BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 583/07 -
des Herrn P…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen die Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht.
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1. Bei der Überprüfung von
Durchsuchungsanordnungen greift das Bundesverfassungsgericht
nur ein, wenn die Feststellungen und Wertungen der
Fachgerichte objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen
lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
stRspr). Weder die Annahme des Tatverdachts steht zur
vollständigen Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 95, 96 ) noch die Bewertung der befassten
Gerichte zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Hier
können nur ein vollständiges Unterlassen jedweder Erwägungen
(vgl. BVerfGE 30, 173 ; 59, 231 ;
97, 391 ; 106, 28 ), grobe
Fehleinschätzungen (vgl. BVerfGE 30, 173 )
oder eine Verkennung des Grundrechtseinflusses, auf der die
Entscheidung beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97,
391 ), durch das Bundesverfassungsgericht
beanstandet werden.
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Die Annahme eines Anfangsverdachts durch den
angegriffenen Beschluss begegnet danach vorliegend keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer kam als
Betreiber der auf den massenhaft an Schulen angebrachten
Aufklebern genannten Internet-Seite als Mittäter, -wisser
oder Helfer der Sachbeschädigungen in Betracht. Andere
Ermittlungsansätze zur Ermittlung und Überführung von
Angehörigen der Tätergruppe standen, soweit ersichtlich,
nicht zur Verfügung. Die Taten sind auch keine
„Bagatelldelikte“, wie das Beschwerdegericht zu Recht
festgestellt hat. Maßgeblich dafür sind nicht die von den
angebrachten Aufklebern etwa verbreiteten politischen
Meinungen, sondern die systematische, offensichtlich
organisierte Begehungsweise und die beabsichtigte, erhebliche
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der betroffenen
öffentlichen Schulgebäude und die Störung des Schulbetriebes
durch dort unzulässige politische Propaganda. Es ist daher
nicht erkennbar, dass der Verdacht der Sachbeschädigung nur
vorgeschoben gewesen wäre, um die politische Arbeit des
Beschwerdeführers auszuforschen.
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2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
ist bei einer Verfahrensdauer vom Beginn der Durchsuchung bis
zur abschließenden Beschwerdeentscheidung von gut drei
Monaten nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er sei durch die andauernde Vorenthaltung der
auf der sichergestellten Festplatte gespeicherten Daten in
seiner privaten und politischen Tätigkeit behindert, kann er
wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 84,
203 ) nicht gehört werden. Aus der Begründung der
Verfassungsbeschwerde und ihren Anlagen ergibt sich nicht,
dass und wie er die alsbaldige Freigabe der beschlagnahmten
Daten im Ausgangsverfahren vor dem nach § 98 StPO allein
zuständigen Richter geltend gemacht hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.