BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 583/05 -
des Herrn P.,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich
aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn
ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
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1. Der Beschwerdeführer ist Regierungsdirektor
im Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz; ihm war zuletzt
die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt in D.
übertragen. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz vom
7. Juli 2004 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar
2005 bis auf weiteres an die Justizvollzugsanstalt in W.
abgeordnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne
Erfolg; über die in der Hauptsache erhobene Klage ist noch
nicht entschieden.
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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ordnete das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom
21. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs an. Zwar sei das Ministerium angesichts der
bestehenden Spannungslage an der bisherigen Dienststelle
voraussichtlich zu Recht von einem dienstlichen Bedürfnis für
die ausgesprochene Abordnung ausgegangen. Die Entscheidung
erweise sich jedoch angesichts der geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen - jedenfalls
derzeit - als fehlerhaft. Denn der Beschwerdeführer habe
nicht nur eine fachärztliche Bescheinigung über
gesundheitliche Einschränkungen psychischer Art vorgelegt,
vielmehr ergebe sich aus dem Attest auch, dass bereits die
Ankündigung der Abordnung nach W. zu einer starken Zuspitzung
der Symptomatik geführt habe und dass beim Vollzug der
Abordnung prognostisch mit einer nachhaltigen
gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen sei. Diesen
substantiiert vorgetragenen Einwänden, die einer Abordnung
des Beschwerdeführers möglicherweise entgegenstehen könnten,
sei der Dienstherr jedoch nicht nachgegangen. Anlass hierzu
habe jedoch bereits deshalb bestanden, weil der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 wiederholt
dienstunfähig erkrankt gewesen und derzeit nur zu 50 %
dienstfähig sei. Vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen
Fürsorgepflicht habe die Abordnung deshalb jedenfalls solange
zu unterbleiben, bis die geltend gemachten Gesundheitsgründe
- etwa durch amtsärztliche Untersuchung der
gesundheitlichen Risiken - hinreichend aufgeklärt
seien.
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Auf die Beschwerde des Landes hin hob das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem angegriffenen
Beschluss vom 15. März 2005 die verwaltungsgerichtliche
Entscheidung auf und lehnte den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ab. Auch eine etwaige psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers vermöge nicht den
gesetzlichen Wertungsvorrang zu Gunsten des Sofortvollzugs
der Abordnung umzukehren. Angesichts der besonderen
Sicherheitsrisiken sei im Bereich des Strafvollzugs eine
reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Ebene
der Anstaltsleitung vielmehr zwingend erforderlich.
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2. Mit der am 18. April 2005 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2,
Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
6
Das Oberverwaltungsgericht habe die aus
Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgeverpflichtung
des Dienstherrn verkannt. Danach habe der Dienstherr bei
seiner Entscheidung auch die wohlverstandenen Interessen des
Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen, wozu vor
allem auch Leben und Gesundheit zu rechnen seien. Diesem
Maßstab werde die angegriffene Entscheidung schon im
Grundsatz nicht gerecht. Darüber hinaus sei im konkreten Fall
eine - ärztlich bescheinigte - nachhaltige Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu besorgen,
woraus sich zugleich eine Verletzung des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ergebe. Schließlich habe das
Oberverwaltungsgericht auch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Denn obwohl das Gericht bereits
am 15. März 2005 entschieden habe, sei bei der
Übermittlung des gegnerischen Schriftsatzes am 14. März
2005 keinerlei Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende
Entscheidung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe so keine
Möglichkeit mehr gehabt, sich zum Vortrag des Ministeriums zu
äußern. Diese Ausführungen seien aber an zahlreichen Stellen
in die angegriffene Entscheidung eingeflossen.
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3. Dem Ministerium der Justiz des Landes
Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden. Es hat ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei
schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer künftig
auf einem Dienstposten eingesetzt werden solle, der im Blick
auf die gesundheitlichen Anforderungen dem gegenwärtigen
entspreche. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie sich aus
der bloßen Veränderung des Dienstorts eine Beeinträchtigung
von Grundrechten ergeben könne.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG
angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG liegen vor. Die
für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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1. Der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5
GG.
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a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33
Abs. 5 GG zu beachten sind (vgl. BVerfGE 8, 332
; 43, 154 ; 46, 97
; 83, 89 ; 106, 225 ). Sie
verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die
wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise
zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 sowie
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989
- 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, S. 853).
Substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung
des Beamten sind daher auch im Rahmen der
Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der
Abordnung angemessen zu berücksichtigen (vgl. für den Fall
der Versetzung auch bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar
1969 - II C 114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG
Nr. 11).
11
b) Diesen, aus den verfassungsrechtlichen
Vorgaben folgenden Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht in
der angegriffenen Entscheidung verkannt. Mit seiner
Auffassung, selbst eine etwaige psychische Erkrankung vermöge
den gesetzlichen Wertungsvorrang zu Gunsten eines
Sofortvollzugs der Abordnung nicht umzukehren, missachtet das
Oberverwaltungsgericht die aus Art. 33 Abs. 5 GG
folgende Berücksichtigungspflicht. Die vom Grundgesetz
geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Beamten
einerseits und den dienstlichen Bedürfnissen andererseits ist
daher unterblieben. Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme oder zu möglichen Alternativen finden sich demgemäß
nicht.
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c) Hieran vermag auch der vom
Oberverwaltungsgericht gegebene Hinweis auf die besonderen
Anforderungen an die vom Beschwerdeführer derzeit ausgeübten
Aufgaben nichts zu ändern. Dies ergibt sich zunächst schon
daraus, dass der Dienstherr selbst eine besondere
Dringlichkeit offenbar nicht gesehen hat, als er die
Abordnung am 7. Juli 2004 mit Wirkung erst zum
1. Januar 2005 angeordnet hat: Denn damit hat er es
offenkundig als mit den dienstlichen Interessen vereinbar
angesehen, dass der Beschwerdeführer zunächst für weitere
fünfeinhalb Monate die ihm übertragene Aufgabe versieht. In
rechtlicher Hinsicht übersieht das Oberverwaltungsgericht
aber vor allem, dass mit diesen Gründen zwar möglicherweise
eine sofortige Entfernung des Beschwerdeführers aus seinem
konkret funktionalen Amt gerechtfertigt werden könnte, damit
aber nicht zugleich auch die Zumutbarkeit der Zuweisung an
die Justizvollzugsanstalt W. entschieden ist. Auch diese ist
aber vom Regelungsgehalt der Abordnungsverfügung vom
7. Juli 2004 erfasst und gerade hiergegen hat sich der
Beschwerdeführer wiederholt und mit fachärztlichen
Bescheinigungen gewandt. Erwägungen zur Zumutbarkeit oder
Verhältnismäßigkeit der Abordnung gerade an diese
Dienststelle finden sich in der angegriffenen Entscheidung
jedoch nicht. Angesichts der ausführlichen und
differenzierten Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses bestand hierzu aber bereits nach dem prozessualen
Geschehensablauf hinreichend Anlass.
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Mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen
Auffassung vom generellen Wertungsvorrang des Sofortvollzugs
wird daher nicht nur der grundrechtliche Maßstab für die
Obersatzbildung verkannt, der Beschluss verfehlt vielmehr
auch eine angemessene Würdigung der im konkreten Fall
widerstreitenden Interessen.
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2. Da der angegriffene Beschluss bereits wegen
dieses Grundrechtsverstoßes keinen Bestand haben kann, können
die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auf sich
beruhen.
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3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erledigt sich mit dieser Entscheidung.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.