BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 583/06 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und
sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie
hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Gestaltung des Strafverfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung
des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen
Strafgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die
Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht
schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder
Strafprozessrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der
Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten
liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein
Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs beruht oder wenn die
fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der
das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ).
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1. Die Annahme der Fachgerichte, es lägen
dringende Gründe für eine Täterschaft des Beschwerdeführers
im Sinne von § 299 Abs. 2 StGB vor, ist nicht
objektiv sachfremd und daher nicht willkürlich. Die Prüfung
durch das Bundesverfassungsgericht wird dabei dadurch
erschwert, dass der Beschwerdeführer den vom Landgericht
ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss vom
15. Dezember 2004 weder vorgelegt noch dessen Inhalt
wiedergegeben hat (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).
Das Landgericht hat sich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers eingehend und beanstandungsfrei
auseinandergesetzt. Von Verfassungs wegen waren die
Fachgerichte nicht gehalten, von der keineswegs fern
liegenden Annahme abzurücken, die Zahlungen an die Ehefrau
des Mitbeschuldigten H. seien zumindest auch im Hinblick auf
dessen Einsatz für den Beschwerdeführer geleistet worden. Die
Version des Beschwerdeführers, die im Übrigen ebenfalls auf
eine für die B. AG nachteilige Beeinflussung der
Wettbewerbslage hinausläuft, erscheint keineswegs
zwingend.
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Bezogen auf die angenommene
Wettbewerbssituation hat sich das Landgericht ausdrücklich
auf die Angaben unterschiedlicher Zeugen gestützt. Abgesehen
davon, dass die Verdachtsprüfung im Einzelnen nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts ist, ist eine Überprüfung der
Annahmen der Fachgerichte hier auch schon deshalb
ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den Inhalt der
einzelnen Zeugenangaben nicht oder nur pauschal mitgeteilt
hat und sich im Wesentlichen auf seine eigene Beweiswürdigung
beschränkt.
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2. Die Fortdauer des dinglichen Arrestes ist
von Verfassungs wegen - auch weil der Vortrag teilweise
hinter den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1,
§ 92 BVerfGG) zurück bleibt - noch hinnehmbar.
Liegen - wie hier – dringende Gründe für die
Annahme der Voraussetzungen für den später anzuordnenden
Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des
§ 111 b Abs. 3 StPO nicht (vgl. OLG Köln,
StV 2004, S. 121 , 413 mit Anmerkung Marel;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 111 b
Rn. 8). Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte aber
zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch durch die
vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt wird.
Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme ist seine
wirtschaftliche Handlungsfreiheit unter Umständen gravierend
beeinträchtigt. Mittelbare Beeinträchtigungen, etwa im Beruf
oder bei der Kreditwürdigkeit, sind auch nach einer
eventuellen Aufhebung der Maßnahme und einer strafrechtlichen
Entschädigung irreparabel (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 -, NJW
2006, S. 1048). Der lediglich vorläufig wirkende und
nicht endgültig sichernde dingliche Arrest darf die
Eigentumspositionen des hiervon Betroffenen nicht unbefristet
beeinträchtigen. Die Dauer wird durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Mit der den
Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme,
wachsen von Verfassungs wegen die Anforderungen an die
Rechtfertigung der Anspruchssicherung (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005
- 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005, S. 430
; Meyer-Goßner, a.a.O.).
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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist
einerseits die Stärke des Tatverdachts und damit die
Dringlichkeit des später anzunehmenden Verfalls zu
berücksichtigen sowie andererseits die von der Maßnahme
ausgehende Belastung für den Betroffenen und die
Verfahrensdauer. Dient die Anordnung des dinglichen Arrestes
der Sicherung des späteren Verfalls gemäß §§ 73 ff.
StGB kommt den staatlichen Belangen größeres Gewicht zu als
im Fall der Rückgewinnungshilfe, weil die Maßnahme auf die
endgültige Abschöpfung der Vermögensvorteile gerichtet ist
und nicht lediglich der vorübergehenden Sicherung
zivilrechtlicher Ansprüche Dritter dient (vgl. dazu Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005
- 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005, S. 430
; Marel, StV 2004,
S. 414 f.).
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Vorliegend fällt zu Gunsten des
Beschwerdeführers ins Gewicht, dass der dingliche Arrest im
Zeitpunkt der letzten fachgerichtlichen Entscheidung bereits
rund eineinhalb Jahre bestand und es nach den Feststellungen
des Landgerichts zu Verfahrensverzögerungen von insgesamt
mehr als sieben Monaten gekommen ist, die nicht als
unerheblich angesehen werden können. Das Landgericht hat
diese ausdrücklich benannt und in seiner Abwägung
berücksichtigt. Die Annahme des späteren Verfalls der
Vermögensgegenstände durfte beanstandungsfrei als dringend
angesehen werden. Zwar ist der Beschwerdeführer dadurch
erheblich betroffen, dass ihm die Verfügung über wesentliche
Vermögensgegenstände erschwert oder gar unmöglich geworden
ist und ihm Aufträge entgangen sind; andererseits ist seinem
Vortrag nicht zu entnehmen, in welchem Maße sich die
wirtschaftliche Situation seines Unternehmens tatsächlich
verschlechtert hat. Allein die Angabe, dass die Übernahme von
Aufträgen mit einem Vorfinanzierungsbedarf in der
Größenordnung von 300.000 € nicht mehr möglich sei, ist
insoweit nicht aussagekräftig, weil unbekannt bleibt, in
welchem Maße Geschäftsabschlüsse dieses Umfangs die bisherige
Geschäftstätigkeit prägten und deren Ausbleiben
möglicherweise durch die Hereinnahme einer größeren Anzahl
kleinerer Aufträge kompensiert worden sein könnte.
Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers, vor allem der Fortbestand seines
Unternehmens, in Zweifel stünde, sind seinem Vortrag nicht zu
entnehmen.
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Der Beschwerdeführer hat auch nicht
mitgeteilt, ab wann und auf Grund welcher Umstände die
Ermittlungsbehörden von einer außerordentlichen Betroffenheit
des Beschwerdeführers hätten ausgehen müssen. Die
Unternehmenskennzahlen des bereits bei Anordnungserlass
selbstständig tätigen Beschwerdeführers sind nicht bekannt,
sodass nicht beurteilt werden kann, ob allein die Höhe des
Arrestbetrages entsprechende Annahmen nahe legen musste.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.