BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 581/01 -
des Herrn U ...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 7. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird nach
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 50.000 € (in Worten:
fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.