BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 579/09 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. März 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit der Verlegung des - mittlerweile in
Freiheit befindlichen - Beschwerdeführers in die
Justizvollzugsanstalt M. ist hinsichtlich des im
fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels
Erledigung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.
Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris).
Umstände, aus denen sich ein dennoch fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind weder dargelegt
noch sonst ersichtlich.
2
Gründe für ein Fortbestehen des
Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 117,
71 , stRspr) legt der Vortrag des
Beschwerdeführers nicht nahe. Der Beschwerdeführer beruft
sich darauf, dass eine Rückverlegung in die
Justizvollzugsanstalt S. „nicht auszuschließen“ sei. Der
Verweis auf eine solche rein theoretische Möglichkeit, ohne
dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden oder ins Auge
fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der
Realisierung dieser Möglichkeit sprechen, erlaubt nicht die
Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses
begründenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGK 12, 378
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats, vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 u.a. -,
juris).
3
Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sich daraus ergeben
soll, dass der Beschwerdeführer der beanstandeten
Postkontrolle während der gesamten Dauer seiner Unterbringung
in der Justizvollzugsanstalt S. ausgesetzt war, oder daraus,
dass das Oberlandesgericht, dessen Beschluss er angreift,
auch für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der für
Strafvollzugssachen aus der Justizvollzugsanstalt M.
zuständigen Strafvollstreckungskammer zuständig ist,
erschließt sich nicht.
4
Auch Umstände der Erledigung, die die
Anerkennung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses
erforderlich machen könnten (vgl. BVerfGE 116, 69
), sind nicht erkennbar. Insbesondere sind
keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich,
die Veranlassung geben müssten, der Frage nachzugehen, ob die
Erledigung - die die Justizvollzugsanstalt herbeigeführt hat,
ohne das Anliegen des Beschwerdeführers als berechtigt
anzuerkennen - gezielt im Hinblick auf den anhängigen
Rechtsstreit erfolgte.
5
Daher kann nicht entschieden werden, ob das
Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat,
indem es unbeanstandet ließ, dass die Justizvollzugsanstalt
S. gemäß einer insoweit für alle Insassen einheitlichen
Praxis die für den Beschwerdeführer eingehende Behörden- und
Gerichtspost mit der Begründung inhaltlich kontrollierte, es
sei aus Behandlungsgründen sowie zur Wahrung der Sicherheit
und Ordnung der Anstalt notwendig, sicherzustellen, dass den
Gefangenen etwaige negative Entscheidungen in angemessener
Form eröffnet und gegebenenfalls mit den Fachdiensten
besprochen werden könnten.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.