BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 581/03 -
des Herrn H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Änderung eines Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21e
Abs. 3 GVG, von der ausschließlich ein bereits
anhängiges Verfahren erfasst wird.
2
Das Landgericht (10. Strafkammer)
verurteilte den Beschwerdeführer nach dreitägiger
Hauptverhandlung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe und
ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ist gemäß dem
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts die
13. Strafkammer zuständig gewesen. Mit Beschluss vom 20.
Juni 2002 stellte das Präsidium des Landgerichts die
Überlastung der 13. Strafkammer fest und übertrug die in
der Zeit vom 1. bis 14. Juni 2002 bei ihr eingegangenen
Anklagen in Haftsachen, wovon allein dieses Verfahren
betroffen war, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der
betroffenen Strafkammern auf die 10. Strafkammer. Eine
Begründung ist nicht erfolgt.
3
In der Hauptverhandlung rügte der
Beschwerdeführer vor Beginn seiner Vernehmung, das Gericht
sei unter anderem deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt,
weil die Änderung des Geschäftsverteilungsplans für bereits
anhängige Verfahren gegen das Recht auf den gesetzlichen
Richter verstoße. Das Landgericht wies die Rüge als
unbegründet zurück, weil eine Umverteilung auch bereits
anhängige Verfahren erfassen dürfe.
4
Gegen das Urteil der 10. Strafkammer legte der
Beschwerdeführer Revision ein, mit der er die allgemeine
Sachrüge und unter anderem die Verfahrensrüge, das Gericht
sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, erhob. Zur
Begründung der Verfahrensrüge wiederholte er sein Vorbringen
vor dem Landgericht; insbesondere wies er darauf hin, dass
von der Umverteilung nur sein Verfahren erfasst worden
sei.
5
Der Generalbundesanwalt beantragte, die
Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Er war
der Auffassung, dass eine Änderung der Geschäftsverteilung
nach § 21e Abs. 3 GVG bereits anhängige Verfahren
erfassen dürfe. Dies gelte auch, wenn sie nur ein Verfahren
betreffe, sofern dies aufgrund objektiver und sachgerechter
Kriterien erfolge. Ausweislich der Überlastungsanzeige des
Vorsitzenden sei dies der Fall gewesen. Der Bundesgerichtshof
verwarf die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch
Beschluss ohne weitere Begründung.
6
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen das Urteil des Landgerichts und den
Beschluss des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar gegen
§ 66 StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung
"neben" der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe
verstoße gegen Art. 103 Abs. 3 GG.
7
Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil die
nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung für bereits
anhängige Verfahren unzulässig sei.
8
Das Bundesverfassungsgericht hat den
Äußerungsberechtigten die Möglichkeit zur Äußerung
gegeben.
9
1. Die Bundesregierung und die Landesregierung
von Nordrhein-Westfalen haben von einer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
10
2. Der Bundesgerichtshof hat auf seine
Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGHSt 44, 161; Urteil vom 2.
Dezember 2003 - 1 StR 102/03 -, veröffentlicht in JURIS,
jeweils m.w.N.), wonach eine Änderung der Geschäftsverteilung
während des Geschäftsjahres unter den Voraussetzungen des
§ 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren
erfassen dürfe. Die Notwendigkeit der Umverteilung auch
bereits anhängiger Verfahren folge aus dem Gebot der
beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem
Umstand, dass von der Justiz zu verantwortende
Verfahrensverzögerungen rechtsstaatswidrig sein können.
Dieser Anspruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in
angemessener Zeit stehe im Spannungsfeld mit der Garantie des
gesetzlichen Richters, die in ihrer Wirkkraft beachtet werden
müsse. Die prozedurale Ansiedlung der
Geschäftsverteilungsbefugnis beim Präsidium biete
hinreichende Gewähr dafür, dass willkürliche Änderungen der
Geschäftsverteilung unterblieben.
11
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Stellungnahmen mehrerer Senate übersandt, die insgesamt kein
einheitliches Bild liefern. Zum Teil verweisen die Senate
darauf, dass eine Umverteilung, die auch anhängige Verfahren
erfassen dürfe, lediglich am Willkürmaßstab zu prüfen sei.
Teilweise bejahen sie unter Hinweis auf § 21e
Abs. 4 GVG die Zulässigkeit der Umverteilung anhängiger
Verfahren.
12
4. Die Stellungnahmen des Bundesfinanzhofs und
des Bundessozialgerichts gehen von der Zulässigkeit der
Umverteilung anhängiger Verfahren aus, ohne zu erörtern, ob
dies auch für den Fall der Umverteilung ausschließlich
anhängiger Verfahren gilt. Ferner soll bei
Präsidiumsentscheidungen zur Umverteilung eine Vermutung
gegen eine sachwidrige Manipulation sprechen.
13
5. Das Bundesarbeitsgericht verweist darauf,
dass die Parteien der bereits anhängigen Verfahren bei der
Umverteilung ausschließlich anhängiger Verfahren in gleicher
Weise betroffen würden wie dann, wenn zugleich eine
unbestimmte Anzahl künftiger Verfahren erfasst werde.
Entscheidend sei allein die Sachgerechtigkeit der - ohne
Ansehung der Parteien erfolgenden -
Umverteilungsregelung.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, in einer die
Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich
begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die im Präsidiumsbeschluss vom
20. Juni 2002 enthaltene Änderung des
Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2002 verletzt das
Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Urteil der 10.
Strafkammer ist infolgedessen nicht durch den gesetzlichen
Richter ergangen (1.). Mit der Verwerfung der Revision hat
das Revisionsgericht diese Verletzung des grundrechtsgleichen
Rechts perpetuiert (2.). Demgegenüber verstößt die Verhängung
der Sicherungsverwahrung nicht gegen Art. 103
Abs. 3 GG. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet (3.).
15
1. a) Mit der Garantie des gesetzlichen
Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der
Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von
welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82,
286 ; 95, 322 ). Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322
).
16
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung
des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie
möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher
Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des
Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen
Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die
Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden
Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die
Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und
diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die
wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen
(vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ;
95, 322 ). Sie müssen also zum einen der
Schriftform genügen und zum anderen im Voraus
generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die
Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne
Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter
Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der
Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt
ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ;
82, 286 ; 95, 322 ).
17
Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so
eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte
Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen,
schließt Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene
Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die
Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper
oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht
vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung,
unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder
langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert.
Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers
oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu
erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294
; 18, 344 ; 95, 322
).
18
Eine nachträgliche Änderung der
Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese
Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55,
349 ; vgl. auch BVerfGE 60, 253
; 78, 165 ; 88, 118
), insbesondere einer beschleunigten Behandlung
von Strafsachen (vgl. zuletzt: Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar
2003 - 2 BvR 327/02 -, NJW 2003, S. 2225, und vom 25.
Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897, sowie
Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, JURIS),
nachzukommen ist. Das durch das Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG), die Garantie wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und, soweit
Untersuchungshaft vollzogen wird, das Freiheitsrecht
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) mit Verfassungsrang
ausgestattete und darüber hinaus auf Art. 6 Abs. 1
Satz 1 EMRK gegründete Gebot, anhängige Sachen zügig zu
entscheiden, lässt das Recht auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) aber nicht vollständig
zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige
Entscheidung durch den gesetzlichen Richter.
19
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht
daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits
anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die
Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige
Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger,
gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen
Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 -
2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 -, veröffentlicht in Juris;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR
155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ;
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November
1978 – 1 C 33/78 -, DÖV 1979, S. 299 f.; Degenhardt, in:
Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12;
Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz,
Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in:
Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl.,
Art. 101 Rn. 16; Sowada, Der gesetzliche Richter im
Strafverfahren, 2002, S. 258; Kissel, GVG, 3. Aufl.,
§ 21e Rn. 99). Ob es darüber hinaus Konstellationen
geben kann, in denen die Umverteilung ausschließlich bereits
anhängiger Verfahren als ultima ratio geboten ist, um die
konfligierenden Verfassungsgüter angemessen zur Geltung zu
bringen, bedarf hier keiner Entscheidung. In einem solchen
Fall wird es jedenfalls nahe liegen, die Gründe, die eine
derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren und den
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben, um dem Anschein
einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegen zu
wirken. Ebenso könnte es nahe liegen, in derartigen Fällen
die Vertreter der Mitglieder des zu entlastenden
Spruchkörpers vorrangig mit der Rechtsprechungsaufgabe zu
betrauen.
20
Gleichgültig, ob ausschließlich anhängige
Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren
umverteilt werden, muss jedoch jede Umverteilung während des
laufenden Geschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren
erfasst, geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu
erhalten oder wiederherzustellen. Änderungen der
Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können
vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand
haben.
21
b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt
einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
Durch diese grundrechtsähnliche Gewährleistung wird das
Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan,
das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des
Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste.
Vielmehr beurteilt das Bundesverfassungsgericht die
Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das
auch die Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die
ihrerseits den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die
Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den
Instanzenzug begrenzt.
22
Das Bundesverfassungsgericht beanstandet
deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen
nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159
unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 ).
Das vorliegende Verfahren betrifft demgegenüber jedoch nicht
die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer
Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans
oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG)
durch das Gericht, sondern die Verfassungsmäßigkeit der
Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung
zugrunde lag. Der Kontrollmaßstab des
Bundesverfassungsgerichts geht daher über eine reine
Willkürprüfung hinaus und erfasst jede Rechtswidrigkeit
(Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 21e GVG
Rn. 52; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.
Juni 1984 - 6 C 35.83 -, NJW 1984, S. 2961; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -,
NJW 1987, S. 2031 ; Sowada, a.a.O., S. 259
dort Fn. 158; a.A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 -, NJW 1991, S. 1370
).
23
c) Der Beschluss des Präsidiums des
Landgerichts Köln vom 20. Juli 2002, mit dem allein das
anhängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der
im Jahresgeschäftsverteilungsplan generell-abstrakt
vorausbestimmten Strafkammer auf eine andere Strafkammer
übertragen wurde, wird den Anforderungen nicht gerecht, die
das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) an eine nachträgliche
Zuständigkeitsänderung stellt. Die vom Präsidium des
Landgerichts bestimmten Richter waren nicht die gesetzlichen
Richter, so dass ihr Urteil das grundrechtsgleiche Recht des
Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
24
Dem Beschluss des Präsidiums sind die
Umstände, die zu der festgestellten Überlastung der
ursprünglich zuständigen Strafkammer geführt haben könnten,
nicht zu entnehmen. Eine eigene nachvollziehbare Darlegung
oder einen Verweis auf eine anderweitige Dokumentation der
Geschäftslast der Kammer und einer Prognose über ihre
zukünftige Auslastung enthält der Beschluss nicht. Aus der
Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der ursprünglich
zuständigen Strafkammer, auf die sich der Generalbundesanwalt
zur Begründung seines Antrags im Revisionsverfahren bezogen
hat, ergibt sich nicht, dass die nachträgliche
Zuständigkeitsänderung geeignet war, um die Effizienz des
Geschäftsablaufs wieder herzustellen.
25
In jenem Schreiben des Vorsitzenden an den
Präsidenten des Landgerichts ist die Arbeitsbelastung nur
zweier Richter der Kammer dargestellt, während die Besetzung
der großen Strafkammer wenigstens drei Richter umfassen wird.
Die Mitte Mai gezogene Folgerung einer vollständigen
Auslastung der gesamten Kammer bis einschließlich Oktober
durch eine ab Ende August an voraussichtlich 20
Verhandlungstagen zu erledigende Strafsache ist auch dann
nicht nachvollziehbar, wenn zugleich auf den anstehenden
Erholungsurlaub zweier Richter verwiesen wird. Es bleibt
offen, weshalb die Kammer bis Ende August - also während
ungefähr dreieinhalb Monaten seit der Überlastungsanzeige -
nicht in der Lage sein sollte, eine der bei ihr anhängigen
Strafsachen zu erledigen. Unerörtert bleibt auch, ob neben
der ab Ende August zu verhandelnden Sache eine weitere Sache
verhandelt werden könnte. Zu einer solchen Beurteilung hätte
eine Darstellung des Umfangs der anhängigen Sachen beitragen
können, eine Mitteilung, ob Anhaltspunkte für geständige
Einlassungen des Angeklagten ersichtlich sind, und eine
Prognose über die etwaige Reduzierung der
Hauptverhandlungsbesetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1
GVG. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren
konnte in der vor deren Eingang bei der Kammer verfassten
Überlastungsanzeige nicht erwähnt werden.
26
Weshalb es dennoch sachgerecht gewesen sein
könnte, gerade nur dieses Verfahren, das schließlich auch
ohne geständige Einlassungen nach nur dreitägiger
Hauptverhandlung erledigt werden konnte, nachträglich einer
anderen Kammer zuzuweisen, ergibt sich aus dem
Präsidiumsbeschluss nicht und ist auch sonst nicht
ersichtlich. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar,
warum nicht eines der in der Überlastungsanzeige aufgeführten
Verfahren abgeleitet wurde, sondern das augenscheinlich recht
überschaubare und schnell zu erledigende Verfahren gegen den
Beschwerdeführer. Dass gerade die nachträgliche Zuweisung
eines so vergleichsweise geringfügigen Verfahrens geeignet
und erforderlich sein könnte, um eine Überlastung der
ursprünglich zuständigen Kammer zu vermeiden oder zu
beseitigen, erschließt sich aufgrund der fehlenden
Darlegungen nicht.
27
d) Auf die Frage, ob die konkret getroffene
Regelung, die zwar abstrakt formuliert war, jedoch - wie im
Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits bekannt war - nur ein
einziges Verfahren erfasste, als verdeckte Einzelzuweisung
zudem wegen Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzip
unzulässig war, kommt es nicht mehr an (vgl. insoweit Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1992 - 2 StR 538/91
-, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2;
BGHSt 44, 161 ff.).
28
2. Da der Bundesgerichtshof auf die zulässige
Revision das Urteil der 10. Strafkammer nicht aufgehoben hat,
wirkt die Grundrechtsverletzung im Beschluss des Senats
fort.
29
3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die von § 66 StGB ermöglichte Anordnung der
Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer zeitigen
Freiheitsstrafe verstößt nicht gegen das Verbot doppelter
Bestrafung (vgl. Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1902/01
und 2 BvR 2029/01 -).
30
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.