntermaßen eine grundlegende
Voraussetzung für die Aufnahme einer Therapie (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008,
§ 9 Rn. 17 ff.). Aus dem Gutachten vom
28. Januar 2008 und dem Verhalten des Beschwerdeführers
in den letzten Jahren ist für die Gerichte bisher nicht
erkennbar, dass die erforderliche Therapiemotivation nunmehr
vorliegt. Deshalb ist es vertretbar, dass sich das Gericht
auf einen Hinweis an die Vollzugsbehörden beschränkt hat, um
dafür zu sorgen, dass dem Beschwerdeführer die für eine
Entlassung für erforderlich gehaltene Therapie im Falle
ausreichender Therapiemotivation ermöglicht wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.