BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/07 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung des Mordtatbestands (§ 211 StGB).
2
1. Mit Urteil vom 30. Januar 2004
verurteilte das Landgericht Kassel den Beschwerdeführer
zunächst wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren und sechs Monaten.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts
leidet der infolge seiner Tat in den Medien als „Kannibale
von Rotenburg“ bekannt gewordene Beschwerdeführer seit seiner
Pubertät an einer Störung der Sexualpräferenz, die sich auf
das Fleisch von Männern bezieht und mit der ein
hochpathologisches Bindungserleben einhergeht; seine
sexuellen Phantasien beziehen sich auf das Schlachten und
Verspeisen junger Männer. Über einschlägige Internetforen kam
der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinem späteren Tatopfer,
einem Mann, bei dem eine progrediente Form des sexuellen
Masochismus in Extremform vorlag und der sich seit langem von
der Abtrennung seines Glieds höchste Lust versprach. Mit
diesem kam der Beschwerdeführer überein, die gewünschte
Penisamputation vorzunehmen, wofür sich das Tatopfer
anschließend dem Beschwerdeführer zum Schlachten und
Ausweiden zur Verfügung stellte. Daraufhin schnitt der
Beschwerdeführer seinem Tatopfer am 9. März 2001
zunächst den Penis ab, später tötete er den zwischenzeitlich
infolge hohen Blutverlusts ohnmächtig gewordenen Mann mit
zwei Messerstichen und zerlegte den Leichnam, wobei er die
gesamte Tat mit einer Videokamera filmte. Tage später
verzehrte der Beschwerdeführer einen Teil des Fleisches
seines Opfers und sah sich anschließend die Videoaufzeichnung
von der Tat an, wobei er sich selbst befriedigte. Das
Landgericht stellte auf der Basis von
Sachverständigengutachten fest, dass weder die Einsichts-
noch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der
Tat erheblich eingeschränkt gewesen sei. In rechtlicher
Hinsicht nahm das Landgericht einen Totschlag an. Eine Tötung
auf Verlangen nach § 216 StGB scheide aus, weil zwar ein
Tötungsverlangen des Opfers vorgelegen habe, dies jedoch
jedenfalls – die krankheitsbedingt mangelnde Ernsthaftigkeit
des Verlangens habe der Beschwerdeführer nicht erkannt,
sodass zu seinen Gunsten § 16 Abs. 2 StGB zur
Anwendung komme – aufgrund des dominanten Verlangens des
Beschwerdeführers nach der Schlachtung nicht handlungsleitend
gewesen sei. Auch der Mordtatbestand sei nicht erfüllt: Der
Beschwerdeführer habe nicht zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs getötet, weil er durch die Tötung selbst
keinen Lustgewinn erzielt habe. Dieses Tatbestandsmerkmal
habe er auch nicht dadurch erfüllt, dass er bei der
Betrachtung der von der Tat erstellten Videoaufzeichnung
onaniert habe, weil es hier an dem notwendigen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen der Tötungshandlung und der erstrebten
sexuellen Befriedigung fehle. Auch das Mordmerkmal der
Ermöglichung einer anderen Straftat liege nicht vor. Die
allein in Betracht kommende ermöglichte Straftat, eine
Störung der Totenruhe nach § 168 StGB, liege nicht vor,
weil der dort genannte beschimpfende Unfug eine besondere
Verachtung des Toten voraussetze, an der es fehle. Denn das
Vorgehen des Beschwerdeführers nach der Tötung sei mit dem
Opfer abgesprochen gewesen, und dessen Einwilligung sei auch
nicht deshalb unbeachtlich, weil § 168 StGB auch das
Pietätsgefühl der Allgemeinheit schütze. Nach der gebotenen
Gesamtwürdigung der Tat habe der Beschwerdeführer schließlich
auch nicht aus niedrigen Beweggründen getötet.
4
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob
der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April 2005
unter Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers das
Urteil des Landgerichts Kassel mit den Feststellungen auf und
verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht Frankfurt am Main.
5
Das Urteil verletze in mehrfacher Hinsicht
materielles Recht. So habe die Kammer Inhalt und Reichweite
des Mordmerkmals zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht
zutreffend erfasst. Wenn der Beschwerdeführer die
Videoaufzeichnung von der Tötung und der Zerlegung des
Leichnams erstellt habe, um sich bei der späteren Betrachtung
sexuell zu befriedigen, sei die Tötung zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs im Sinne von § 211 StGB erfolgt; denn
dann sei die Tat Mittel zur Erlangung der sexuellen
Befriedigung. Eines darüber hinausgehenden unmittelbaren
zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen Tötungsakt und
Befriedigung bedürfe es nicht. Dass die Kammer auf der Basis
ihrer Beweiswürdigung gemeint habe, den subjektiven
Zusammenhang zwischen der Tötung und der späteren sexuellen
Befriedigung bei der Betrachtung der Videoaufzeichnung nicht
feststellen zu können, verstoße gegen Denkgesetze. Auch die
Ablehnung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht unter dem
Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Störung der Totenruhe
nach § 168 StGB begegne durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera
missachte die Würde des Menschen als Gattungswesen, sodass es
nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer gerade dem
Tatopfer seine Verachtung habe zeigen wollen. Ein mögliches
Einverständnis des Opfers könne die Tatbestandsmäßigkeit der
Handlung nicht entfallen lassen, weil § 168 StGB auch
das Pietätsempfinden der Allgemeinheit schütze, über das der
Einzelne nicht verfügen könne. Demgegenüber habe die Kammer
rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Tötung auf Verlangen
verneint, die diesbezügliche Sachrüge des Beschwerdeführers
sei daher unbegründet. Das Bestimmen im Sinne von § 216
StGB setze mehr voraus als die bloße Einwilligung des Opfers;
angesichts der außerordentlichen Strafmilderung müsse das
Bestimmen vielmehr handlungsleitend sein. Hier sei es aber
der Beschwerdeführer gewesen, der ein zur Tötung bereites
Opfer gesucht habe, und dieses sei hierauf lediglich
eingegangen, um das eigene Ziel der Penisamputation zu
verwirklichen.
6
Die Revisionsentscheidung des
Bundesgerichtshofs führte in der Strafrechtswissenschaft zu
einer intensiven Diskussion über die strafrechtliche
Einordnung der Tat im System der Tötungsdelikte
(vgl. etwa Kudlich, JR 2005, S. 342 ff.; Otto,
JZ 2005, S. 799 f.; Schiemann, NJW 2005,
S. 2350 ff.).
7
3. Die gegen das Revisionsurteil des
Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers, mit der dieser sich insbesondere gegen die
Verneinung einer Tötung auf Verlangen gewendet hatte, nahm
die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. September
2005 nicht zur Entscheidung an, weil die Verwerfung der auf
die Ablehnung einer Tötung auf Verlangen gestützten Sachrüge
des Beschwerdeführers durch den Bundesgerichtshof einen
Verfassungsverstoß nicht erkennen lasse.
8
4. Mit Urteil vom 9. Mai 2006 verurteilte
das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer wegen
Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe; die besondere
Schwere der Schuld, die nach § 57a Abs. 1
Nr. 2 StGB einer Aussetzung des Strafrestes
entgegenstehen würde, stellte es nicht fest.
9
Die Kammer nahm an, der Beschwerdeführer habe
schon bei der Tötungshandlung die Absicht gehabt, sich den
Schlachtvorgang später über den Verzehr des Fleisches und
insbesondere die Videoaufzeichnung zur sexuellen Stimulation
und Befriedigung ins Gedächtnis zu rufen. Damit habe der
Beschwerdeführer im Sinne des § 211 StGB zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet. Darin liege keine
unzulässige Ausweitung dieses Mordmerkmals, insbesondere weil
der Normwortlaut keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
zwischen Tötungsakt und sexueller Befriedigung verlange. Die
Tat erfülle ferner das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht.
Das Aufessen eines anderen Menschen verwirkliche ferner, da
der Mensch dadurch einem Nutztier gleichgestellt werde, den
Tatbestand der Störung der Totenruhe. Dies verletze, ja
provoziere das Pietätsempfinden der Allgemeinheit in
erheblicher Weise, weshalb es auf eine Einwilligung des
Tatopfers nicht ankomme. Aus niedrigen Beweggründen habe der
Beschwerdeführer dagegen nicht getötet. Die Tat stehe nach
der erforderlichen Gesamtschau nicht sittlich auf tiefster
Stufe, weil der Beschwerdeführer nach der Einwilligung des
Tatopfers gehandelt habe und die Tat daher wertungsmäßig von
Fällen abzugrenzen sei, in denen das Opfer gegen seinen
Willen getötet werde. Die Privilegierung nach § 216 StGB
komme dem Beschwerdeführer dagegen nicht zugute, weil die
Einwilligung des Opfers für ihn zwar Voraussetzung, nicht
aber Motivationsgrund gewesen sei. Zur Strafzumessung führte
die Kammer aus, dass besondere Milderungsgründe, welche
ausnahmsweise der Verhängung der vom Gesetz als zwingend
vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe entgegenstehen
könnten, nicht vorlägen. Die Voraussetzungen einer
Strafmilderung nach § 21, § 49 StGB oder nach
§ 17 Satz 2 StGB seien nicht gegeben, und eine
Milderung nach der außergesetzlichen Rechtsfolgenlösung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105 ff.) komme
auch nicht in Betracht, weil die Verhängung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe insgesamt tat- und
schuldangemessen sei. Zwar liege insoweit ein Sonderfall vor,
als das Opfer mit seiner Tötung grundsätzlich einverstanden
gewesen sei. Dennoch könne die lebenslange Freiheitsstrafe
nicht ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden. Denn
der Beschwerdeführer habe aus eigensüchtigen Motiven
gehandelt und bereue seine Tat nicht. Vielmehr rühme er sich
der Tat und würde eine vergleichbare Tat auch heute wieder
begehen, wie die Sachverständigen überzeugend ausgeführt
hätten. Insofern führe die Einwilligung des Opfers hier nicht
zu einer ausnahmsweisen Strafmilderung, sondern nur dazu,
dass von einer besonderen Schwere der Schuld nicht auszugehen
sei.
10
5. Die erneute Revision des Beschwerdeführers
verwarf der Bundesgerichtshof gemäß § 349 Abs. 2
StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom
7. Februar 2007 als unbegründet, weil die Nachprüfung
des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht
ergeben habe.
11
Mit seiner gegen beide Urteile der
Landgerichte und beide Revisionsentscheidungen gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2
sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
12
1. Er macht geltend, der Mordtatbestand sei
für sich genommen ebenso wie seine Auslegung und Anwendung
durch die Fachgerichte im konkreten Fall
verfassungswidrig.
13
a) Die absolute Strafdrohung in § 211
Abs. 1 StGB verstoße gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil sie den Strafgerichten eine
Strafzumessung unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld
im Einzelfall und damit die von Verfassungs wegen gebotene
schuldangemessene Bestrafung nicht erlaube. Das
Bundesverfassungsgericht habe mit Senatsurteil vom
21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) eine am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte restriktive
Auslegung des Mordtatbestands gefordert. Diese sei
Vorbedingung für die Verfassungskonformität des § 211
StGB, sie werde aber, worüber in der Strafrechtswissenschaft
weitgehend Einigkeit herrsche, von den Strafgerichten
regelmäßig nicht praktiziert. Das Mordmerkmal der Tötung „zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs“ sei zudem schon im Ansatz
ungeeignet, besonders verwerfliche Tötungshandlungen zu
kennzeichnen, für die nach dem genannten Senatsurteil die
absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe allein in
Frage komme; denn das Streben nach Befriedigung des
Geschlechtstriebs liege in der Natur des Menschen und sei
daher nicht besonders verwerflich, sondern vielmehr
wertneutral. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten daher
auf einer verfassungswidrigen Strafrechtsnorm und seien
bereits deshalb verfassungswidrig.
14
b) Überdies könne auch im Fall des
Beschwerdeführers nicht von einer restriktiven Auslegung der
Mordmerkmale die Rede sein. Vielmehr hätten das Landgericht
Frankfurt am Main und der Bundesgerichtshof die Mordmerkmale
der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der
Ermöglichungsabsicht in verfassungswidriger Weise extensiv
ausgelegt. Die Höchststrafwürdigkeit der Tötung zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs könne allenfalls aus der
maßlosen Rücksichtslosigkeit des Täters bei der
Verwirklichung seiner sexuellen Interessen folgen, an der es
angesichts der Einwilligung des Tatopfers in die Tötung hier
fehle. Zudem werde dieses Mordmerkmal unverhältnismäßig
ausgeweitet, wenn jeder auch nur mittelbare Zusammenhang
zwischen der Tötung und der Befriedigung des
Geschlechtstriebs ausreiche. Die Ermöglichung einer Tat nach
§ 168 StGB könne aus einem Totschlag keinen Mord werden
lassen, weil hier die spezifische Gefährlichkeit des zur
Ermöglichung einer Straftat tötenden Täters nicht vorliege,
zumal die Störung der Totenruhe eher den Charakter einer
Ordnungswidrigkeit habe. Ferner hätten die Strafgerichte auch
den letztgenannten Tatbestand überdehnt, weil der
Beschwerdeführer, wie die Einzelheiten seines Vorgehens und
die Übereinkunft zwischen Täter und Opfer zeigten,
ersichtlich keinen beschimpfenden Unfug an dem Leichnam des
Opfers verübt habe. Jedenfalls aber hätte es der Grundsatz
schuldangemessenen Strafens erfordert, selbst bei Annahme
eines Mordes von der Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe – unter Rückgriff auf § 213 StGB oder
die Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs – ausnahmsweise
abzusehen, weil sich zahlreiche üblicherweise
strafzumessungsrelevante Tatsachen zugunsten des
Beschwerdeführers auswirkten und die Tat vom Unrechtsgehalt
insgesamt erheblich vom Durchschnittsbild des Mordes
abweiche.
15
2. In der fehlenden Berücksichtigung dieser
Umstände liege auch eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung, weil sie bei einer Tat nach § 212
StGB zu berücksichtigen gewesen wären, der Beschwerdeführer
also ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt worden
sei, als wenn er wegen Totschlags schuldig gesprochen worden
wäre.
16
3. Schließlich hätten die Strafgerichte zur
Verurteilung wegen Mordes schon deshalb nicht kommen dürfen,
weil sie den Privilegierungstatbestand der Tötung auf
Verlangen unter Verweis auf das Eigeninteresse des
Beschwerdeführers an der Tat in verfassungswidriger Weise
verneint hätten. Zudem verstoße die Auslegung des § 216
StGB gegen den Verfassungsgrundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit, weil sie den Beschuldigten zwinge,
ein Geständnis abzulegen, um den Vorteil der Privilegierung
zu erhalten. Denn ob ein Tötungsverlangen für den Täter
handlungsleitend gewesen sei, lasse sich nur auf der Basis
seiner eigenen – geständigen – Einlassung beurteilen.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung,
weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und
Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist
(vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen
Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot
und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens
ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ;
73, 206 ; 95, 96 ).
Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte
angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde teilweise
unzulässig (unten I.) und im Übrigen jedenfalls
unbegründet (unten II.) ist.
18
1. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Januar
2004 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil
der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung nicht mehr
beschwert ist, eine Grundrechtsverletzung also von vornherein
ausscheidet. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des
Landgerichts Kassel mit Revisionsurteil vom 22. April
2005 mit den Feststellungen aufgehoben, so dass eine
vollständig neue Hauptverhandlung stattfinden musste und
insoweit prozessuale Überholung eingetreten ist.
19
b) Ob dies trotz der in § 358 Abs 1
StPO geregelten Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung
des Revisionsgerichts auch für das erste Revisionsurteil vom
22. April 2005 gilt, kann hier offen bleiben; denn
jedenfalls hat der Beschwerdeführer entgegen § 92,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht dargelegt,
inwieweit er trotz der Verurteilung wegen Mordes durch das
Landgericht Frankfurt am Main mit anschließender – zweiter –
Revisionsentscheidung durch die erste Revisionsentscheidung
gegenwärtig noch beschwert sein könnte.
20
2. Ob der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte durch das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main und den darauf ergangenen
Revisionsbeschluss des Bundesgerichtshofs mit seiner
Verfassungsbeschwerde in hinreichend substantiierter Weise
gerügt hat, erscheint zumindest fraglich.
21
a) Soweit der Beschwerdeführer die
angegriffenen Entscheidungen deshalb für verfassungswidrig
hält, weil sie eine bereits für sich genommen
verfassungswidrige Strafrechtsnorm anwendeten, geht er
zutreffend davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit
Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) die
Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestands jedenfalls
hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckung einer
Straftat festgestellt, zu den auf seinen Fall angewendeten
Mordmerkmalen der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der
Ermöglichung einer Straftat jedoch keine abschließende
verfassungsrechtliche Bewertung vorgenommen hat. Seine
ausführliche Argumentation zur Verfassungswidrigkeit des
Mordtatbestands erschöpft sich dann allerdings zum
überwiegenden Teil in einer Stellungnahme zu der als
problematisch angesehenen Rechtsprechungsentwicklung im
Bereich der seinerzeit entscheidungsgegenständlichen
Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckungsabsicht, wobei
anzumerken ist, dass weder nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers noch sonst ersichtlich ist, dass es in dem
30 Jahre umfassenden Zeitraum seit Ergehen des Urteils des
Ersten Senats zur Aufhebung einer strafgerichtlichen
Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wegen einer
den Anforderungen des Schuldprinzips nicht ausreichend
Rechnung tragenden Anwendung des § 211 StGB gekommen
wäre. Insbesondere auf die Frage, inwieweit die
Strafbewehrung der Tötung zur Ermöglichung einer Straftat mit
der lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sein
könnte, geht der Beschwerdeführer nicht spezifisch ein.
22
b) Soweit der Beschwerdeführer in der
Rechtsanwendung im konkreten Fall insbesondere Verletzungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Gebots
schuldangemessenen Strafens erkennt, argumentiert er
weitestgehend auf der Ebene des einfachen Rechts und zeigt
aus seiner Sicht bestehende Defizite in der Auslegung und
Anwendung des Mordtatbestands durch die Strafgerichte auf. Er
setzt dies auch in Beziehung zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45,
187). Es fehlt indes an einer nachvollziehbaren Bezugnahme
auf konkrete Grundrechtstatbestände, welche die
verfassungsrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers
einzelnen Grundrechten - etwa dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und dem Freiheitsgrundrecht -
zuordnete und insoweit gerade die mit der
Verfassungsbeschwerde allein rügefähige Verletzung von
Grundrechten erkennen ließe.
23
c) Ob dies den gesetzlichen Anforderungen nach
§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde noch genügt, ist
zweifelhaft.
24
Diese Frage kann hier indes letztlich offen
bleiben, weil die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main und den anschließenden Revisionsbeschluss des
Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet ist. Weder die unterbliebene Anwendung
des § 216 StGB durch das Landgericht (1.) noch die
Strafvorschrift des § 211 StGB als solche (2.) oder
deren Auslegung und Anwendung im vorliegenden Einzelfall (3.)
verletzen die verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers, auf die er sich der Sache nach beruft.
25
1. Die Auslegung des § 216 StGB in den
angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht gegen das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
(Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip).
26
Zwar genießt danach der Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz
(vgl. nur BVerfGE 56, 37 ), der auch
nicht dadurch entwertet werden darf, dass der Beschuldigte
befürchten muss, sein Schweigen werde später bei der
Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 –
2 BvR 326/92 –, Rn. 32 ). Indem die
beanstandete Normauslegung die Voraussetzung aufstellt, das
Tötungsverlangen müsse das handlungsleitende Motiv des Täters
sein, wird der Beschuldigte aber nicht in verfassungswidriger
Weise gezwungen, sich selbst zu belasten, um die in
§ 216 StGB angelegte Privilegierung zu erlangen. Es ist
nicht erkennbar, warum die Feststellung der Motivationslage
des Täters allein durch dessen geständige Einlassung möglich
sein sollte. Die Feststellung innerer Tatsachen mag
schwieriger sein als die äußerer Geschehensabläufe; sie ist
dennoch in der strafrechtlichen Praxis ein alltäglicher
Vorgang, bei dem auf äußere Indizien zurückgegriffen werden
kann. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die vom
Beschwerdeführer bevorzugte Auslegung, nach der es ausreicht,
dass das Verlangen des Opfers eines von mehreren Motiven des
Täters darstellt, das Problem vermeiden könnte; denn auch
hierfür müsste die Motivlage des Täters vom Strafgericht
festgestellt werden. Darüber hinaus ist die Auslegung des
§ 216 StGB, nach der nur derjenige zur Tötung bestimmt
wird, bei dem das Verlangen des Opfers handlungsleitend
geworden ist, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
weil in dieser – wortlautkonformen – Auslegung keine
unverhältnismäßige Einschränkung des
Privilegierungstatbestands liegt.
27
2. Die Strafvorschrift des § 211 StGB ist
als solche mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem
verfassungsrechtlichen Schuldprinzip auch insofern vereinbar,
als danach mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird,
wer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder um eine
andere Straftat zu ermöglichen einen Menschen tötet.
28
a) Nach dem verfassungsrechtlichen
Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ; 86,
288 ; 95, 96 ), kann der Einzelne nur
bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus erfordert er,
dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der
Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen
(vgl. bereits BVerfGE 25, 269 ; 50, 205
). Letzteres bedeutet, dass die einen
Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere
der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens
in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, dass also die
im Einzelfall verhängte Sanktion schuldangemessen sein muss.
In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205
; 73, 206 ) beziehungsweise stellt eine
Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der
Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher
Sanktionen dar (vgl. auch Appel, Verfassung und Strafe, 1998,
S. 192 ff.).
29
Die absolute Androhung einer bestimmten Strafe
ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem
Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei
der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu
einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187
). Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe
ist nur dann verhältnismäßig, wenn der zu Grunde liegenden
Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit anhaftet
(BVerfGE 45, 187 ). Die Frage, wie sichergestellt
werden kann, dass eine nicht in diesem Sinne besonders
verwerfliche Tat auch nicht zu einer Verurteilung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe auf der Grundlage des § 211
StGB führt, ist eine Frage der Auslegung der Strafgesetze und
obliegt daher den zuständigen Strafgerichten (vgl. BVerfGE
45, 187 ). Das Bundesverfassungsgericht prüft
jedoch, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein
hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187
).
30
b) Nach diesen Maßstäben ist § 211 StGB
hinsichtlich der im vorliegenden Fall angesprochenen
Mordmerkmale verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
31
aa) Das Mordmerkmal der Tötung „zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs“ ist dem Grundsatz nach
durchaus zur Abgrenzung besonders verwerflicher
Tötungshandlungen geeignet. Die besondere Verwerflichkeit
kann hier zwar nicht in dem vom Täter verfolgten Zweck an
sich gesehen werden, wohl aber in der Relation von Zweck und
Mittel, also darin, dass der Täter - in den Worten des
Bundesgerichtshofs - „das Leben eines Menschen der
Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet“ (Urteil vom
17.09.1963 - 1 StR 301/63 -, NJW 1963, S. 2236
; ebenso das gegen den Beschwerdeführer ergangene
Revisionsurteil vom 22. April 2005, S. 11). Ferner spricht
eine Tötung aus sexuellen Motiven regelmäßig für eine
besondere Gefährlichkeit des Täters. Zweck-Mittel-Relation
und Gefährlichkeit sind Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber
von Verfassungs wegen bei der Abgrenzung von Mord und
Totschlag heranziehen darf, sofern nur sichergestellt ist,
dass Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden
kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ).
32
bb) Den Strafgerichten stehen auch im Hinblick
auf die Mordmerkmale der Tötung zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs und der Tötung zur Ermöglichung einer
Straftat ausreichende Mittel zur Verfügung, um eine
Verurteilung nach § 211 StGB auf die Fälle zu
beschränken, in denen die besondere Verwerflichkeit der Tat
dies rechtfertigt. Möglich ist zunächst eine restriktive
Auslegung dieser Merkmale. Diese ist nach verbreiteter
Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des
§ 211 Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung
des Geschlechtstriebs gehört, ebenso wie im Falle des
Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang hinreichend
gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe
Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005,
§ 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der Habgier BGH, Urteil
vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 -, NStZ 1997,
S. 182 - und zum Mordmerkmal der niedrigen
Beweggründe BVerfGE 54, 100 ; zum Merkmal der
Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum
StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N.
). In Betracht kommen ferner
Strafmilderungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen von
Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
(§ 21, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2) oder
des Jugendgerichtsgesetzes (§ 106 Abs. 1; vgl.
BVerfGE 45, 187 ). Es ist jedenfalls
nicht im Voraus ersichtlich, dass auch bei vollständiger
Ausschöpfung dieser Mittel Fallkonstellationen verblieben, in
denen eine verfassungsgemäße Bestrafung nur unter
Heranziehung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für
das Merkmal der Heimtücke entwickelten „Rechtsfolgenlösung“
(BGHSt 30, 105) zu erreichen wäre. Eines näheren Eingehens
auf diesen Ansatz unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten bedarf es mithin nicht.
33
3. Die Verurteilung wegen Mordes unter
Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verletzt auch
hinsichtlich der Rechtsanwendung im Einzelfall den
Beschwerdeführer weder in seinem Freiheitsgrundrecht
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; dazu a)) noch in
seinem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3
Abs. 1 GG; dazu b)).
34
a) aa) Bei der Frage, ob und inwieweit im
vorliegenden Fall die Tatbestandsmerkmale der Befriedigung
des Geschlechtstriebs und der Ermöglichung einer anderen
Straftat erfüllt sind, handelt es sich um eine Frage der
Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des
materiellen Strafrechts, deren Beantwortung in erster Linie
Sache der dafür zuständigen Strafgerichte ist
(vgl. BVerfGE 18, 85 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft auf die vorliegende
Verfassungsbeschwerde - neben der Frage, ob die
Rechtsanwendung gegen das Willkürverbot verstößt - nur, ob
die gegen den Beschwerdeführer verhängte lebenslange
Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen schuldangemessen und
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 54, 100 ). Die
auf die Einzelheiten und besonderen Umstände des Einzelfalls
bezogenen Erkenntnismöglichkeiten, die dem Tatrichter zur
Verfügung stehen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht,
weil es sich von Tat und Täterpersönlichkeit keinen
unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Dies gehört freilich
ebenso wenig zu seinen Aufgaben wie die vor allem dem
Revisionsgericht obliegende Prüfung, ob die sich aus den
Strafgesetzen ergebenden rechtlichen Grenzen der
Strafzumessung im Einzelnen beachtet worden sind. Das
Bundesverfassungsgericht ersetzt die strafrichterliche
Wertung, welche Sanktion im Einzelfall tat- und
schuldangemessen ist, auf der Grundlage des
verfassungsrechtlichen Gebots schuldangemessenen Strafens
nicht durch eine eigene Bewertung. Es prüft nur nach, ob dem
Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine
Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts
grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend und den einfach-rechtlichen Vorgaben entsprechend
gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher
gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
35
bb) Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt ein
Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hier weder in der
Annahme von Mordmerkmalen durch die Strafgerichte auf der
Tatbestandsseite noch in der unterbliebenen Strafmilderung
auf der Rechtsfolgenseite.
36
(1) Die mit dem Normwortlaut zu vereinbarende
und auch im Übrigen einfach-rechtlich vertretbare Auslegung
des Merkmals der Tötung „zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs“ durch das Landgericht Frankfurt am Main
führt nicht zu einer Bestrafung, die in Relation zur Schuld
des Täters nicht mehr angemessen wäre. Dabei ist hier nicht
zu entscheiden, welcher Zusammenhang zwischen Tötungsakt und
sexueller Befriedigung bei der Auslegung des Mordmerkmals von
Verfassungs wegen gefordert werden muss, damit die Verhängung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe noch angemessen erscheint.
Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist die nach der Tat
beabsichtigte sexuelle Befriedigung des Beschwerdeführers in
einer so spezifischen Weise auf den Tötungsakt selbst
bezogen, dass die Annahme eines Mordes nicht zu einer
Rechtsfolge führt, die mit dem Grundsatz schuldangemessenen
Bestrafens nicht mehr zu vereinbaren wäre. Nach den
Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main wollte der
Beschwerdeführer sich gerade die Tötung und Schlachtung
seines Opfers durch die Videoaufnahme wieder vor Augen führen
können und sich dadurch sexuell stimulieren. Danach fehlt es
ungeachtet der zeitlichen Zäsur gerade nicht an einem
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Tötung und der –
deshalb auch durch sie beabsichtigten – Befriedigung des
Geschlechtstriebs. Wenn der Beschwerdeführer einen Vergleich
anstellt zwischen seinem Fall und einer Konstellation, in der
der Täter einen anderen töte, um sich - zur Befriedigung
seines Geschlechtstriebs - dessen pornographische
Videofilme zu verschaffen, was nach der von ihm beanstandeten
Rechtsprechung auch als Mord zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs angesehen werden müsse, verkennt er, dass
der wesentliche Unterschied zwischen beiden Fällen darin
besteht, dass im letzteren Fall zwischen dem Tötungsakt
selbst und der später erstrebten sexuellen Befriedigung
keinerlei spezifischer Zusammenhang besteht, während der
Beschwerdeführer seine spätere sexuelle Befriedigung
plangemäß aus der Betrachtung der auf Video aufgezeichneten
Tötung und anschließenden Schlachtung seines Opfers
bezog.
37
(2) Eine unverhältnismäßige Überdehnung des
Mordtatbestands ist auch insoweit nicht zu erkennen, als die
Strafgerichte davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer
habe sich durch das Ausweiden und Zerlegen des von ihm
getöteten Opfers einer Störung der Totenruhe (§ 168
StGB) schuldig gemacht und insoweit auch zur Ermöglichung
einer Straftat getötet. Soweit der Beschwerdeführer
beanstandet, es sei zu Unrecht angenommen worden, er habe
beschimpfenden Unfug an der Leiche seines Opfers verübt,
betrifft dies zunächst nur die Auslegung und Anwendung des
Straftatbestands Störung der Totenruhe. Das – nach den
Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main auch von
abfälligen Kommentaren begleitete – Ausweiden und Zerlegen
eines menschlichen Leichnams in einzelne Fleischportionen zum
Verzehr kann ohne Überdehnung des Wortlauts und in
vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug angesehen werden;
ob eine andere Normauslegung näher liegt, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die Frage, ob
das Einverständnis des Opfers tatbestandsausschließenden oder
rechtfertigenden Charakter haben kann, haben die
Strafgerichte zutreffend als eine Frage des Schutzguts der
Strafnorm angesehen, und auch hier ist die Annahme, geschützt
sei auch das Pietätsinteresse der Allgemeinheit, so dass der
Einzelne nicht dispositionsbefugt sei, verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
38
Soweit der Beschwerdeführer schließlich der
Auffassung ist, von Verfassungs wegen habe eine beabsichtigte
Störung der Totenruhe von vornherein nicht die Qualität, aus
einem Totschlag einen Mord zu machen, ist ihm ebenfalls nicht
zu folgen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf verzichtet, der
Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht einen bestimmten
Katalog besonderer Straftaten zuzuordnen. Es kann auch
jedenfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das
Töten eines Menschen zur Ermöglichung einer Straftat sich in
seiner Gefährlichkeit und der darin zu Tage tretenden
kriminellen Energie so von anderen Totschlagsdelikten
unterscheidet, dass es regelmäßig kein Verfassungsproblem
unter dem Gesichtspunkt des schuldangemessenen Strafens
aufwerfen wird, eine solche Handlung als Mord mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden. Warum dies gerade für
den Tatbestand des § 168 StGB anders zu sehen sein
sollte, ist nicht ersichtlich.
39
(3) Auch das Unterbleiben einer ausnahmsweisen
Strafmilderung trotz der Erfüllung des Mordtatbestands
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Durch die Verhängung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe hat das Landgericht
Frankfurt am Main keine unverhältnismäßige Sanktion
ausgesprochen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es
von Verfassungs wegen gehalten war, trotz der Erfüllung
zweier Mordmerkmale zu prüfen, ob es sich bei der
lebenslangen Freiheitsstrafe um die aus seiner Sicht
schuldangemessene Strafe handelte; es hat die
Schuldangemessenheit unter Auseinandersetzung mit der
Möglichkeit einer Strafmilderung nach der Rechtsfolgenlösung
des Bundesgerichtshofs geprüft und ausdrücklich bejaht. Dass
in den entsprechenden Urteilspassagen nicht sämtliche den
Beschwerdeführer entlastenden Momente erwähnt sind, sondern
nur - als hervorstechende Besonderheit des Falles - das
Einverständnis des Opfers, ist nicht zu beanstanden. Denn das
verfassungsrechtliche Schuldprinzip verlangt nicht, dass der
Tatrichter in einem Fall der verfassungsrechtlich zulässigen
absoluten Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe alle für
und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Weise
erörtert und darstellt, die den von der Rechtsprechung für
den Normalfall der Ausfüllung eines weiten Strafrahmens
entwickelten Anforderungen an die Darstellung der
wesentlichen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB in
Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO entspräche (vgl.
BVerfGE 86, 288 ). Auch die Erwägung, die
lebenslange Freiheitsstrafe sei im Fall des Beschwerdeführers
trotz des Einverständnisses tat- und schuldangemessen, weil
der Beschwerdeführer aus eigensüchtigen Motiven heraus
gehandelt und keine Reue für seine Tat gezeigt, vielmehr nach
der Tat sofort nach weiteren Opfern gesucht habe, zeugt nicht
von einer Verkennung verfassungsrechtlicher Grundsätze, zumal
das Landgericht der Mitwirkung des Opfers durchaus Rechnung
getragen hat, indem es gerade im Hinblick hierauf von der
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld abgesehen und
unter anderem aus diesem Grund das Vorliegen des weiteren
Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat.
40
b) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Ungleichbehandlung soll darin liegen, dass mit dem besonders
schweren Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB
und dem Mord nach § 211 StGB zwei vom Gesetzgeber als
höchststrafwürdige Fälle der Tötung eines Menschen
existierten, die sich sachwidrig darin unterschieden, dass
ein Totschlag im besonders schweren Fall nur aufgrund einer
Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung für den Täter
sprechender Umstände festgestellt werden könne, während für
einen Mord nur ein bestimmtes konkret tatbestandlich
fixiertes Mordmerkmal erfüllt sein müsse und für die
Berücksichtigung von Umständen, die für den Täter sprächen
und sich üblicherweise strafmildernd auswirkten, kein Raum
bleibe. Die Frage, ob eine verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung hier angesichts dessen, dass § 212
Abs. 2 StGB ebenso wie § 211 StGB die
Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht,
überhaupt vorliegt, kann dahinstehen. Denn ein Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur vor, wenn keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
(vgl. etwa BVerfGE 55, 72 ; 84, 197
; 99, 129 ). Solche Unterschiede sind
hier gegeben; denn die Tötung eines Menschen unter
Verwirklichung eines Mordmerkmals hebt sich unter dem
Gesichtspunkt der Tatschwere und der Täterschuld wesentlich
von anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab (vgl. bereits
BVerfGE 45, 187 ), zumal von denjenigen, bei denen
eine Gesamtwürdigung einschließlich der für den Täter
sprechenden Umstände gerade nicht zur Annahme eines besonders
schweren Falls führt und sich diese Umstände – hierauf zielt
die Argumentation des Beschwerdeführers offenbar ab –
insoweit gerade auswirken.
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4. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.