BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 575/05 -
der Republik A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Abänderungsverfahren, mit dem die Entscheidung über die
Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die
Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert wurde, dass die
Vollstreckung nur noch gegen Leistung einer Sicherheit
eingestellt bleibt.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch hat
sie hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig
und darüber hinaus auch unbegründet.
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1. Der von der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss vom 27. Januar 2005 gewandte Schriftsatz hat
die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
nicht offen gehalten. Nach Zustellung des Beschlusses vom 27.
Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim
Oberlandesgericht einen als "Rechtsmittel/Rechtsbehelf"
gekennzeichneten Schriftsatz ein, den sie in ihrer am 15.
April 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift als
"Gegenvorstellung" bezeichnet und mit welchem sie inhaltlich
eine Anhörungsrüge erhebt. Eine solche Rüge ist nach dem
Wortlaut des Gesetzes unzulässig und kann vor dem Hintergrund
des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Anhörungsrügegesetzes nicht als für die Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde fristwahrend angesehen werden.
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Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO
ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar
2005 unanfechtbar. Die Anhörungsrüge gegen Entscheidungen,
die keine Endentscheidungen sind, ist nach § 321 a
Abs. 2 ZPO unzulässig. Dementsprechend wies das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge mit
Beschluss vom 15. März 2005 auch als unzulässig und
außerdem als unbegründet zurück. Die Praxis, unzulässige
Beschwerden wegen der Abänderungsbefugnis des erkennenden
Gerichts als Änderungsanträge zu begreifen, lag nach der
Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes
insbesondere darin begründet, dass die Möglichkeit der
Korrektur wegen der Versagung rechtlichen Gehörs bestehen
sollte, wenn wegen Eilbedürftigkeit der Gegner nicht gehört
worden war (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 707
Rn. 22 mit Verweis auf Rn. 18).
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Gegen die fristwahrende Eigenschaft einer
"Gegenvorstellung", die nach dem Wortlaut des Gesetzes weder
als Rechtsmittel noch als Anhörungsrüge zulässig sein kann,
spricht, dass die Anhörungsrüge durch Gesetz abschließend
geregelt werden sollte, so dass es der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit widerspräche, darüber hinaus
Gegenvorstellungen als für die Verfassungsbeschwerde
fristwahrend anzuerkennen. Gerade die Rechtssicherheit und
das Postulat der Rechtsmittelklarheit standen im Mittelpunkt
der Erwägungen des Beschlusses des Plenums des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 395
).
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2. Darüber hinaus ist die
Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts, die Vollstreckung nunmehr nur noch gegen
Sicherheitsleistung einzustellen, verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 GG.
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a) Eine Pflicht zur Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG
bestand hinsichtlich der gegenständlichen
Zwischenentscheidung nicht. Die Kernpunkte der Frage, die das
Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, bestanden in der
Bewertung tatsächlicher Umstände, nicht aber in den möglichen
Auswirkungen des Staatsnotstandes als völkerrechtlichem
Einwand gegen die Leistungsverpflichtung oder die
Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil. Aus dem Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main sollte bis zur Klärung der
völkerrechtlichen Frage im Vorlageverfahren weiterhin nicht
vollstreckt werden, wenngleich nur unter der Voraussetzung
der Leistung einer Sicherheit. Das Hauptverfahren, die
Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, ruht bis zur
Entscheidung über die Vorlageverfahren.
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b) Die Frage, ob der Staatsnotstand, der vom
Oberlandesgericht nicht in Abrede gestellt wird, so
gravierend ist, dass nicht einmal die vorläufige Leistung
einer Sicherheit in einer begrenzten Anzahl von Fällen
verlangt werden kann, ohne dass ein schwerer nicht zu
ersetzender Nachteil entstünde, ist eine Frage der Bewertung
der vorgebrachten Tatsachen. Gleiches gilt für den Stand des
Umschuldungsverfahrens. Die Entscheidung über die Bewertung
der Zahlungsfähigkeit und die Rückschlüsse, die sich daraus
für eine Einstellung der Vollstreckung mit oder ohne
Sicherheitsleistung ergeben, ist eine Frage des einfachen
Rechts, nicht des Verfassungsrechts und auch nicht des
Völkerrechts.
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c) Das Bundesverfassungsgericht kann weder
über die zu Grunde liegenden Tatsachen, das heißt den Stand
des Umschuldungsverfahrens, noch über die fachgerichtliche
Bewertung der Tatsachen im Rahmen des § 707 Abs. 1
Satz 2 ZPO urteilen, da Prüfungsmaßstab allein die
mögliche Verletzung von Verfassungsrecht ist. Die Auslegung
des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind
Sache des dafür zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85
; 30, 173 ; 74, 102 ;
stRspr).
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d) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab im
Hinblick auf die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts ist das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Willkürverbot. Abgesehen davon, dass zweifelhaft
ist, ob sich die Beschwerdeführerin als (ausländische)
juristische Person des öffentlichen Rechts auf das
grundrechtliche Gleichheitsgebot berufen kann (vgl. BVerfGE
39, 302 ), ist die Entscheidung des
Oberlandesgerichts über den Abänderungsantrag nicht als
willkürlich zu beanstanden. Die Abwägung der Interessen von
Gläubiger und Schuldner im Rahmen des § 707 Abs. 1
ZPO orientiert sich am Regel-Ausnahme-Prinzip des
Gesetzeswortlauts und fällt nicht einseitig und willkürlich
zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Das Oberlandesgericht
hat sich mit der Änderung der tatsächlichen Umstände
auseinandergesetzt und seine Entscheidung nachvollziehbar
begründet.
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3. Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in
ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerdeführerin hatte während
des Abänderungsverfahrens mehrfach Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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4. Als juristische Person des öffentlichen
Rechts kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf
Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 39, 302
). Der Rechtsschutzstandard, wie ihn Art. 19
Abs. 4 GG für das Verhältnis der Grundrechtsträger zum
Staat vorhält, gilt mit Blick auf die im Bereich der
öffentlichen Aufgaben grundsätzlich fehlende
Grundrechtsfähigkeit nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG,
Art. 19 Abs. 4 Rn. 42). Für eine Differenzierung
zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Danach sind ausländische wie inländische juristische Personen
des öffentlichen Rechts auf die Geltendmachung einzelner
Prozessgrundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2
und Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt.
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Im Ergebnis wird die Effektivität des
Rechtsschutzes auch nicht beeinträchtigt. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin wird nicht aus einem
"evident verfassungswidrigen" Urteil vollstreckt, sondern die
Vollstreckung bleibt eingestellt, wenngleich nur gegen
Sicherheitsleistung. Gerade im Bereich des Art. 19
Abs. 4 GG sind auch die auf dasselbe Ziel effektiven
Rechtsschutzes gerichteten Gläubigerinteressen zu
berücksichtigen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.