BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 577/01 -
des Herrn P ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob einer blinden Person unter Hinweis auf ihre Behinderung
die Eignung für ein Schöffenamt in Strafsachen abgesprochen
werden darf.
2
Der Beschwerdeführer ist blind. Nach einer
mehrjährigen ehrenamtlichen Richtertätigkeit in der
Verwaltungs- und in der Sozialgerichtsbarkeit wurde er beim
Landgericht für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 zum
Hilfsschöffen gewählt. Als das Landgericht von seiner
mangelnden Sehfähigkeit erfuhr, strich es ihn - gegen
seinen Antrag - gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 GVG,
§ 33 Nr. 4 GVG a. F. von der Schöffenliste. Zur
Begründung führte es unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) aus,
der Beschwerdeführer sei infolge eines körperlichen
Gebrechens für ein Schöffenamt beim Landgericht nicht
geeignet. Ein Schöffe müsse ebenso wie ein Berufsrichter in
der Lage sein, alle ihm verfahrensrechtlich obliegenden
Aufgaben zu erfüllen. Dazu benötige er auch die Fähigkeit,
die Vorgänge in der Hauptverhandlung umfassend optisch
wahrzunehmen. An einer Augenscheinseinnahme könne ein Blinder
jedoch nicht mitwirken. Zudem verlange der strafprozessuale
Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass sich ein Schöffe einen
eigenen auch optischen Eindruck von den
Verfahrensbeteiligten, insbesondere von ihren Reaktionen,
ihrer Mimik und Gestik, machen könne. Diese Erkenntnisse
seien einem Blinden verschlossen und weder durch einen
Augenscheinsgehilfen noch durch Übermittlung seitens der
Richterkollegen ersetzbar. Da die Strafprozessordnung die
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend in die
Verantwortung des Tatrichters stelle und insoweit nur eine
beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorsehe, müsse
sie die Fähigkeit eines Schöffen gewährleisten, sämtliche -
auch optischen - Eindrücke zu empfangen. Dementsprechend
knüpfe § 33 Nr. 4 GVG a. F. die Eignung zum Schöffenamt
an körperliche Voraussetzungen, deren Fehlen die
nachträgliche Streichung eines Schöffen gemäß § 52 Abs.
1 Nr. 2 GVG sachlich rechtfertige. Da dem Beschwerdeführer
die zur Ausübung des Schöffenamts notwendige Sehfähigkeit
fehle, verstoße seine Streichung von der Schöffenliste des
Landgerichts nicht gegen das Benachteiligungsverbot des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
3
Mit seiner gegen den landgerichtlichen
Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG,
Art. 33 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Bei
einer Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berücksichtigenden
Auslegung des § 33 Nr. 4 GVG a. F. könne ihm trotz
seiner Blindheit die zur Ausübung des Schöffenamts
erforderliche Eignung nicht abgesprochen werden. Die ihm
verbliebenen Restsinne ermöglichten ihm - insbesondere durch
die Wahrnehmung der Stimme und Sprechweise zu vernehmender
Personen - ein eigenes zutreffendes Urteil über Personen und
Situationen, wie es von einem Schöffen erwartet werde.
Anderes gelte nur für Entscheidungen, die von einer nicht
ersetzbaren Augenscheinseinnahme abhingen.
4
Bundesregierung, oberste Bundesgerichte,
Landesregierungen, juristische Berufsverbände und der Verein
Blinder Menschen in Studium und Beruf hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme im Verfassungsbeschwerde-Verfahren.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
6
Die Entscheidung des Landgerichts, den
Beschwerdeführer wegen seiner Blindheit gemäß §§ 77, 52
Abs. 1 Nr. 2 GVG von der dort geführten Schöffenliste zu
streichen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, die
mangelnde Sehfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein seine
Eignung als Hilfsschöffe der Strafkammern ausschließendes
körperliches Gebrechen im Sinne der §§ 77 GVG, 33 Nr. 4
GVG a. F., verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
7
Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen
das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Behinderte zu
benachteiligen, verstoßen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG will
den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes für bestimmte
Personengruppen verstärken und der staatlichen Gewalt
insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht
als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende
Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191
; 96, 288 sowie BTDrucks 12/6323,
S. 12). Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs.
3 Satz 2 GG gilt jedoch nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen
einer Person gerade wegen ihrer Behinderung bestimmte
körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für
die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung
dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.
Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach
zulässig, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten es
zwingend erfordern (vgl. BTDrucks 12/6323, S. 12 sowie
BVerfGE 85, 191 ; 99, 341 ).
8
Diesem Maßstab wird die angegriffene
Entscheidung gerecht. Das Landgericht hat dem
Beschwerdeführer die Eignung für das Schöffenamt in einer
Strafkammer nicht deswegen abgesprochen, weil er behindert
ist, sondern weil ihm eine bestimmte körperliche Fähigkeit,
die Sehfähigkeit, fehlt, die nach Ansicht des Gerichts
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung eines solchen
Amts ist. Die Streichung des Beschwerdeführers von der
Schöffenliste erfolgte also nicht ohne sachlichen Grund.
Vielmehr hat das Landgericht sie vorgenommen, um einer
behinderungsbedingten Besonderheit Rechnung zu tragen. Dabei
betonen die Gründe des angegriffenen Beschlusses, dass eine
weniger einschneidende Maßnahme als die Streichung des
Beschwerdeführers von der Schöffenliste nicht zur Verfügung
gestanden habe, weil die Beeinträchtigung seiner
Körperfunktionen im Anwendungsbereich des strafprozessualen
Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch mittels technischer oder
persönlicher Hilfestellungen nicht ausreichend kompensierbar
sei. Insoweit war die angegriffene Entscheidung aufgrund
behinderungsbezogener Besonderheiten zwingend erforderlich;
für eine Laienrichtertätigkeit in anderen Gerichtszweigen hat
das Landgericht dem Beschwerdeführer die Eignung nicht
abgesprochen.
9
Auch der rechtliche Ausgangspunkt des
Landgerichts, der strafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz
verlange es, dass sich jedes Mitglied des Spruchkörpers
selbst und unmittelbar einen - auch optischen - Eindruck von
den Verfahrensbeteiligten machen könne, ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat diese auch in
der Literatur verbreitete Auffassung (vgl. Wimmer, JZ 1953,
S. 671; Schorn, JR 1954, S. 298 ; Eb.
Schmidt, JZ 1979, S. 337 ; Fezer, NStZ 1987,
S. 335 und NStZ 1988, S. 375) in den Gründen seines
Beschlusses nachvollziehbar begründet und sich dabei
ergänzend auf die umfangreiche Argumentation des
Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 17. Dezember 1987 (BGHSt
35, 164) bezogen. Sie ist - wie die 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits in dem Beschluss
vom 7. November 1989, 2 BvR 467/89 (Juris), ausgeführt
hat - frei von Willkür. Ob die Annahme des Landgerichts,
Sehfähigkeit sei wegen des in der Strafprozessordnung
geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes für die Ausübung des
Schöffenamts in einer Strafkammer unverzichtbar, aus
rechtsstaatlichen Gründen geboten war, bedarf im vorliegenden
Fall keiner Klärung.
10
Die angegriffene Entscheidung genügt auch den
vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Beschluss vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288
) aus dem Benachteiligungsverbot des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten
verfahrensrechtlichen Anforderungen. Das in § 52 Abs. 1
Nr. 2 GVG geregelte Streichungsverfahren schreibt eine
förmliche richterliche Entscheidung nach Anhörung des
betroffenen Schöffen vor und ist damit geeignet, die Rechte
Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfahrensmäßig
und organisatorisch abzusichern. Das Landgericht hat dieses
Verfahren auch eingehalten; insbesondere hat es dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem
hat das Landgericht die gemäß §§ 77, 33 Nr. 4 GVG a. F.
für die Eignung eines Schöffen der Strafkammern maßgeblichen
Voraussetzungen sachgerecht beurteilt und seinen Beschluss
mit einer substantiellen Begründung versehen.
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Nach allem verletzt der angegriffene Beschluss
den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen
Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
12
Von einer weiter gehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.