BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 581/04 -
des Herrn H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freispruch
in Ausnahmefällen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen
werden kann (vgl. BVerfGE 28, 151 ). Legt man die
in dieser Entscheidung dargelegten Maßstäbe an, so kann nicht
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die
Urteilsgründe in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise
beschwert wird.
2
Die Urteilsgründe enthalten kein Unwerturteil
über den Beschwerdeführer; es wird nur festgestellt, dass er
- auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums - nicht
vorsätzlich gehandelt habe. Es fehlt daher ein
Rehabilitierungsinteresse.
3
Soweit die Beschwer aus einer möglichen
Zukunftswirkung abgeleitet wird, weil sich der
Beschwerdeführer in einem zukünftigen Strafverfahren nicht
mehr auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte
und deshalb mit einer Verurteilung rechnen müsste, kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Er trägt selbst vor,
dass die im Urteil niedergelegte Rechtsansicht des
Amtsgerichts eine Mindermeinung darstelle. Aus seinem
weiteren Vortrag folgt, dass zudem das Bayerische Oberste
Landesgericht als zuständiges Revisionsgericht in einem
Beschluss vom 20. Juni 2002 (- 4 StRR 64/2002 -) eine
abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, nach der der
objektive Tatbestand des illegalen Aufenthalts nicht erfüllt
sei. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Rechtsansicht
des Amtsgerichts in einem Wiederholungsfall zu einer
rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers führen
würde. Schon deshalb scheidet eine Beschwer aus.
4
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.