L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom
8. November 2006
- 2 BvR 578/02 -
- 2 BvR 796/02 -
Die Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der
Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der
Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance
des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch
strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der
Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe sicherzustellen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/02 -
- 2 BvR 796/02 –
- 2 BvR 578/02 -,
- 2 BvR 796/02 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. November 2006 beschlossen:
1
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die
gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei
lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die
Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die
besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht
mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB).
2
Die Aussetzung des Strafrestes bei
lebenslanger Freiheitsstrafe ist in § 57 a StGB
geregelt. Diese Vorschrift wurde durch das Zwanzigste
Strafrechtsänderungsgesetz vom 8. Dezember 1981 (20.
StrÄndG; BGBl I 1981, S. 1329) in das Strafgesetzbuch
aufgenommen und ist seit 1. Mai 1982 in Kraft. Seit
ihrer Änderung durch Art. 1 Nr. 10 des
23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986
(23. StrÄndG; BGBl I 1986, S. 393) hat die
Vorschrift heute folgenden Wortlaut:
3
§ 57 a
4
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe
5
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des
Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,
wenn
6
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
7
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des
Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
8
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
9
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 5 gilt entsprechend.
10
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der
Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.
11
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf
Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die
§§ 56 b bis 56 g und 57 Abs. 3
Satz 2 gelten entsprechend.
12
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei
Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
unzulässig ist.
13
Sind fünfzehn Jahre verbüßt und gebietet die
besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr,
setzt danach die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
voraus, dass die Merkmale des § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB vorliegen. § 57
Abs. 1 StGB hat seit seiner Änderung durch das Gesetz
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (SexualdelBekG; BGBl I 1998,
S. 160) folgenden Wortlaut:
14
§ 57
15
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger
Freiheitsstrafe
16
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des
Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,
wenn
17
1. zwei Drittel der verhängten Strafe,
mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
18
2. dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
kann, und
19
3. der Verurteilte einwilligt.
20
Bei der Entscheidung sind namentlich die
Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
21
(2) ...
22
1. a) Der 1940 geborene Beschwerdeführer zu 1.
wurde am 31. Oktober 1974 vom Schwurgericht Düsseldorf
wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte eine junge
Frau unter einem Vorwand in einen Keller gelockt, um dort mit
ihr sexuell zu verkehren. Als diese dort seine sexuellen
Absichten zurückwies, geriet der Beschwerdeführer in Wut und
erdrosselte sie, um einer Entdeckung und Bestrafung zu
entgehen. Anschließend versuchte er, die Leiche in der
Heizungsanlage des Hauses zu verbrennen.
23
Das Gericht ging nach sachverständiger
Beratung davon aus, dass der Beschwerdeführer für seine Tat
voll verantwortlich gewesen sei. Allerdings handele es sich
bei ihm um eine in hohem Grade eigensüchtige, sich selbst
überschätzende Persönlichkeit, die wegen ihrer sexuellen
Triebhaftigkeit besonders gefährlich sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet bis heute, die Tat begangen zu
haben.
24
Das Landgericht stellte mit Beschluss vom
16. Dezember 1992, den das Oberlandesgericht am
11. Mai 1993 bestätigte, fest, dass die besondere
Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete, die durch
die Tat zutage getretene Gefährlichkeit aber fortbestehe. Die
Vollstreckungsgerichte lehnten es ab, die Vollstreckung des
Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
auszusetzen. Es bestehe ein Restrisiko, dass der
Beschwerdeführer erneut wegen eines Tötungsdelikts
straffällig werden könnte.
25
b) Das Bundesverfassungsgericht war bereits
zuvor mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Entscheidung über die Fortdauer der Strafvollstreckung
befasst und hatte mit Beschluss vom 22. März 1998
(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 77/97 -,
NJW 1998, S. 2202 ff.) die
Aussetzungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte aus dem
Jahre 1996 aufgehoben. Die Ablehnung der bedingten Entlassung
ohne ausreichende Tatsachenfeststellung über die
Kriminalprognose und unter Verweigerung jeglicher
Vollzugslockerungen zur Einleitung der
Entlassungsvorbereitung habe den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG und
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht hat am
12. November 1999 unter Berücksichtigung neuer Gutachten
und Stellungnahmen die bedingte Aussetzung abgelehnt.
26
c) Nachdem der Beschwerdeführer ohne
Beanstandungen ab Oktober 1999 regelmäßige Beurlaubungen
erhielt, wurde er schließlich am 27. März 2000 in den
offenen Vollzug verlegt. Dort war er ab Ende Juli 2000 für
eine Tätigkeit im Freigang vorgesehen. Am 1. August 2000
wurde er jedoch auf Grund eines Vorfalls vom 31. Juli
2000 in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt, wo er sich
seither ohne Gewährung von Lockerungsmaßnahmen befindet. Der
Beschwerdeführer hatte an seinem ersten Arbeitstag im Rahmen
eines freien Beschäftigungsverhältnisses auf einem
Gartengrundstück ein dreizehnjähriges Mädchen, das sich für
kurze Zeit allein in dem zum Gartengrundstück zugehörigen
Anwesen befand, in ein Gespräch verwickelt. Dabei sprach er
eine Einladung in einen Aqua-Zoo aus und äußerte den Wunsch,
ihm intime Fragen zu seinem Sexualleben zu stellen. Durch
einen Zuruf seines Arbeitskollegen gestört, begab er sich
dann zur Terrassentür an der Gartenseite des Hauses, wo ihm
das Mädchen erklärte, dass es über solche Themen jedenfalls
nicht mit ihm sprechen werde. Da es zu strafbarem Verhalten
nicht gekommen war, ist ein gegen den Beschwerdeführer
geführtes Ermittlungsverfahren wegen versuchten sexuellen
Missbrauchs gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
worden.
27
d) Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hat
die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers erneut abgelehnt. Unter Berücksichtigung
des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit könne nicht
verantwortet werden, die Vollstreckung des Restes der
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Von
dem Beschwerdeführer gehe weiterhin eine sehr hohe Gefahr
erheblicher, schwerwiegender Straftaten aus. In
Übereinstimmung mit dem Ergebnis der psychologischen
Begutachtung durch die erfahrene Gerichtspsychologin vom
15. September 2001 habe das Gericht keine wesentliche
Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers im Vollzug
feststellen können. Sein Verhalten bei dem seinerzeitigen
Mordgeschehen und dem Vorfall, welcher zu seiner
Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geführt habe,
weise Parallelen auf, die massive Gründe für die Annahme
enthielten, dass die Charaktereigenschaften, die im Jahre
1971 zu dem Mord geführt hätten, im Kern und in ihrer
wesentlichen Ausprägung keine erhebliche Veränderung erfahren
hätten. Im Bereich der Sexualität verfüge der
Beschwerdeführer nur über eine eingeschränkte
Selbstwahrnehmung und einen mangelnden Zugang zur eigenen
Sexualität. Die Kammer folge der erfahrenen
Gerichtspsychologin, die die Annahme der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers zu 1. insbesondere auf die seinen
Lebenslauf prägenden dissozialen und narzisstischen Züge
- die mit Empathiemangel und Egozentrizität verknüpft
seien - gestützt und im Ergebnis festgestellt habe, dass
er persönlichkeitsbedingt zu Reaktionen neige, die seine
Gefährlichkeit begründeten. Es sei weiterhin von einer sehr
hohen Gefahr schwerwiegender Straftaten, besonders im
Zusammenhang mit sexuellen Impulsen und Beziehungsfragen,
auszugehen.
28
e) Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
23. April 2002. Das Gericht gelangte nach seiner
Auseinandersetzung mit den in der Vergangenheit erstellten
unterschiedlichen Gefährlichkeitsprognosen der
Sachverständigen zu keinen neuen, für den Beschwerdeführer
positiven Erkenntnissen. Vielmehr habe der Vorfall vom
31. Juli 2000 mit seinen "fatalen Parallelen" zu den
gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit gezeigt, dass er Schwierigkeiten habe, sein
Verhalten in bestimmten "Verlockungssituationen" angemessen
zu steuern. Angesichts der Schwere der möglicherweise zu
erwartenden Straftaten könne es daher nicht gewagt werden zu
erproben, ob der Verurteilte außerhalb des StrafVollzuges
keine Straftaten mehr begehen werde.
29
f) Mit Beschluss vom 1. August 2005 hat
die Strafvollstreckungskammer einen erneuten Antrag des
Beschwerdeführers auf bedingte Aussetzung der
Strafvollstreckung abgelehnt. Die das Versagen der
Strafaussetzung tragenden Gründe aus ihrem Beschluss vom
20. Februar 2002 beanspruchten unverändert
Gültigkeit.
30
g) Das Oberlandesgericht hat nach Einholung
eines neuen psychiatrischen Gutachtens am 27. Juli 2006
die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als
unbegründet verworfen. Dem Beschwerdeführer könne derzeit
keine ausreichend günstige Prognose gestellt werden, weil das
Risiko eines erneuten schwerwiegenden Versagens zu groß sei
und das hinzunehmende Restrisiko bei weitem übersteige. Auch
das neu erstattete Prognosegutachten vom 10. Mai 2006
komme zu dem Ergebnis, dass bei ungünstiger Sozialprognose
bezüglich des Beschwerdeführers weiterhin zur Aussicht auf
Legalbewährung aus psychiatrischer Sicht keine eindeutigen
Feststellungen getroffen werden könnten. Unter
Berücksichtigung der biografischen Daten, der Delinquenz, des
Haftverlaufes sowie der Perspektiven sei eine positive
Legalprognose nach wie vor nicht möglich. Eine
postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung oder ein
Reifungsprozess hätten ebenso wenig stattgefunden wie eine
"Altersberuhigung", die bei vielen Persönlichkeitsstörungen
eine Wende bringe. Das Restrisiko bei einer bedingten
Entlassung übersteige somit weiterhin das vertretbare Maß;
die Gefahr schwerwiegender Rückfalltaten - nicht zuletzt
auch im Hinblick auf das mit dem Vorfall vom 31. Juli
2000 zutage getretene gravierende Versagen im offenen
Vollzug - lasse sich jedenfalls nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausschließen.
31
Den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag
auf Festsetzung einer "Mindestverbüßungsdauer" bis zum
30. Juni 2007 und auf Gewährung von Vollzugslockerungen
bis zu diesem Zeitpunkt hat das Oberlandesgericht ebenfalls
zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Strafrestaussetzung
bestehe nur, wenn eine günstige Prognose gesichert sei.
Entscheidungen über Vollzugslockerungen seien der Exekutive
vorbehalten und könnten lediglich über den Rechtsweg der
§§ 109 ff. StVollzG gerichtlich überprüft
werden.
32
2. a) Gegen den am 18. Juni 1944
geborenen Beschwerdeführer zu 2. wird auf Grund eines Urteils
des Schwurgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 wegen Mordes
in zwei Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe
vollstreckt.
33
Der vor den Mordtaten jahrelang als Voyeur
aktive Beschwerdeführer war in der Nacht zum 13. April
1970 in Mainz in ein Wohnhaus eingestiegen, um mit der
Tochter des Hauses geschlechtlich zu verkehren. Als die
Mutter des Mädchens in ihrem Schlafzimmer erwachte, tötete er
sie mit einem mitgeführten Messer. Anschließend drang er in
das Schlafzimmer der Tochter ein und weckte sie auf. Als das
Mädchen sein Begehren zurückwies und um Hilfe schrie,
überwältigte es der sexuell stark erregte Beschwerdeführer
aus Verärgerung und Enttäuschung und schlug und stach mit dem
Messer auf seinen Kopf und in seinen Hals, so dass es
verblutete. Das Schwurgericht bejahte jeweils das Mordmerkmal
der niedrigen Beweggründe. Der psychiatrische Sachverständige
attestierte dem Beschwerdeführer volle Tatverantwortlichkeit.
Lediglich hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit müssten im
Hinblick auf seine sexuelle Devianz Einschränkungen gemacht
werden. Bei dem Beschwerdeführer liege eine Kombination von
Voyeurismus und Exhibitionismus mit einer stark ausgebildeten
aggressiven Komponente vor. Bei einer sexuellen Annäherung
sei eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit
nicht auszuschließen. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst
die Tat vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter eingeräumt
hatte, widerrief er in der Folgezeit sein Geständnis und gab
lediglich "Spanneraktivitäten" zu.
34
b) Die Strafvollstreckungskammer stellte bei
dem seit Juni 1970 in Untersuchungs- und Strafhaft
befindlichen Beschwerdeführer im November 1997 fest, dass die
besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht
mehr gebiete. Gleichzeitig lehnte sie den erstmaligen Antrag
auf Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab. Nach
Auffassung aller Sachverständigen bestehe bei ihm ein
Restrisiko in Bezug auf Straftaten gegen das Leben.
35
c) Die sofortige Beschwerde gegen diesen
Beschluss verwarf das Oberlandesgericht im Januar 1998. In
seiner Begründung setzte es sich mit den zahlreichen
kriminalpsychologischen Gutachten aus der Vergangenheit
auseinander. Entscheidend für die Ablehnung einer bedingten
Entlassung sei, dass sämtliche Gutachter ein nicht
auszuschließendes Restrisiko bejaht hätten. Die für den
Beschwerdeführer günstige Stellungnahme seines langjährigen
Therapeuten, der die Begehung der abgeurteilten Taten durch
den Beschwerdeführer in Frage gestellt habe, sei wegen
Fehlens der notwendigen Distanz und Unvoreingenommenheit
unbrauchbar. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine sexuelle
Devianz, die ihn potentiell gefährlich mache. Der Umstand,
dass er sich auch im offenen Vollzug beanstandungsfrei
geführt habe, lasse das festgestellte Restrisiko nicht
entfallen. Denn zu einer Konfliktsituation sei es bisher
nicht gekommen.
36
d) Der Beschwerdeführer stellte am
11. August 1998 erneut einen Antrag auf bedingte
Entlassung mit der Begründung, dass bei ihm nur noch ein
theoretisches Restrisiko prognostiziert worden sei. Diesen
Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom
29. Januar 2002 abgelehnt. Zwar bewähre sich der
Beschwerdeführer seit acht Jahren als Freigänger mit
Ausgängen und Urlaub und arbeite seit langem in einem freien
Beschäftigungsverhältnis. Außerdem unterhalte er eine eigene
Wohnung. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der
Vollzugslockerungen. Dem stehe jedoch das nicht
auszuschließende Restrisiko seiner Gefährlichkeit gegenüber.
Auf Grund seiner Tatleugnung sei der Beschwerdeführer einer
Bearbeitung des tatspezifischen Motivationsgefüges nicht
zugänglich. Angesichts des verbleibenden Restrisikos für das
bedrohte Rechtsgut Leben sei eine bedingte Entlassung wegen
ungünstiger Sozialprognose und des Sicherheitsanspruchs der
Allgemeinheit derzeit nicht verantwortbar. In seinem
Gutachten vom 15. März 2000 komme der Sachverständige zu
dem Ergebnis, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne
weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden. Es sei als
prognostisch ungünstig anzusehen, dass der Beschwerdeführer
auf seiner Unschuld bestehe, da dies für eine fehlende
Auseinandersetzung mit dem eigenen Motivationsgefüge für die
Tat spreche. Die Tatsache der langjährigen Rückfallfreiheit
unter gelockerten Inhaftierungsbedingungen könne auf Grund
der negierten Täterschaft die negative Prognose nicht
ausgleichen. Diese Einschätzung habe der Gutachter in seiner
mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2001
aufrechterhalten. Der Anstaltspsychologe, der den
Beschwerdeführer zeitnah zur letzten Anhörung am
29. Januar 2002 erneut exploriert habe, teile diese
Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 13. November
2001. Er sei der Ansicht, eine Kriminalprognose gestalte sich
auf Grund der Tatleugnung und der damit einhergehenden
Unmöglichkeit, die Tat aufzuarbeiten, auch längerfristig
nicht deutlich günstig.
37
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am
21. Februar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt und die
Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
beantragt. Entgegen der Auffassung des Gerichts bestünden
lediglich theoretische Zweifel an der Ungefährlichkeit. Dies
sei kein (objektiv) tragfähiger Grund für eine weiter
freiheitsbeschränkende Entscheidung. Daher müsse die
Entscheidung im (subjektiven) Zweifel zu seinen Gunsten
getroffen werden. Sein Fall werfe außerdem die Frage auf, ob
auch Sachverständige bei der Erstattung ihrer
kriminalpsychiatrischen Gutachten an die Feststellungen des
schwurgerichtlichen Urteils gebunden seien.
38
e) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom
22. April 2002 die sofortige Beschwerde verworfen. Über
den Feststellungsantrag hat es nicht entschieden. In
tatsächlicher Hinsicht sei zunächst davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die Tat so begangen habe, wie es im
Schwurgerichtsurteil festgestellt sei. Aus sämtlichen
Gutachten werde deutlich, dass eine zuverlässige Einschätzung
des verbleibenden Restrisikos nicht möglich sei. Die bereits
im Jahre 1985 getroffene Feststellung, dass die Möglichkeiten
einer gutachterlichen Aussage außerordentlich begrenzt seien,
habe sich in den nachfolgenden Prognosegutachten bestätigt.
Während im Jahre 1993 ein Gutachten zur Verantwortbarkeit
weitergehender Vollzugslockerungen ungünstig ausgefallen sei,
habe ein nachfolgender Sachverständiger in den Jahren 1994
und 1996 auf Grund des unauffälligen Verhaltens des
Beschwerdeführers im Strafvollzug, zuletzt im offenen
Vollzug, jeweils eine eher günstige Kriminalprognose
aufgestellt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf
Grund einer Belastungsprobe im Rahmen einer heterosexuellen
Beziehung habe allerdings auch dieser Sachverständige dagegen
als nicht voraussehbar, nicht quantifizierbar und nicht
kalkulierbar eingeschätzt. Die nachfolgenden psychologischen
Stellungnahmen und Gutachten seien ebenfalls zu dem Ergebnis
gelangt, dass eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch
unter engmaschig überwachten Bedingungen nicht auszuschließen
sei.
39
Das Oberlandesgericht ist nach einer
Gesamtabwägung zwischen den mit der Länge der Haftzeit an
Gewicht zunehmenden grundrechtlichen Belangen des
Beschwerdeführers auf der einen Seite und dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auf der anderen Seite
zu dem Ergebnis gekommen, dass die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers nicht verantwortet werden könne. Bei
Tötungsdelikten als Ausgangstaten sei dem Sicherungsbedürfnis
der Allgemeinheit bei der Prüfung der Frage einer
Strafrestaussetzung eine besondere Bedeutung beizumessen. Von
einer die bedingte Entlassung nicht ausschließenden bloßen
Möglichkeit eines schweren Verbrechens könne bei dem
Beschwerdeführer keine Rede sein. Dieser lasse sich vielmehr
mit einer Zeitbombe vergleichen, von der man nicht wisse, ob
sie überhaupt oder wann sie explodiere. Allein aus dem
beanstandungsfreien Verhalten des Beschwerdeführers im
fünfundzwanzigjährigen geschlossenen und siebenjährigen
offenen Vollzug könne nicht der Schluss gezogen werden, die
von ihm ausgehende Gefahr bestehe nicht fort. Diese These des
Beschwerdeführers sei durch das Beispiel des 1974 wegen
Mordes verurteilten Z., der nach zahlreichen
Vollzugslockerungen aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt
sei und anschließend einen vierfachen Mord begangen habe,
widerlegt. Eine verlässliche Aussage über die
(Un-)Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne auf Grund des
Tatleugnens nicht getroffen werden. Die verbleibenden Zweifel
an einer günstigen Prognose müssten zu Lasten des
Verurteilten gehen.
40
f) Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai
2002 die Nachholung rechtlichen Gehörs beantragt und die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht habe die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt
und damit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und
Art. 104 GG verstoßen. Das vollständige Ignorieren
seines Vorbringens, insbesondere seiner These, dass die
Feststellungen des schwurgerichtlichen Urteils für den
Sachverständigen nicht bindend seien, sowie seiner
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine unbefristete
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe begründe
ebenso einen Gehörsverstoß wie die unterbliebene Entscheidung
über seinen Feststellungsantrag. Die Annahme, es bestehe
nicht nur ein rein theoretisches Restrisiko, sei willkürlich.
Das einzige Gutachten, das aus konkreten neuen Befunden ein
Rückfallrisiko angenommen habe, stütze sich auf
Untersuchungsmethoden, welche die anderen Gutachter
kritisiert hätten. Der hier vorliegende Fall des "non liquet"
müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
41
Sein Ablehnungsgesuch hat der Beschwerdeführer
insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der
überraschende Vergleich mit dem Fall Z. die Besorgnis
entstehen lasse, die Senatsvorsitzende besitze ihm gegenüber
nicht die erforderliche Neutralität.
42
g) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom
8. Juli 2002 das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende
Richterin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass
vermeintliche oder tatsächliche Rechtsfehler bei einer
Vorentscheidung eine Richterablehnung grundsätzlich nicht
rechtfertigen könnten.
43
h) Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 hat es
die Anträge auf Gewährung nachträglichen Gehörs und auf
Feststellung rechtsstaatswidriger Verzögerung des
Strafaussetzungsantrags verworfen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Der Sachverständige
habe sich als Gehilfe des Richters an die im
Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zu halten. Die
Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen sei
beachtet worden. Das nach den Stellungnahmen der Gutachter
bestehende nicht abzuschätzende Risiko könne einem rein
theoretischen Risiko nicht gleichgestellt werden. Auch der
Hinweis auf den Fall Z. sei weder willkürlich noch begründe
er einen Gehörsverstoß. Darüber hinaus sei unbestritten, dass
der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen das
Freiheitsrecht und die Menschenwürde des Verurteilten
verstoße. Der Feststellungsantrag sei mangels
Rechtsschutzinteresses unbegründet. Der Beschwerdeführer
befinde sich zu Recht in Haft, so dass eine verzögerte
Entscheidung keine Ansprüche begründen könne.
44
Die Beschwerdeführer haben jeweils gegen die
Beschlüsse der Vollstreckungsgerichte, welche die Aussetzung
des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe ablehnen,
Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1. hat
seine Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 9. August
2006 auf die in den Jahren 2005 und 2006 ergangenen
Beschlüsse "erweitert".
45
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3
Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 2, Abs. 3, Art. 104
Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und greifen
mittelbar die lebenslange Freiheitsstrafe als Rechtsfolge des
§ 211 StGB und die gesetzliche Regelung des
§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB an.
46
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2. richtet sich darüber hinaus gegen die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts, welche Anträge auf
nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, Ablehnung eines
Richters und auf Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung verwerfen. Insoweit rügt er zusätzlich
die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG.
47
Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus:
48
1. Die Vorschrift des § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sei
verfassungswidrig, weil sie die Verfassungskonformität der
lebenslangen Freiheitsstrafe voraussetze. Diese verletze
wegen der nach langjährigem Freiheitsentzug zu erwartenden
schwerwiegenden Haftschäden die Menschenwürde und das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung
einer Haftstrafe ohne bestimmtes Ende ermögliche überdies
keine Resozialisierung.
49
Die lebenslange Freiheitsstrafe verstoße
außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zum einen
sei sie nicht erforderlich, weil eine zeitlich begrenzte
Strafe ebenso gut die verfassungsrechtlich anerkannten
Strafzwecke verfolgen könne. Auch sei ihr keine erhöhte
Abschreckungswirkung beizumessen, zumal die Bevölkerung die
lebenslange Freiheitsstrafe ohnehin nur als fünfzehnjährige
Strafe wahrnehme. Zum anderen verstoße der Vollzug der
lebenslangen Freiheitsstrafe gegen das Übermaßverbot, weil
Zweifel an einer günstigen Sozialprognose trotz einer
geringen Rückfallquote bei Mord zu Lasten des Verurteilten
gingen.
50
Die fehlende Berechenbarkeit der Verhängung
und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie
ihrer Aussetzung oder einer Begnadigung stünden nicht im
Einklang mit dem in Art. 103 Abs. 2 und
Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten
Bestimmtheitsgebot. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die Vermögensstrafe als eine auf
das Vermögen bezogene absolute Strafe wegen Verstoßes gegen
das Gebot der Bestimmtheit von Strafnormen zu kassieren
(BVerfGE 105, 135 ff.), müsse auch für die lebenslange
Freiheitsstrafe gelten. Weil ein bestreitender Täter
- anders als ein geständiger - sich mit der Tat
nicht auseinandersetzen könne, falle seine Gefahrenprognose
immer negativ aus. Dies führe insbesondere bei
Justizirrtümern zur Vollstreckung bis zum Tode. Daher sei
auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt.
51
Gebiete die besondere Schwere der Schuld die
weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht,
verstoße ein Freiheitsentzug im Falle fortbestehender
Gefährlichkeit gegen das Schuldprinzip und komme nur als
Maßregel (Sicherungsverwahrung) in Betracht. Die Fortdauer
der Strafvollstreckung verletze dann nicht nur das Verbot der
Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG, weil die
Gefährlichkeitsprognose nach denselben Kriterien wie die
Feststellung der Schuld im Rahmen der richterlichen
Strafzumessung erfolge, sondern auch das in der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE
70, 297 ) festgelegte
Fairnessprinzip.
52
2. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt darüber
hinaus die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 GG durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem seine bedingte
Entlassung abgelehnt worden ist. Das Gericht habe in den
Entscheidungsgründen offen gegen die Grundsätze der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985
(BVerfGE 70, 297 ff.) opponiert. Überdies habe es durch
Versagung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes
im Beschwerdeverfahren gegen Art. 19 Abs. 4 GG
verstoßen.
53
Das Oberlandesgericht habe sich nicht
hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt, insbesondere mit der Frage, ob die
Feststellungen in rechtskräftigen Urteilen für
Sachverständige bindend seien. Die Annahme, der
Sachverständige habe sich an die Feststellungen des
tatrichterlichen Urteils zu halten, führe zur
Schlechterstellung eines die Tat leugnenden Verurteilten im
Rahmen der Prognoseentscheidung für die Strafaussetzung und
verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Überdies habe das
Beschwerdegericht unter Verletzung des Willkürverbots nach
Art. 3 Abs. 1 GG ein rein theoretisches Restrisiko
verneint und unzulässigerweise den Fall Z. bemüht, um die
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Die
fehlerhafte Vorgehensweise begründe einen Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG.
54
Der Beschwerdeführer zu 2. rügt schließlich
die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens. Über den im
Sommer 1998 gestellten Strafaussetzungsantrag sei erst im
Frühjahr 2002 entschieden worden. Der Beschluss vom
22. Juli 2002, der den Antrag des Beschwerdeführers zu
2. auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs verworfen
habe, verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103
Abs. 1 GG, weil er an seinem Vorbringen gezielt
vorbeiargumentiere.
55
Die späte Entscheidung über den
Feststellungsantrag zur überlangen Dauer des Verfahrens mit
dem Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzinteresse verstoße
gegen das Willkürverbot. Die Verwerfung des Antrags auf
Richterablehnung vom 8. Juli 2002 verstoße gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
56
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
1., 2., 3. und 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der
Generalbundesanwalt und das Bayerische Staatsministerium der
Justiz geäußert. Sie kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis,
dass sowohl die Vorschrift des § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 StGB als auch die lebenslange
Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Der
Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 57 a StGB
dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen.
Es gebe keine neuen Erkenntnisse, die mit Blick auf die
Menschenwürde, den Schuldgrundsatz oder das
Resozialisierungsgebot eine zeitliche Obergrenze für die
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe forderten.
57
Soweit sich die Stellungnahmen zu den
angegriffenen Aussetzungsbeschlüssen geäußert haben, bestand
Einigkeit darüber, dass die Vollstreckungsgerichte im
Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen eine
von den Beschwerdeführern ausgehende Gefahr rechtsfehlerfrei
bejaht und bei der Anwendung der Verantwortbarkeitsklausel
das Freiheitsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2
Abs. 1 GG nicht verletzt hätten.
58
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
59
1. Der Beschwerdeführer zu 1. hat gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April
2002 zwar innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG am 6. Mai 2002 Verfassungsbeschwerde
eingelegt. Diese genügte allerdings den an einen
ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen nicht.
60
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat dem Beschwerdeführer zu 1. am
1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt und einen
Rechtsanwalt beigeordnet (Aktenzeichen 2 BvR 578/02, StV
2003, S. 686). Dem Antrag des beigeordneten
Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war
stattzugeben. Er hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des
§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht,
dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die in seiner Person
liegen, sowie seiner finanziellen Bedürftigkeit ohne
Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde
selbst fristgemäß ausreichend zu begründen oder sie durch
einen anwaltlichen Vertreter begründen zu lassen;
gleichzeitig hat er die substantiierte Begründung der
Verfassungsbeschwerde nachgeholt.
61
Eine Einbeziehung der gegen die nachfolgenden
Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte eingelegten
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. in das
bereits anhängige Verfahren ist zur endgültigen Beendigung
des Verfahrens sachdienlich.
62
2. a) Die am 27. Mai 2002 eingelegte
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist
zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen und genügt den Substantiierungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
63
b) Die am Montag, den 2. September 2002
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom
8. Juli 2002 und vom 22. Juli 2002 eingelegte
Verfassungsbeschwerde ist nur hinsichtlich des letztgenannten
Beschlusses, der dem Verteidiger am 1. August zugegangen
ist, fristgemäß eingelegt worden. Die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Juli
2002, mit dem der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden
Richterin wegen Befangenheit abgelehnt wurde, ist
verfristet.
64
Die Regelungen über die Aussetzung des
Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe in den Fällen,
in denen die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung
nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) sind
unter Berücksichtigung der nachfolgend dargelegten
Auslegungsgrundsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. Die
Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer gegen die
angegriffenen Entscheidungen sind unbegründet, soweit sie die
Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafvollstreckung
angreifen. Die vollstreckungsrechtlichen Beschlüsse tasten
ihre Menschenwürde nicht an. Sie verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf die Freiheit der
Person, da sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den
verfahrensrechtlichen Anforderungen, die bei der Entscheidung
über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu
beachten sind, entsprechen.
65
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom
22. April 2002 und vom 22. Juli 2002 verletzen den
Beschwerdeführer zu 2. jedoch in seinem Anspruch auf
angemessenen Rechtsschutz, weil sie über seinen
Feststellungsantrag nicht zur Sache entschieden haben.
66
Das geltende Recht sieht vor, dass der
Strafrest einer lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens zur
Bewährung ausgesetzt wird, wenn fünfzehn Jahre der Strafe
verbüßt sind (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StGB). § 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB bestimmt, dass eine Aussetzung des
Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann
möglich ist, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des
Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Damit sollte
nach dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter Zeitpunkt für
eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter
Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde
liegenden Taten festgelegt werden (vgl. hierzu BVerfGE 86,
288 ). Allerdings hat der Gesetzgeber an der
lebenslangen Freiheitsstrafe als solcher festgehalten und
wollte es auch für den Fall einer guten Kriminalprognose
nicht zu einer Art "Entlassungsautomatik" kommen lassen
(BVerfGE 86, 288 ). Die bedingte Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe setzt nach Verbüßung der durch
die besondere Schuldschwere bedingten Zeit voraus, dass diese
unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann, und der Verurteilte
einwilligt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB). Bei der Entscheidung sind
die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB angeführten
Umstände zu berücksichtigen (§ 57 a Abs. 1
Satz 2 StGB). Die beiden Verfassungsbeschwerden mit
Vollstreckungszeiten von jeweils mehr als dreißig Jahren
zeigen, dass die Anforderung des § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 StGB zu einem außerordentlich lang
dauernden Freiheitsentzug - gegebenenfalls bis zum
Lebensende - führen kann.
67
Die Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der
Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der
Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das
Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG).
68
1. Die Menschenwürde stellt den höchsten
Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl.
BVerfGE 27, 1 ; 30, 173 ; 32, 98
). Sie kann keinem Menschen genommen werden (vgl.
BVerfGE 109, 133 ). Achtung und Schutz der
Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des
Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209
; 96, 375 ; 102, 370 ; 109,
133 ). Jedem Menschen kommt danach ein sozialer
Wert- und Achtungsanspruch zu, der es verbietet, ihn zum
bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung
auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage
stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ;
109, 133 ).
69
Der Einzelne ist eine sich innerhalb der
sozialen Gemeinschaft entfaltende Persönlichkeit. Der
Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt die
Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen
zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu
bestimmen und sich zu entfalten (BVerfGE 45, 187
). Die Spannung zwischen dem Individuum und der
Gemeinschaft hat das Grundgesetz allerdings insofern im Sinne
der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit
der Person entschieden, als der Einzelne Einschränkungen
seiner Grundrechte zur Sicherung von Gemeinschaftsgütern
hinnehmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 109, 133
m.w.N.).
70
a) Vor diesem Gehalt des Art. 1
Abs. 1 GG ist die Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe auch unter dem Aspekt der Verfolgung des
Sicherungszwecks zum Schutz der Allgemeinheit grundsätzlich
mit dem Grundgesetz vereinbar.
71
Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht
verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter auch
durch einen lang andauernden Freiheitsentzug zu sichern (vgl.
BVerfGE 45, 187 ).
72
Die Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe nach dem wegen besonderer Schuldschwere
bestimmten Zeitpunkt verletzt überdies nicht den aus
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie
aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten (vgl. BVerfGE 20,
323 ; BVerfGE 25, 269 ) und mit
Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz "nulla poena sine
culpa" (Schuldangemessenheit des Strafens).
73
Soweit die gesetzlichen Regelungen über die
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe
weiterhin vollstreckt wird, obwohl dies nicht mehr durch die
besondere Schwere der Schuld geboten ist, wird damit nicht
eine schuldunabhängige, vom Erfordernis der
Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr gedeckte
Strafvollstreckung zugelassen.
74
Soweit die lebenslange Freiheitsstrafe über
den durch die besondere Schwere der Schuld gebotenen Zeitraum
hinaus vollstreckt wird, weil eine Strafrestaussetzung wegen
fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten ausscheidet,
ist dies verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht ist
bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 zu der Frage
der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu
dem Ergebnis gelangt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe
als eine notwendige und angemessene Sanktion für schwerste
Tötungsdelikte nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot
des sinn- und maßvollen Strafens verstößt (vgl. BVerfGE 45,
187 <253-259>). Dementsprechend läuft auch eine dem
verhängten Strafmaß entsprechende Vollstreckung dieser Strafe
unter anderem dann dem Grundsatz verhältnismäßigen,
schuldangemessenen Strafens nicht zuwider, wenn sie wegen
fortdauernder Gefährlichkeit des Gefangenen notwendig ist
(vgl. BVerfGE 45, 187 ).
75
b) Die unabhängig von der besonderen Schwere
der Schuld mögliche weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe ist auch nicht wegen möglicher Haftschäden
verfassungswidrig.
76
Langjähriger Freiheitsentzug führt nicht
zwangsläufig zu irreparablen Schäden (vgl. BVerfGE 45, 187
). Auch neuere Forschungen zu seinen
Auswirkungen (vgl. zusammenfassend Weber, Die Abschaffung der
lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 88 ff.)
belegen nicht, dass irreparable Schäden psychischer oder
physischer Art notwendigerweise die Folge eines langen
Freiheitsentzuges sind (vgl. BVerfGE 109, 133
).
77
aa) Gesundheitliche Beeinträchtigungen auf
Grund eines langjährigen StrafVollzuges sind gleichwohl nicht
ausgeschlossen. Um diesem Problem zu begegnen, findet die
Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre
verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen
Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2
BvR 2267/95 -, StV 1997, S. 30 ff.). Die
Vollzugsanstalten sind auch bei zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf
deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu
erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges
entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ). Der
Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für
die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu
tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens
ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 –
2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Je nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den
persönlichen Voraussetzungen und der Länge der bereits
verbüßten Haft, kann dem Interesse des Gefangenen an der
Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und seiner sozialen
Wiedereingliederung daher auch ein Gewicht zukommen, das die
Gründe, die für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug
sprächen, zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE 64, 261
).
78
bb) Der Gesetzgeber hat im Strafvollzugsgesetz
auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein
Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt.
Für den Personenkreis der zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten gelten in gleichem Maße wie für den befristeten
Freiheitsentzug die Vorschriften über die Gestaltung des
Vollzuges (§ 3 StVollzG) und über das Vollzugsziel
(§ 2 Satz 1 StVollzG). Die Vollzugsmaßnahmen
orientieren sich ebenfalls am Ziel sozialer Integration, und
sie müssen dementsprechend auf das Leben in Freiheit
vorbereiten. Die Vorschriften über allgemeine
Hafterleichterungen (§§ 10, 11 und 13 StVollzG) dienen
der Wiedereingliederung des Delinquenten in die Gesellschaft.
Abgesehen von der Urlaubsregelung des § 13 Abs. 3
StVollzG enthält das Strafvollzugsgesetz keine
Sonderregelungen für die zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten im Vergleich zu den zu zeitiger Freiheitsstrafe
Verurteilten.
79
Eine verfassungsgemäße Handhabung der
Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hilft auch unter
Berücksichtigung der Allgemeininteressen, Haftschäden zu
vermeiden. Erfolgreiche Erprobungen erhöhen die Chancen der
Entlassung beträchtlich und können vor resignativer
Depression schützen. Die Vollzugsanstalten sind somit auch
bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten
Gefangenen ausdrücklich verpflichtet, auf deren
Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten
und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges und damit
auch und vor allem deformierenden
Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Wird der
Resozialisierungsgedanke von den Justizvollzugsanstalten im
gebotenen Maße ernst genommen, leisten sie dadurch einen
wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohende
Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen zu
verhindern. Zumeist kann der Verurteilte früher oder später
entlassen werden, weil sich seine Gefährlichkeit so
vermindert hat, dass eine Aussetzung zu verantworten ist. Die
volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt
dementsprechend die Ausnahme dar (vgl. hierzu die
Ergebnisübersicht zur bundesweiten Erhebung der
Kriminologischen Zentralstelle e.V. in Wiesbaden für das Jahr
2003, Erscheinungsjahr 2005, S. 12). Sollten die
Vollzugsanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag, unter
Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit die soziale
Wiedereingliederung auch des zu lebenslänglicher
Freiheitsstrafe Verurteilten zu fördern, im Einzelfall nicht
gerecht werden, steht es dem Gefangenen offen, jeweils im
Einzelfall die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen
durchzusetzen und hierzu erforderlichenfalls den Rechtsweg zu
beschreiten.
80
cc) Die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen
sehen darüber hinaus Behandlungsmöglichkeiten vor, um
möglichen Schädigungen der körperlichen Verfassung des
Gefangenen weitestgehend entgegenzuwirken oder diese im
Einzelfall zu behandeln. Hierdurch kann insbesondere auch
psychischen Belastungen und möglichen Schädigungen begegnet
werden. § 9 StVollzG eröffnet die Möglichkeit einer
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Die Verlegung
eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in eine
sozialtherapeutische Anstalt unter den vereinfachten
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StVollzG kommt dann
in Betracht, wenn er zusätzlich wegen einer der dort
genannten Sexualstraftaten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Im Übrigen
ist seine Verlegung unter den Voraussetzungen des § 9
Abs. 2 StVollzG möglich.
81
Für den zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten besteht nicht die Möglichkeit der Verlegung in
ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB; das in
§ 67 a StGB verankerte Prinzip des freien
Austausches der freiheitsentziehenden Maßnahmen untereinander
gilt nicht für das Verhältnis zwischen Strafe und Maßregel
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 Ws
306/98 -, NStZ 2000, S. 279; Beschluss vom 30. Juli
1997 - 1 Ws 93/97 -, Justiz 1998, S. 532). Im Ergebnis
gilt auch dann nichts anderes, wenn neben der lebenslangen
Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Denn im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung neben
der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird
letztere vorweg vollzogen, und es erscheint nicht denkbar,
dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen
fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt
wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1985 - 1 StR
126/85 -, NJW 1985, S. 2839).
82
Im Falle einer Erkrankung hat der Gefangene
jedoch nach § 58 StVollzG Anspruch auf
Krankenbehandlung. Insoweit eröffnet § 65 Abs. 2
StVollzG auch die Möglichkeit der Verlegung in ein zur
Behandlung geeignetes Krankenhaus. Die genannten Vorschriften
bieten einen Anspruch auch bei psychischen Erkrankungen. Eine
Verlegung ist hier geboten, wenn eine externe psychiatrische
Behandlung für eine Heilung oder Besserung der Erkrankung mit
dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z.B. für die
Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe
erforderlich ist (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996
- 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.). Ist die
weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht
mehr durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten
geboten, steht aber eine der langen Haft geschuldete
Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so
verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der
Grundrechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit
den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert
sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1996 - 2
BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.). Für
eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG kommen
sonach alle Krankenhäuser, einschließlich der psychiatrischen
Krankenhäuser, in Betracht (vgl. auch Arloth/Lückemann,
StVollzG Kommentar 2004, § 65 Rn. 6). Nur so kann
sichergestellt werden, dass auch bei zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern den schädlichen
Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung im
Rahmen des Möglichen entgegengewirkt wird.
83
2. Die Garantie der Menschenwürde und das
Rechtsstaatsprinzip fordern, dass der Verurteilte eine
konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu
einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen (a).
Mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2
Abs. 2 GG wird diese Chance auf Wiedererlangung der
Freiheit durch eine strikte Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die
Fortdauer des Freiheitsentzuges sichergestellt (b).
Schließlich ergeben sich aus der Verfassung konkrete
verfahrensrechtliche Anforderungen an einen lang andauernden
Freiheitsentzug, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts
Rechnung tragen müssen (c).
84
a) Die Möglichkeit der Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe über den Zeitraum, in dem die
besondere Schwere der Schuld einer Aussetzung zur Bewährung
entgegensteht, hinaus, trägt sowohl Art. 1 Abs. 1
GG als auch Art. 2 Abs. 2 GG in ausreichendem Maße
Rechnung.
85
aa) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1
Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gehört zu den
Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung,
dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten
grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit
teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64,
261 ). Für den Bereich der Strafvollstreckung
besteht für den Staat die Verpflichtung, jenes
Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein
überhaupt erst erlaubt. Mit der Menschenwürde wäre es
unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nähme, den
Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass
zumindest die Chance für ihn bestünde, je wieder der Freiheit
teilhaftig werden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187
). Daher sind Fallgestaltungen, die es
strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die
Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen die
Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, dem Strafvollzug
unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd
(vgl. BVerfGE 64, 261 ).
86
bb) Die Entscheidung über die Fortdauer der
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat nicht nur
der Unantastbarkeit der Menschenwürde Rechnung zu tragen. Sie
betrifft zunächst den Entzug der persönlichen Freiheit des
Strafgefangenen und berührt damit die durch Art. 2
Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der
Person (vgl. BVerfGE 29, 312 ; 86, 288
). Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2
Abs. 2 GG hat hohen Rang. Es darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 86,
288 ). Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass
der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug
freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (stRspr; vgl.
BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20,
144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 36,
264 ; 70, 297 ; 90, 145 ;
109, 133 ).
87
Die Ablehnung der bedingten
Strafrestaussetzung im Falle fortbestehender Gefährlichkeit
des Strafgefangenen kann im Einzelfall zu einem lebenslangen
Freiheitsentzug führen. Sie darf jedoch in keinem Falle das
Freiheitsgrundrecht in seinem Wesensgehalt antasten
(Art. 19 Abs. 2 GG). Worin der unantastbare
Wesensgehalt eines Grundrechts besteht, muss für jedes
Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem
der Grundrechte ermittelt werden (vgl. BVerfGE 22, 180
). Die Freiheit der Person ist ein so hohes
Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf. Auf dem Gebiet des Strafrechts und
des Strafverfahrensrechts dient der Freiheitsentzug vor allem
dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180
; 45, 187 ; 58, 208
; 70, 297 ). Nach diesen
Grundsätzen sind Eingriffe in die Freiheit der Person im
Allgemeinen dann zulässig, wenn der Schutz anderer oder der
Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.
88
b) Von Verfassungs wegen sind die gesetzlichen
Regelungen über die Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) auch
insoweit nicht zu beanstanden, als sie für die
Strafrestaussetzung verlangen, dass Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit berücksichtigt werden und sie damit dem Schutz
der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern dienen. Der
intensive Eingriff in das Freiheitsrecht, den der
möglicherweise lebenslange Freiheitsentzug bedeutet, verstößt
nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie, solange übergeordnete
Schutzinteressen Dritter diesen Eingriff gebieten (vgl. Röhl,
Über die lebenslange Freiheitsstrafe ,
S. 181 f.).
89
Die Prognose über die Gefährlichkeit des
Verurteilten bildet eine hinreichende Entscheidungsgrundlage
für die über den Zeitraum, in dem bereits die besondere
Schwere der Schuld einer bedingten Haftentlassung
entgegensteht, hinausgehende Freiheitsentziehung (aa). Die
Verfassung fordert in diesen Fällen allerdings die strikte
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kann in diesem
Zusammenhang der Vorrang gegenüber dem Freiheitsanspruch des
Verurteilten zukommen (bb). An diesen schon früher
entwickelten Grundsätzen hat sich durch das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160)
nichts geändert (cc).
90
aa) Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich,
wenn der Gesetzgeber die Aussetzung der Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung von einer
Gefährlichkeitsprognose abhängig macht, um den angestrebten
Schutz zu erreichen. Dies gilt auch mit Blick auf die
Unsicherheiten einer Prognose als Grundlage des lang
andauernden Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 109, 133
). Kriterien, die es erlaubten, aus
zurückliegenden und gegenwärtigen Beobachtungen eines
menschlichen Verhaltens die Frage der
Rückfallwahrscheinlichkeit absolut zuverlässig zu
beantworten, existieren zwar nicht. Daher kann es eine im
Ergebnis perfekte Vorhersage menschlichen Verhaltens nicht
geben. Das Fachgutachten zur Gefährlichkeitsprognose ist
jedoch nichtsdestoweniger eine notwendige Hilfe für die zu
treffende gerichtliche Entscheidung über die
Strafrestaussetzung oder auch für Lockerungsentscheidungen
(vgl. Axel Dessecker, Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit,
2004, S. 187 ff. ).
91
bb) Für den besonders intensiven Eingriff
eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben
sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem
Übermaßverbot. Danach verlangt das Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und
dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Je länger der Freiheitsentzug
andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE
70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR
1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992,
S. 2344). Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger
werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo
es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden
Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen
in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297
; 109, 133 ).
92
Diesem Umstand haben Rechtsprechung und
Literatur bei der Auslegung des § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinreichend Rechnung
getragen, indem sie bei der Entscheidung, ob die
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt werden kann, im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs
ins Verhältnis setzen. Dabei sind die in § 57
Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Umstände zu
berücksichtigen.
93
Auf der einen Seite hat der grundsätzliche
Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig
zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht (vgl. BVerfGE
70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September
1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344). Daher
schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der
Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" es mit ein, dass ein
vertretbares Restrisiko eingegangen wird (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Die Vertretbarkeit
des Restrisikos ist dabei nicht allein von den im Falle eines
Rückfalls bedrohten Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom
Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit. Daher
steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße
theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der
Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher
auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein
entgegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Vielmehr ist
die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu
belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen
lassen.
94
Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen
der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose die
Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter
Umständen zu erwartende Rückfalltaten (vgl. BVerfGE 86, 288
). Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind,
desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten,
die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis
der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung
für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben,
ob der Verurteilte außerhalb des StrafVollzuges keine
Straftaten mehr begehen wird (Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998,
S. 2202 ff.; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992,
S. 2344 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder,
StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und
§ 57 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl.
2006, § 57 a Rn. 19). Daher kommt hier wegen
der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine
bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur
unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR
1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. auch
Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004,
§ 57 a Rn. 11). Bestehen irgendwelche konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres
Verbrechen begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in
Betracht (SK-Horn Band I, 8. Aufl. 2001,
§ 57 a Rn. 13; Stree, in: Schönke/Schröder,
StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12;
LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., Stand 1992,
§ 57 a Rn. 24).
95
Danach findet die den Verurteilten stark
belastende Folge der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre
Rechtfertigung in der besonders hohen Wertschätzung des
Lebens und dem ihr entsprechenden gesteigerten
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, auf das auch bei der
Entscheidung über eine vorzeitige bedingte Entlassung
ausschlaggebend abzustellen ist. Die zunehmende Dauer des
Vollzuges ist bei der Gewichtung von Risiken zugunsten des
Verurteilten zu berücksichtigen. Ein gewisses Risiko von
Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewichts hindert die
Restaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht (Stree,
in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006,
§ 57 a Rn. 12; Tröndle/Fischer, StGB,
53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19). Denn im
Unterschied zu der zeitigen Freiheitsstrafe, bei der am
Strafende trotz negativer Prognose eine Entlassung erfolgt,
würde die weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe mit zunehmender Dauer ihrer Vollstreckung
gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn von dem Verurteilten
nur mittelschwere Straftaten drohen (vgl. Dünkel, in: Nomos
Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 57 a
Rn. 16; vgl. Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl.
2004, § 57 a Rn. 11). Dementsprechend fordert
§ 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass der Gutachter
lediglich im Hinblick auf die durch die Tat (d.h. im
Regelfall das Morddelikt) zu Tage getretene Gefährlichkeit
Stellung bezieht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit
zunehmendem Alter des Verurteilten oder zunehmender
Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat gegenüber
dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen
Lebenssituation des Verurteilten an prognostischer Bedeutung
verlieren können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000,
S. 502).
96
Wenn eine fortbestehende Gefährlichkeit des
Verurteilten positiv festgestellt werden kann, ist der
weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe
erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Die besonders
hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt darüber hinaus
aber auch dann die weitere Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe, wenn nach Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden
richterlichen Sachaufklärung keine günstige
Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Es ist
verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass
die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die
schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu
beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel
an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des
Verurteilten gehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 -
2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR
1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).
97
cc) Diese in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte entwickelten
Maßstäbe haben nach Einfügung der "Verantwortungsklausel"
unter Hervorhebung des "Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit" in § 57 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) keine Änderung
erfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 -
2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).
98
Schon unter der früheren Fassung des § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die nach ihrem
Wortlaut die Aussetzung der Freiheitsstrafe davon abhängig
machte, dass verantwortet werden könne zu erproben, ob der
Verurteilte außerhalb des StrafVollzuges keine Straftaten
mehr begehen wird, bestand in Rechtsprechung und Literatur
Einigkeit, dass bei Tätern, die besonders gefährliche Taten
begangen haben, der Versuch, sie probeweise zu entlassen,
weniger leicht zu verantworten sei als bei anderen
Verurteilten (KG Berlin, Beschluss vom 30. April 1970
- 2 Ws 35/70 -, JR 1970, S. 428; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1973
- 3 Ws 35/73 -, NJW 1973, S. 2255; Dünkel, in:
Nomos Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 57
Rn. 16; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004,
§ 57 Rn. 7 m.w.N. auf Literatur und Rechtsprechung;
Horn, in: SK StGB, 8. Aufl. 2001, § 57 Rn. 9;
Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006,
§ 57 Rn. 9 und 15; Tröndle/Fischer, StGB,
53. Aufl. 2006, § 57 Rn. 13 m.w.N. auf
Literatur und Rechtsprechung). Durch die Neufassung wollte
der Gesetzgeber dem in der Öffentlichkeit entstandenen
Eindruck entgegentreten, dass eine vorzeitige Entlassung von
gefährlichen Tätern auch ohne günstige Sozialprognose
zulasten der öffentlichen Sicherheit möglich sei (vgl.
BTDrucks 13/8586, S. 8; 13/9062, S. 9). Er hat in
der Neuformulierung jedoch nur eine Klarstellung entsprechend
der bereits zuvor entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung
gesehen (BTDrucks 13/7163, S. 7). Die obergerichtliche
Rechtsprechung hatte schon vor der Gesetzesänderung
wiederholt darauf abgestellt, dass die - damals
gültige - Erprobungsklausel stets im Licht der bei einem
Rückfall bedrohten Rechtsgüter zu sehen sei (vgl. die
Nachweise in dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober
1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).
99
c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ergeben sich bei besonders lang andauerndem Freiheitsentzug
auch verfahrensrechtliche Anforderungen. Die
verfahrensrechtlichen Vorkehrungen haben der hohen Bedeutung
des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 86, 288 ).
100
Wegen der zeitlichen Unbestimmtheit bedarf es
einer regelmäßigen Überprüfung der weiteren Vollstreckung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe (aa). Je länger der
Freiheitsentzug dauert, desto höher sind die Anforderungen an
die Sachaufklärung durch die Gerichte (bb). Die
Voraussetzungen der Aussetzung sind frühzeitig zu prüfen, um
Raum für eine sachgerechte Entlassungsvorbereitung zu geben;
Vollzugslockerungen kommt in diesem Zusammenhang eine
besondere Bedeutung zu (cc). Das zunehmende Gewicht des
Freiheitsanspruchs bei sehr lang dauerndem Freiheitsentzug
wirkt sich auch auf die Anforderungen an die Begründung der
richterlichen Entscheidung aus (dd). Im Regelfall ist dem
Verurteilten ein Pflichtverteidiger beizuordnen (ee). Wird
der Freiheitsentzug im wesentlichen mit dem
Sicherungsinteresse der Allgemeinheit begründet, ist zu
prüfen, ob den besonderen Belastungen des lang andauernden
Freiheitsentzuges durch einen privilegierten Vollzug Rechnung
getragen werden kann (ff).
101
aa) Die Regelung des § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in
Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 StGB ist nicht deshalb verfassungswidrig,
weil der Verurteilte den spätest möglichen Zeitpunkt seiner
Entlassung nicht sicher vorhersehen kann. Die Unbestimmtheit
der Vollstreckungsdauer verletzt nicht das Übermaßverbot. Sie
ist eine notwendige Folge der Verurteilung zu einer
lebenslangen und eben nicht zeitigen Freiheitsstrafe. Im
Übrigen ist der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe an
der Resozialisierung des Verurteilten auszurichten; er
unterstützt dadurch seine Perspektiven, die Freiheit wieder
zu erlangen. Da die Gefährlichkeit des Verurteilten von einer
zukünftigen, ungewissen Entwicklung abhängt, lässt sich ein
bestimmter Entlassungszeitpunkt bei der Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe nicht sicher vorhersagen.
102
Für die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlich
unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges ist aber von
zentraler Bedeutung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten
und damit auch die Verhältnismäßigkeit des weiteren
Freiheitsentzuges regelmäßig nach den Grundsätzen
bestmöglicher Sachaufklärung überprüft wird. Nur dadurch kann
sichergestellt werden, dass auch nach Verbüßung von fünfzehn
oder mehr Jahren die Freiheitsentziehung nur so lange dauert,
wie dies unabdingbar erforderlich ist. Die regelmäßige
Überprüfung ist zudem auch deshalb notwendig, weil es bei der
lebenslangen Freiheitsstrafe keine absolute Höchstfrist des
Vollzuges gibt und eine Gefährlichkeitsprognose nicht für
unbeschränkte Zeit aussagekräftig ist. Die wiederkehrende
Überprüfung der Aussetzungsreife gewährleistet dem
Betroffenen eine prozedurale Rechtssicherheit und die
Perspektive, dass sich seine Chance auf Entlassung in
bestimmten Zeitabständen realisieren kann.
103
Die gegenwärtige gesetzliche Regelung sieht
bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zwar nicht
vor, dass von Amts wegen regelmäßig überprüft wird, ob die
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das
Aussetzungsverfahren jenseits der gebotenen weiteren
Vollstreckung wegen der besonderen Schuldschwere kennt somit
kein System wiederkehrender gesetzlicher Überprüfung der
Aussetzungsentscheidung. Staatsanwaltschaft und Verurteilter
haben indes die Möglichkeit, jederzeit die bedingte
Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu
beantragen. Eingeschränkt wird dieses Recht nur durch die
Vorschrift des § 57 a Abs. 4 StGB, die dem
Gericht die Möglichkeit einräumt, für eine erneute
Antragstellung eine Sperrfrist von höchstens zwei Jahren zu
verhängen. Dadurch kann es sich vor aussichtslosen
Aussetzungsanträgen schützen und unfruchtbare Mehrarbeit
durch sachwidrige ständige Wiederholung von Anträgen in einem
Zeitraum verhindern, in dem eine grundlegende positive
Veränderung in der Situation des Verurteilten nicht zu
erwarten ist.
104
Diese gesetzliche Regelung genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen auch insoweit, als
danach eine Überprüfung dann entfallen kann, wenn der
Verurteilte sein Antragsrecht nicht wahrnimmt. Denn der
Gesetzgeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein
Straftäter die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Überprüfung seines Freiheitsentzuges auch in Anspruch nimmt.
Dadurch, dass das Gericht gemäß § 57 a Abs. 4
StGB eine Sperrfrist für einen neuen Antrag von höchstens
zwei Jahren festsetzen kann, ist sichergestellt, dass es zu
einer regelmäßigen Überprüfung der Freiheitsentziehung durch
ein Gericht in angemessener Frist kommen kann.
105
In den Fällen, in denen der Strafgefangene
über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus keinen Antrag auf
Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt und
Anzeichen dafür bestehen, dass der Verurteilte nicht in der
Lage ist, selbst einen solchen Antrag zu stellen, gebietet
das Übermaßverbot, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen
prüft, ob eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe in
Betracht kommt, und gegebenenfalls einen entsprechenden
Antrag gemäß § 57 a StGB stellt. Denn die
Staatsanwaltschaft ist als Vollstreckungsbehörde (§ 451
StPO) für die Überwachung der Strafvollstreckung nach der
Strafprozessordnung zuständig und hat insbesondere über die
Verhältnismäßigkeit der Strafvollstreckung zu wachen.
106
bb) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt
auch Anforderungen an das Verfahren zur Wahrheitserforschung
(vgl. BVerfGE 70, 297 ), insbesondere an
die der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur
Bewährung zugrunde liegenden Prognosegutachten. Denn es ist
unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl.
BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ).
107
Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges
steigen die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung. Dem
verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen
Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die
Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. BVerfGE 58,
208 ; 70, 297 ). Das
Gericht hat sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu
beurteilenden Person zu verschaffen und die Grundlagen seiner
Prognose selbständig zu bewerten.
108
Im Rahmen des unbefristet wirkenden
Freiheitsentzuges gebietet das Gebot der bestmöglichen
Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu
ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend
substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. für
den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133
). Die Entscheidung über die Fortdauer der
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich daher
im Regelfall auch über den eigentlichen Anwendungsbereich des
§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hinaus auf
ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen
Tragweite dieser Entscheidung gerecht wird (vgl. BVerfGE 109,
133 ). Dabei ist auch darauf Bedacht zu
nehmen, dass das ärztliche Gutachten anerkannten
wissenschaftlichen Standards genügt. Anhaltspunkte für die
Mindeststandards für Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose
ergeben sich dabei aus der intensiven Diskussion, die in der
Literatur geführt wird (vgl. z.B. Boetticher, Axel:
Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006,
S. 537; Sabine Nowara, "Mindeststandards bei
Prognosegutachten aus psychologischer Sicht", in: Streben
nach Gerechtigkeit, Festschrift für Günter Tondorf zum
70. Geburtstag, 2004, S. 234 ff.). Der Gefahr
repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine
sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken (vgl.
BVerfGE 109, 133 ).
109
Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die
Entscheidung über die Strafrestaussetzung bei der
lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglichen eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Übermaßverbotes
entsprechende Sachaufklärung. Die Strafvollstreckungskammer
darf für den Fall, dass sie eine bedingte Entlassung in
Erwägung zieht, bei ihrer Entscheidung nicht allein auf
Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt vertrauen, sondern
hat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zusätzlich
das Gutachten eines Sachverständigen namentlich darüber
einzuholen, "ob keine Gefahr mehr besteht, dass die durch die
Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten
fortbesteht" (Gefährlichkeitsprognose). Dadurch wird dem
Schutz der Allgemeinheit Rechnung getragen. Das Gutachten
muss sich mit dem Persönlichkeitsbild des Inhaftierten und
seiner Sozialprognose auseinandersetzen (§ 454
Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bezieht sich auf die
faktische Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit und setzt
eine Mitarbeit des Lebenszeitgefangenen bei der Begutachtung
voraus. Hierbei ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn der Tatsache Bedeutung beigemessen wird, ob
der Verurteilte die Tat einräumt oder abstreitet.
Insbesondere in den Fällen, in denen auf Grund des Leugnens
der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat
nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer
positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, kann dies
Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der
Freiheitsstrafe haben.
110
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung haben indes nicht nur dem
Sicherheitsaspekt, sondern auch dem hohen Wert der Freiheit
des Verurteilten Rechnung zu tragen. Vor allem wenn die
bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die
besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht
mehr gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf
Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit
zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die
für eine positive Prognoseentscheidung notwendige
Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 70, 297
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2
BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 f.). Das Gericht hat
sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst
breite Tatsachenbasis zu bemühen und die für das Ergebnis
maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202). Daher darf das Gericht
in den Fällen, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe einen
längeren Zeitraum über den Zeitpunkt der gebotenen
Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der Schuld hinaus
vollstreckt wird, ein neues Gutachten nicht allein mit der
Begründung verweigern, dass es eine Strafrestaussetzung nicht
beabsichtige. Vielmehr muss der Entscheidung auch in diesen
Fällen ein zeitnahes wissenschaftlich fundiertes Gutachten
der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden, denn die
Gefährlichkeitsprognose ist nach der gesetzlichen Regelung
der zentrale Gesichtspunkt für die Aussetzungsentscheidung
mit der Folge, dass schon die Frage der beabsichtigten
Strafrestaussetzung regelmäßig nur auf der Grundlage eines
hinreichend verlässlichen Gutachtens beantwortet werden
kann.
111
cc) Die Voraussetzungen der Aussetzung sind so
rechtzeitig zu prüfen, dass die Entscheidung über die
Aussetzung vor dem Entlassungstermin zu einer Zeit ergehen
kann, die einen hinreichenden Spielraum für eine sachgerechte
Entlassungsvorbereitung eröffnet (Stree, in:
Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006,
§ 57 a Rn. 14; für den Fall einer
langfristigen zeitigen Freiheitsstrafe: PfzOLG Zweibrücken,
Beschluss vom 11. September 1991 - 1 Ws 297/91 -, NStZ
1992, S. 148). Damit soll die Vollzugsbehörde in die
Lage versetzt werden, rechtzeitig die notwendigen
Entlassungsvorbereitungen in Gang zu setzen.
Entlassungsvorbereitende Lockerungen machen nur dann Sinn,
wenn der Entlassungszeitpunkt - zumindest
annähernd - bestimmbar ist. Gerade bei einem über lange
Jahre dauernden Vollzug kann eine besonders frühe
Entscheidung geboten sein, weil die für die erfolgreiche
Wiedereingliederung des Verurteilten erforderlichen Maßnahmen
regelmäßig einen umso größeren Aufwand erfordern, je länger
sich der Verurteilte in Haft befunden hat.
112
Vollzugslockerungen kommt in diesem
Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Für den Richter
erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen
Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen
gewährt worden sind. Je nachdem, wie sich sein hierbei an den
Tag gelegtes Verhalten darstellt, stellen sich die
Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der Aussetzung
der Strafvollstreckung zu erwartenden Wirkungen günstiger
oder ungünstiger dar. Wegen dieser besonderen Bedeutung der
Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das
Vollstreckungsgericht von Verfassungs wegen im
Aussetzungsverfahren gemäß §§ 454, 462 StPO nicht damit
abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund
- etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen
oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder
Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von
Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer
Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe vorausgehen (Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 1998 – 2 BvR 77/97 –, NJW 1998,
S. 2202 ff.). Die Strafvollstreckungsgerichte haben
hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von
Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der
Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und
angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen
und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Ist die
Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich
garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht
geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den
Strafvollstreckungsgerichten - unter Ausschöpfung ihrer
prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden,
dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 – 2 BvR
77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR
461/02 -, StV 2003, S. 677 f.).
113
dd) Darüber hinaus wirkt sich das zunehmende
Gewicht der rechtsstaatlich eingeräumten Chance auf Freiheit
bei lang dauerndem Freiheitsentzug auch auf die Anforderungen
an die Begründung einer Entscheidung aus. In diesen Fällen
verengt sich der Bewertungsrahmen des
Strafvollstreckungsrichters; mit dem immer stärker wirkenden
Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Verurteilten wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Demgemäß muss der
Richter seine Würdigung eingehender abfassen. Er darf sich
nicht mit allgemeinen Wendungen begnügen, sondern muss seine
Bewertung substantiiert offen legen. Erst dadurch wird es
möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle
nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr
seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
114
ee) Dem Gefangenen ist von Verfassungs wegen
jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es
nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass
er sich nicht selbst verteidigen kann (vgl. für den
Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133
). Die Entscheidung über die Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe ist von solchem Gewicht, dass
ein Verurteilter von Verfassungs wegen eines Verteidigers
bedarf, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer
Strafrestaussetzung zweifelsfrei vorliegen (vgl. BVerfGE 86,
288 ). Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung,
auch zum Gutachten, ergibt sich für das Aussetzungsverfahren
aus § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 Satz 3 StPO.
115
ff) Schließlich hat der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Auswirkungen auf die Art und
Weise des Vollzuges der Freiheitsentziehung, wenn diese nicht
mehr in erster Linie dem Ausgleich zurückliegender
Rechtsgutverletzungen, sondern im Wesentlichen der
Verhinderung zukünftiger Straftaten dient, deren
Eintrittswahrscheinlichkeit sich zwar sorgfältig, aber
regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt. In diesen
Fällen ist zu prüfen, ob den besonderen Belastungen, die ein
langjähriger Freiheitsentzug mit sich bringt, durch einen
privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden kann.
Insbesondere in den Fällen, in denen der Freiheitsentzug
schon über Jahrzehnte andauert, dienen Privilegien im
Strafvollzug dazu, dem Verurteilten einen Rest an
Lebensqualität zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 133
). Ein entsprechend privilegierter Vollzug
der lebenslangen Freiheitsstrafe in den Fällen, in denen die
Freiheitsentziehung neben der Vollstreckung der
ausgeurteilten Strafe vornehmlich dem Sicherungsinteresse der
Allgemeinheit dient, berücksichtigt auch die Tatsache, dass
die hiervon Betroffenen wegen ihrer langen Inhaftierung und
der Ungewissheit des Entlassungszeitpunktes einem besonderen
Leidensdruck ausgesetzt sind.
116
Die gesetzlichen Regelungen über die
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung
von 15 Jahren (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StGB) sowie möglicherweise einer auf Grund
besonderer Schuldschwere zu verbüßenden höheren
Mindesthaftdauer (§ 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB) auf der Grundlage des § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in
Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 StGB genügen den verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsanforderungen.
117
1. Die Regelung über die Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe ist am Maßstab des Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip zu messen. Art. 103 Abs. 2 GG
kommt als Maßstab nicht in Betracht. Denn sein
Anwendungsbereich beschränkt sich auf staatliche Maßnahmen,
die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein
schuldhaftes Verhalten darstellen (vgl. BVerfGE 26, 186
; 42, 261 ; 105, 135 ; 109,
133 ). Die vollstreckungsrechtlichen
Aussetzungsregelungen nach § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung
einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen
daher nicht dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG
(vgl. BVerfGE 64, 261 ; 86, 288 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1989 – 2 BvR
1250/89 -, juris).
118
2. Die gesetzliche Regelung des
§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB gibt den Maßstab
für die Prüfung der Aussetzungsentscheidung genügend präzise
vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die der Entscheidung
über die Prüfung der Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe zur Bewährung zugrunde liegen, sind auch mit
Blick auf den erheblichen Grundrechtseingriff, der mit dem
möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzug verbunden ist,
hinreichend konkret festgelegt.
119
a) Dem Bestimmtheitsgebot kommt im Rahmen der
Überprüfung strafrechtlicher Vorschriften
freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 75, 329
; 96, 68 ; 105, 135
). Im Bereich der Freiheitsentziehungen
schreibt das Grundgesetz einfachgesetzliche Regelungen mit
besonderen formellen Anforderungen und förmlichen
Gewährleistungen vor (vgl. Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2
GG). Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit sind umso
strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine
Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329
; 86, 288 ). Dabei hängt der
verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der
Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen
ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen (vgl. BVerfGE 28,
175 ; 86, 288 ). Das rechtsstaatliche
Gebot der Gesetzesbestimmtheit verlangt nur, dass Normen so
bestimmt sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden
Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich
ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 78, 205 ;
102, 254 ; 110, 370 ). Es genügt, wenn
sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten
Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfGE 21, 209
; 79, 106 ; 102, 254 ; 103,
332 ). Gegen die Verwendung unbestimmter,
wertausfüllungsbedürftiger Begriffe im Strafrecht bestehen
jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der
üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung
anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch
Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf Grund einer
gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für
die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl.
BVerfGE 45, 363 ; 86, 288
).
120
b) Diesen Anforderungen genügt die
Aussetzungsvorschrift des § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
StGB. Die Tatbestandsmerkmale für die Entscheidung über die
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
über den Zeitpunkt der wegen der besonderen Schwere der
Schuld gebotenen Vollstreckung hinaus sind hinreichend
bestimmt.
121
Die Entscheidung über die Aussetzung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist geprägt von der Bewertung
komplexer Lebenssachverhalte und von prognostischen
Erwägungen. Sinn und Zweck der Aussetzungsvorschrift besteht
darin, das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; 45, 187
; 98, 169 ) und das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Wege einer
abwägenden Zuordnung zur Geltung zu bringen (vgl. BTDrucks
13/7163, S. 7; BTDrucks 13/8586, S. 8; BTDrucks
13/9062, S. 9).
122
Sowohl aus der Gesetzesformulierung wie auch
aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass das Maß an
Erfolgswahrscheinlichkeit, welches für eine Aussetzung des
Strafrestes zu verlangen ist, von dem Gewicht des bei einem
Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherheitsbedürfnis
der Allgemeinheit abhängt (vgl. BTDrucks 13/7163, S. 7;
BTDrucks 13/8586, S. 8; BTDrucks 13/9062, S. 9).
Zudem werden die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden
Umstände durch § 57 a Abs. 1 Satz 2 StGB
in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB
konkretisiert. Die hiernach erforderliche Feststellung höchst
individueller und vielschichtiger Lebensumstände entzieht
sich einer schematischen und kategorisierenden Vorprägung
durch den Gesetzgeber.
123
Darüber hinaus hat auch die langjährige und
gefestigte Rechtsprechung zur Konkretisierung des
Regelungsinhalts des § 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB
beigetragen. Angesichts der Natur der zu treffenden
Entscheidung, die in besonderer Weise von den jeweiligen
Einzelumständen abhängt, ist es auch mit Blick auf die
Schwere des Eingriffs im Falle einer für den Betroffenen
negativen Entscheidung von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass sich der Gesetzgeber mit wertungsabhängigen
Begriffen und der Vorgabe der bei einer
Aussetzungsentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkte begnügt
und deren Anwendung im Einzelfall den Gerichten übertragen
hat.
124
c) Das Bestimmtheitsgebot erfordert keine
gesetzliche Regelung, die eine absolute Höchstfrist für den
Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht.
125
Sind fünfzehn Jahre der lebenslangen
Freiheitsstrafe verbüßt und gebietet die besondere Schwere
der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht,
beruht die weitere Freiheitsentziehung in erster Linie auf
einer Prognose, dass die Gefährlichkeit in einem Maße
fortbesteht, welche die weitere Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigt. Es liegt im Wesen
einer prognoseabhängigen vollstreckungsrichterlichen
Entscheidung, dass nicht präzise vorherbestimmt werden kann,
wie das Entscheidungsergebnis im Einzelfall zu lauten hat.
Bei der Bewertung ist eine Fülle unterschiedlicher Faktoren
zu verarbeiten, die einem dynamischen Prozess unterworfen
sind. Die Persönlichkeit des Täters entwickelt sich
regelmäßig weiter. Dass Prognosen über den Grad künftiger
Gefährlichkeit eines Verurteilten in tatsächlicher Hinsicht
mit Schwierigkeiten verbunden sind, liegt in der Natur der
Sache, führt aber noch nicht zu einer verfassungswidrigen
Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber normierten
Voraussetzungen. Vielmehr würde eine absolute zeitliche
Höchstgrenze der Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe im Widerspruch zu der Zielrichtung des
§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB
stehen. Die von einer Person ausgehende Gefahr lässt sich
nicht abstrakt-generell durch eine zeitliche Höchstgrenze
bestimmen. Die Gefährlichkeit des Täters für die
Allgemeinheit entfällt nicht notwendig nach einer bestimmten
Zeit.
126
Soweit die Beschwerdeführer rügen, der
allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1
GG sei wegen der fehlenden Berechenbarkeit der
Vollstreckungsdauer sowie aus Gründen der Schlechterstellung
des die Tat leugnenden Verurteilten verletzt, sind die
Verfassungsbeschwerden ebenfalls unbegründet (1). Die
Entscheidungen über die Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe verstoßen auch nicht gegen das Verbot der
Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (2).
127
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1. macht
geltend, die fehlende Berechenbarkeit der lebenslangen
Freiheitsstrafe sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG nicht vereinbar.
128
Die unterschiedliche Behandlung von Tätern,
die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne präzise
zeitliche Obergrenze, und anderen Straftätern, die zu einer
zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, verstößt
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der erhöhte Unrechts-
und Schuldgehalt im Vergleich zum Totschlag (§ 212
Abs. 1 StGB) rechtfertigen es, für Mord die lebenslange
Freiheitsstrafe und für Totschlag eine zeitige
Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. BVerfGE 45, 187
). Mit der Verurteilung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist verbunden, dass zum
Zeitpunkt der Verurteilung nicht von vornherein feststeht, ob
und wann der Verurteilte in Freiheit entlassen werden kann.
Dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Gebot materieller
Gerechtigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen,
dass er die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange
Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei
anzuwendende Verfahren in § 57 a StGB hinreichend
bestimmt gesetzlich geregelt hat (vgl. zu diesen
Voraussetzungen: BVerfGE 45, 187 ).
129
b) Soweit der Beschwerdeführer zu 2. rügt, der
allgemeine Gleichheitssatz sei dadurch verletzt, dass ein die
Tat leugnender Verurteilter im Rahmen einer
Prognoseentscheidung für die Strafaussetzungsfrage schlechter
gestellt werde als ein reuiger Straftäter, hat seine
Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Maß der
Einsicht in das begangene Unrecht und die Aufarbeitung der
Tat können und müssen in die Prognoseentscheidung einfließen.
Dies wird angesichts eines die Täterschaft oder
Tatbeteiligung und die Schuld des Verurteilten rechtskräftig
feststellenden Strafurteils nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Betroffene die Tat leugnet.
130
2. Das Verbot der Doppelbestrafung nach
Art. 103 Abs. 3 GG ist bei der
Aussetzungsentscheidung nach § 57 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB nicht betroffen.
Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die wiederholte
Bestrafung derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 ).
Eine Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen
Freiheitsstrafe stellt jedoch, auch wenn sie negativ
ausfällt, keine erneute Bestrafung dar. Die weitere
Vollstreckung gründet in der ursprünglichen rechtskräftigen
Entscheidung.
131
1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1.
angegriffenen Beschlüsse werden den dargelegten
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Sie verletzen
ihn nicht in seiner Menschenwürde, entsprechen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und genügen den
verfahrensrechtlichen Anforderungen, die bei der Entscheidung
über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu
beachten sind.
132
a) Die vier angefochtenen ablehnenden
Aussetzungsentscheidungen haben die dargelegten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Achtung der Menschenwürde
nach Art. 1 Abs. 1 GG beachtet.
133
Anzeichen von behandlungsbedürftigen
Haftschäden physischer oder psychischer Art, die die Gerichte
verpflichtet hätten, die Möglichkeiten eines besonderen
BehandlungsVollzuges in den Blick zu nehmen, waren nicht
ersichtlich. Eine akute psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers ist bisher nicht diagnostiziert worden. Die
im Laufe des langjährigen Strafvollzuges mit der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers befassten externen
Sachverständigen hatten keine Therapiebedürftigkeit oder
-fähigkeit des Beschwerdeführers angenommen. Auch das letzte
Prognosegutachten vom 10. Mai 2006 ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht therapiefähig ist
und daher ein besonderer Behandlungsvollzug nicht geboten
sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst die
Durchführung einer Therapie in der Vergangenheit wiederholt
abgelehnt hat. Der Verbleib des Beschwerdeführers im
Strafvollzug ohne therapeutische Maßnahmen begründet zum
Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen daher keinen
Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde.
134
b) Die angefochtenen Beschlüsse versagen dem
Beschwerdeführer zu 1. nicht endgültig seine Chance, jemals
wieder in Freiheit leben zu können, und halten einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf das
Übermaßverbot im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen
stand.
135
Die Fachgerichte haben in nachvollziehbarer
Weise eine bedingte Entlassung für nicht vertretbar erachtet,
weil das Verhalten des Beschwerdeführers im offenen Vollzug
seine fortbestehende Gefährlichkeit begründe. Die Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit kann sich für ihn in Zukunft
dann realisieren, wenn ein Freiheitsentzug nicht mehr aus
Gründen des übergeordneten Schutzinteresses Dritter geboten
erscheint. Dabei wird insbesondere das Verhalten des
Beschwerdeführers bei möglichen Vollzugslockerungen von
erheblicher Bedeutung sein.
136
aa) Das Ergebnis der angegriffenen Beschlüsse
hält sich in dem von der Verfassung vorgegebenen
Wertungsrahmen. Die Vollstreckungsgerichte haben die
fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geprüft
und sind auf Grund neuer aktueller Erkenntnisse zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Gefährlichkeitsprognose zu seinen
Lasten ausfallen muss.
137
Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom
20. Februar 2002 nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu dem
nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe wegen fortbestehender
Gefährlichkeit abzulehnen ist. Anhaltspunkte für eine Gefahr,
dass der Beschwerdeführer ein neues schweres Verbrechen
begehen werde, hat es im Wesentlichen einer
charakterologischen Vergleichsbetrachtung des
Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten des Mordgeschehens und
des Vorfalls vom 31. Juli 2000, der zu einer
Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geführt hat,
entnommen. Diesen Vorfall hat es für die Bewertung der
Persönlichkeitsprägung nicht isoliert betrachtet, sondern in
das Gesamtbild des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen
des geschlossenen und des nur wenige Monate andauernden
offenen Vollzuges einbezogen. Das Ergebnis, dass das
Geschehen innerhalb der Lockerungen fatale Parallelen zu dem
bereits Jahrzehnte zurückliegenden Mordgeschehen sowie zu den
vorausgegangenen sexuell geprägten Delikten zum Nachteil
erheblich jüngerer Mädchen in seiner Jugend aufzeige und
damit eine mangelnde Kontrolle seiner sexuellen Problematik
zeige, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies
gilt auch für die Annahme, dass dem Verhalten im offenen
Vollzug eine erhöhte Bedeutung beizumessen war, weil es auf
Grund des Leugnens der Tat durch den Beschwerdeführer nicht
möglich war, den Auslöser der Tat und die tatbezogenen Motive
näher aufzuklären und dementsprechend psychologisch zu
bearbeiten. Bei der Beurteilung dieses Verhaltens durften die
weit zurückliegende Mordtat und deren Umstände als
maßgebliche Faktoren für die Einschätzung der verbleibenden
Gefährlichkeit miteinbezogen werden.
138
Die Erkenntnis der Strafvollstreckungskammer
bestätigt das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom
23. April 2002. Es gelangt darin zu dem
verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis, dass es in der
von einem früheren Sachverständigen für notwendig befundenen
Erprobungsphase im Rahmen einer Verlockungssituation zu einem
Vorfall gekommen ist, der - wenn es auch zu keiner
Straftat kam - ein bezeichnendes Licht auf die
Persönlichkeitsstörungen des Verurteilten wirft, und seine
Schwierigkeiten, sein Verhalten angemessen zu steuern. Die
Gerichte weisen nachvollziehbar auf die deutlichen Parallelen
zwischen dem jüngsten Vorfall und den gravierenden Straftaten
des Beschwerdeführers in der Vergangenheit hin.
139
Die angegriffenen Aussetzungsbeschlüsse aus
den Jahren 2005 und 2006 begründen das ablehnende
Entscheidungsergebnis ebenfalls mit Blick auf das Verhalten
des Beschwerdeführers im offenen Vollzug. Das Landgericht hat
in seinem Beschluss vom 1. August 2005 unter Hinweis auf
den Fortbestand der in seiner Entscheidung vom
20. Februar 2002 aufgeführten Gründe und die
unveränderte Persönlichkeitsentwicklung die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt.
140
Das Oberlandesgericht stellt in seinem
Beschluss vom 27. Juli 2006 das im Rahmen der
Entscheidung nach § 57 a StGB zu berücksichtigende
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dem wachsenden
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers abwägend gegenüber.
Es gelangt zu dem Schluss, dass das Risiko eines erneuten
schwerwiegenden Versagens zu groß sei und bei weitem das
hinnehmbare "Restrisiko" übersteige. Die Gefahr
schwerwiegender Rückfalltaten lasse sich - nicht zuletzt
auch im Hinblick auf das in dem Vorfall vom 31. Juli
2000 zutage getretene gravierende Versagen des
Beschwerdeführers im offenen Vollzug - jedenfalls nicht
mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Dieses
Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
141
bb) Die Fachgerichte haben ihren
Entscheidungen jeweils ein aktuelles ausführliches Gutachten
eines externen Sachverständigen zu der Frage der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Sie
haben sich durch die zeitnah zu ihren Entscheidungen
erstellten Gutachten der ihnen als erfahren bekannten
Sachverständigen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage
verschafft. Im zweiten Aussetzungsverfahren aus dem Jahre
2005/2006 hat das Oberlandesgericht ein neues, aktuelles
Prognosegutachten eingeholt, um sich ein fachkundiges Bild
über die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers
seit der letzten Begutachtung zu verschaffen. Die externen
Sachverständigen sind unabhängig voneinander jeweils zu dem
Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer zu Reaktionen
neigt, die seine Gefährlichkeit weiterhin begründen. Dieses
Ergebnis haben sie substantiiert begründet. Danach waren
weitere Maßnahmen zur Erfüllung des Gebotes der bestmöglichen
Sachaufklärung nicht angezeigt. Die Vollstreckungsgerichte
haben auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den
erhöhten Begründungsaufwand bei lang andauerndem
Freiheitsentzug in ausreichendem Maße entsprochen und dem
Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger zur Seite
gestellt.
142
c) Die nachfolgende Aussetzungsentscheidung
wird zu berücksichtigen haben, dass die Sachverständige in
ihrem letzten Gutachten vom 10. Mai 2006
Lockerungsmaßnahmen grundsätzlich für vertretbar hält und als
Entlassungsvorbereitung auch als unverzichtbar erachtet. Der
nunmehr sechs Jahre dauernde Verbleib des Beschwerdeführers
im geschlossenen Vollzug ohne die Gewährung von Lockerungen
gibt Anlass zur Sorge, dass sein Freiheitsanspruch keine
ausreichende Beachtung findet. Im Rahmen von erneuten
Lockerungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit, für die
Beurteilung der Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers Anhaltspunkte zu gewinnen. Darüber hinaus
gebieten es sowohl das dem Freiheitsgrundrecht immanente
Übermaßverbot als auch die aus der zeitlich begrenzten
Wirkkraft der Gefährlichkeitsprognose zu stellenden
Anforderungen an das Aussetzungsverfahren, dass die
Vollstreckungsgerichte ihre Aussetzungsentscheidungen
regelmäßig einer Überprüfung unterziehen.
143
Die Vollstreckungsgerichte werden in den
nachfolgenden Entscheidungen weiter zu beachten haben, dass
der Anspruch auf Achtung der Menschenwürde es gebietet, dem
Beschwerdeführer Besuchskontakt zu seiner kranken betagten
Mutter in angemessenen Zeitintervallen zu ermöglichen. Denn
der unmittelbare Kontakt zu seiner einzigen noch lebenden und
engsten Verwandten ist wesentlicher Teil der dem
Beschwerdeführer verbleibenden Lebensqualität.
144
2. Die angegriffenen Entscheidungen über die
Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe
des Beschwerdeführers zu 2. genügen ebenfalls den
verfassungsrechtlichen Anforderungen (a). Soweit das
Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des
Beschwerdeführers zur überlangen Verfahrensdauer mit der
Begründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht
entschieden hat, verletzt diese Entscheidung den
Beschwerdeführer aber in seinem allgemeinen
Justizgewähranspruch (b).
145
a) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihren
Entscheidungen dem wachsenden Anspruch des Verurteilten auf
Achtung seiner Menschenwürde und seines Anspruchs auf
realisierbare Chance der Wiedergewinnung der Freiheit in
ausreichendem Maße Rechnung getragen.
146
Das Oberlandesgericht hat den
Begründungsmangel des erstinstanzlichen Beschlusses in seiner
sorgfältig begründeten Beschwerdeentscheidung vom
22. April 2002 und in seiner Entscheidung über den
Antrag nach § 33 a StPO vom 22. Juli 2002
behoben. Denn der Senat hat sich ausführlich mit den
verschiedenen über den Beschwerdeführer erstellten
Prognosegutachten auseinandergesetzt und dem nach
langjährigem Freiheitsentzug gebotenen erhöhten
Begründungsaufwand an eine Aussetzungsentscheidung
hinreichend entsprochen.
147
Die Argumente des Oberlandesgerichts sind
nachvollziehbar und ausführlich begründet. Es hat sich den
substantiierten Ausführungen des externen Sachverständigen
aus dem Jahre 2000 angeschlossen, der eine Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers nicht ausschließen konnte. Dabei hat das
Oberlandesgericht die erhebliche Haftdauer von 32 Jahren, das
beanstandungsfreie Vollzugsverhalten und die Bewährung im
sieben Jahre dauernden offenen Vollzug ausdrücklich in seine
Beurteilung einbezogen.
148
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
hat das Oberlandesgericht die Fortdauer der Gefährlichkeit
mit dem Vergleich zum "Fall Z." - und auch im
Übrigen - nicht willkürlich bejaht. Ausschlaggebend für
die Annahme, dass eine vorzeitige Entlassung nicht
verantwortet werden könne, war die nachvollziehbare
Einschätzung des fachkundigen Gutachters, es bestehe selbst
unter den Bedingungen einer engmaschig überwachten
Lockerungsmaßnahme ein zu beachtendes, wenn auch schwer zu
kalkulierendes Restrisiko. Dies ist nicht gleichzusetzen mit
einem bloß theoretischen Risiko.
149
Die Wertung des Oberlandesgerichts, dass nicht
von einem lediglich theoretischen Risiko erneuter
einschlägiger Straftaten die Rede sein könne, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat
konkret dargelegt, dass die persönliche Hemmschwelle des
Beschwerdeführers unter bestimmten Voraussetzungen derart
niedrig sei, dass dieser zu den vom Schwurgericht
festgestellten Taten fähig sei.
150
Der Umstand, dass die näheren Voraussetzungen
einer Tatauslösung im Dunkeln bleiben, ist zurückzuführen auf
die fehlende Bearbeitung des spezifischen Motivationsgefüges
der seinerzeitigen Mordtat. Das Gericht ist damit dem
Erfordernis einer hinreichenden Konkretisierung der von dem
Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (ausdrückliche
Berücksichtigung des Beschlusses der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 1998 – 2 BvR 77/97 –, NJW 1998,
S. 2202 ff.) gerecht geworden.
151
Die Beurteilung durch das Oberlandesgericht
nötigt nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen
Entscheidungen. Zwar wäre eine überzeugendere Begründung
wünschenswert gewesen. Die Annahme des Oberlandesgerichts,
dass die Begehung neuer schwerer Straftaten, insbesondere
eines Tötungsverbrechens, in einem Maße wahrscheinlich ist,
dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers überwiegt, kann im
Hinblick auf die fehlende Aufarbeitung der Tat noch
nachvollzogen werden.
152
b) Der Beschluss vom 22. Juli 2002
verletzt den Beschwerdeführer zu 2. aber in seinem Anspruch
auf angemessenen Rechtsschutz, weil das Oberlandesgericht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung allein wegen
fehlenden Rechtsschutzinteresses inhaltlich nicht gewürdigt
hat (aa). Soweit dies den Akten zu entnehmen ist, liegt die
Annahme einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip wegen unangemessen langer Verfahrensdauer
nahe (bb).
153
aa) (1) Die Garantie wirkungsvollen
Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des
Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 96, 27
). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz
vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4
GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des
Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten,
insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93,
99 ; 107, 395 ). Die grundgesetzliche
Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den
Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem
förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche
Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Im
rechtsstaatlichen Kerngehalt unterscheiden sich der
allgemeine Justizgewährungsanspruch und die Rechtsweggarantie
des Art. 19 Abs. 4 GG nicht (vgl. BVerfGE 107, 395
).
154
Die verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes
wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie
treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte
auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe nicht ohne die Möglichkeit
fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
; 96, 27 ). Eröffnet das Prozessrecht
eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19
Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität
des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame
gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272
; 54, 94 ; 96, 27
).
155
Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei
der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen
Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes
Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem
Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar
grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein
Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als
ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine
gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr
zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch
einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
156
Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse
aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe
gegeben, insbesondere dann, wenn die direkte Belastung durch
den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher
der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der
Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen,
dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des
schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr
fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären
zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher in solchen
Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger
Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses
aus (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 96, 27
; 104, 220 ; 107, 299
; 109, 279 ).
157
(2) Nach diesen Maßstäben verletzt die
Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2002,
den Feststellungsantrag wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen, den Beschwerdeführer
zu 2. in seinem allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Auf der
Grundlage seines Vortrags lag für das Oberlandesgericht
erkennbar die Annahme einer schwerwiegenden
Grundrechtsverletzung, namentlich die Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip nahe. Indem das Oberlandesgericht das
Feststellungsinteresse pauschal verneint, weil im Zeitpunkt
des eigenen Beschlusses schon eine Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer vorgelegen habe und der Verurteilte
sich zu Recht in Strafhaft befinde, verkennt es Bedeutung und
Schwere der möglichen Verletzung des Freiheitsanspruchs aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der auch
Anforderungen an die Ausgestaltung und die Dauer des
Verfahrens zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag
stellt, die unabhängig von dessen Ausgang bestehen (vgl.
BVerfGK 4, 176 ). Die Besonderheit liegt gerade
darin, dass während der Prüfung des Antrags der
Grundrechtseingriff fortgesetzt wird und die Möglichkeit
besteht, dass die Prüfung zur Strafrestaussetzung führen
könnte. Die Ansicht des Oberlandesgerichts liefe darauf
hinaus, dass der Beschwerdeführer bezogen auf
grundrechtsrelevante Verfahrensverzögerungen der
Strafvollstreckungskammer rechtsschutzlos gestellt würde.
158
Das Oberlandesgericht hat daher über den
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden und
zu prüfen, ob das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung
der lebenslangen Freiheitsstrafe vom 11. August 1998
rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Sollte das
Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die
Verfahrensdauer den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verletzt, würde diese Entscheidung auch
Auswirkungen auf die Behandlung zukünftiger Verfahren durch
die mit der Sache befassten Gerichte haben.
159
(3) In seinem Beschluss vom 22. April
2002 hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des
Beschwerdeführers zu 2. überhaupt nicht beschieden. Insoweit
verletzt auch dieser Beschluss den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz.
160
bb) Bei der erneuten Entscheidung über den
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu 2. wird das
Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen
haben. Bei einer Dauer des Aussetzungsverfahrens von
insgesamt drei Jahren und fünf Monaten zwischen
Antragstellung und erstinstanzlichem Beschluss liegt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes nahe.
161
Das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
Rechtsgutsverletzungen verlangt nicht nur im Rahmen einer
Sachentscheidung nach § 57 a StGB nach vertretbarem
Ausgleich; es hat auch Auswirkungen auf die Anforderungen an
den zeitlichen Ablauf des Verfahrens. Ob die Verfahrensdauer
noch angemessen ist, muss auch hier nach den Umständen des
Einzelfalles beurteilt werden. Insbesondere sind der Zeitraum
der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der
Strafvollstreckung und des Verfahrens über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses
Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die
verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des
Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem
Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des
Verurteilten zu berücksichtigen. Dabei ist auch das
Prozessverhalten des Verurteilten angemessen zu bewerten
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR
828/01 -, NStZ 2002, S. 333 ff.).
162
Für das hier zu beurteilende Verfahren ist zu
berücksichtigen, dass die weitere Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zu 2.
nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld geboten
war und er sich seit seiner Verurteilung am 19. Juli
1972, mithin seit fast 30 Jahren, im Strafvollzug befand.
Dieser Umstand musste sich im Verfahren über die Aussetzung
der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur
Bewährung auch auf den Zeitpunkt einer Entscheidung
auswirken.
163
Jedenfalls vor diesem Hintergrund dürfte es
mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht
mehr vereinbar sein, dass das Landgericht den Antrag auf
bedingte Entlassung vom 11. August 1998 erst mit
Beschluss vom 29. Januar 2002 abgelehnt hat.
164
c) Der Senat sieht sich veranlasst, darauf
hinzuweisen, dass seit der letzten Aussetzungsentscheidung
aus dem Jahre 2002 soweit ersichtlich keine neue Überprüfung
der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe
stattgefunden hat. Im Hinblick darauf wird die
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von Amts wegen
die Ursachen für die unterbliebene Antragstellung des
Beschwerdeführers zu 2. zu prüfen haben (vgl. dazu C. I. 2.
c) aa).
165
d) Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom
22. April 2002 und vom 22. Juli 2002 verletzen
danach den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht auf
wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG), soweit sie keine Sachentscheidung über den
Antrag auf Feststellung rechtsstaatswidriger Verzögerung des
Verfahrens getroffen haben.
166
Insoweit sind die Beschlüsse aufzuheben. Das
Verfahren ist an das Oberlandesgericht Koblenz zur
Entscheidung über den Feststellungsantrag zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
167
Der Teilerfolg lässt es gerechtfertigt
erscheinen, dass dem Beschwerdeführer zu 2. ein Drittel
seiner notwendigen Auslagen erstattet wird (§ 34a
Abs. 2 BVerfGG).