BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 575/99 -
der Frau Q...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- betrifft u.a. die
Frage, wie der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG zu
berechnen ist, wenn nach einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen
und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter lediglich
Altaktien veräußert werden. Nach Auffassung des BFH führt die
Kapitalerhöhung bei der Altaktie zu einer Substanzabspaltung
zugunsten des Bezugsrechts, die es rechtfertigt, einen Teil
der ursprünglichen Anschaffungskosten der Altaktie auf das
Bezugsrecht zu übertragen. Daraus folgt bei alleiniger
Veräußerung von Altaktien eine der Minderung der
Anschaffungskosten entsprechende Gewinnerhöhung.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
3
Der der angefochtenen BFH-Entscheidung zu
Grunde liegende Gedanke, dass ein ursprünglich angeschaffter
Vermögensgegenstand durch einen oder mehrere andere ersetzt
werden könne (Surrogation, Auf- oder Abspaltung), ist nicht
willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinsichtlich der Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse
verschlechtert eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen die
Position der Altaktionäre; Bezugsrechte dienen dem Ausgleich
solcher Nachteile. Deshalb erscheint es sachgerecht, in dem
zur Altaktie hinzutretenden Bezugsrecht einen
Ersatzvermögensgegenstand zu sehen, in dem sich ein Teil der
auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand
entfallenden Anschaffungskosten fortsetzt. Da die Annahme von
Ersatzvermögensgegenständen nicht dem Begriff der
Anschaffungskosten (§ 6 EStG, § 255 Abs. 1
HGB) widerspricht, liegt auch der Gedanke an eine gegen
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
verstoßende unzulässige Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 87,
273 m.w.N.) fern. Soweit die Würdigung
des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall nicht zu einer
Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht führt, ist sie
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ).
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.