BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/04 -
des bulgarischen Staatsangehörigen C...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist bulgarischer
Staatsangehöriger. Er wurde am 11. Oktober 2003 festgenommen.
Der Festnahme liegt ein Auslieferungsersuchen des
Justizministeriums der Republik Bulgarien vom 17. Oktober
2003 zu Grunde, mit dem seine Überstellung zum Zweck der
Strafvollstreckung beantragt wurde. Der Beschwerdeführer ist
mit Urteil des Appellationsgerichts Burgas vom
11. September 2001 wegen versuchten Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
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Nachdem der Beschwerdeführer in
Auslieferungshaft genommen wurde, erklärte das
Oberlandesgericht München die Auslieferung mit Beschluss vom
15. März 2004 für zulässig.
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b) Mit seiner fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die
Gesamtumstände des Falles seien von der angegriffenen
Zulässigkeitsentscheidung nicht in der gebotenen Art und
Weise berücksichtigt worden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie – derzeit – unzulässig
ist.
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt
neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass der
Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die
behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu
beseitigen.
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Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit,
mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit
§ 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen
Gehörs zu den von ihm als übergangen angesehenen Punkten zu
erwirken, so kann die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise
erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 – 2 BvQ 14/03 -,
m.w.N.).
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b) Die in dem
Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz enthaltene Rüge, das
Oberlandesgericht München habe in seiner Entscheidung vom 15.
März 2004 bestimmte Umstände verkannt, zielt in der Sache im
Wesentlichen auf eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
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Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im
Auslieferungsverfahren zunächst mit einer Gegenvorstellung zu
rügen. Dieser Rechtsbehelf ist in dem hier zu beurteilenden
Fall derzeit nicht ausgeschöpft.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,
beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Aufschub der
Auslieferung in entsprechender Anwendung von § 33
Abs. 4 IRG zu stellen. Eine Anordnung wird in der Regel
geboten sein, wenn der Antrag nach § 77 IRG in
Verbindung mit § 33a StPO nicht von vornherein
unzulässig oder unzureichend begründet ist (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ
14/03 -).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.