BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 584/03 -
des Herrn R. ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
Der Einwand des Beschwerdeführers, der
Bundesgerichtshof habe gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG, gegen Art. 103 Abs. 1 und 19
Abs. 4 GG verstoßen, weil er gemäß § 349 Abs. 2
StPO ohne mündliche Verhandlung über die Revision entschieden
und den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet habe,
verkennt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
von Verfassungs wegen nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 5, 9
; 60, 175 ; stRspr). Der
Bundesgerichtshof war auch nicht von Verfassungs wegen
gehalten, seinen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.
Januar 1982 (2 BvR 1506/81, NJW 1982, S. 925) entschieden,
dass die dem Rechtsmittelgericht in § 349 Abs. 2 StPO
eingeräumte Möglichkeit, die Revision durch nicht begründeten
Beschluss zu verwerfen, nicht zu beanstanden ist. Dem
Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede
gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen
sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof auf
Grund besonderer Umstände des Ausgangsverfahrens gleichwohl
in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich auf die Rügen
des Beschwerdeführers hätte eingehen müssen, sind nicht
ersichtlich, zumal sich der Generalbundesanwalt in seinem
Verwerfungsantrag mit diesen auseinander gesetzt und dabei
insbesondere eine fehlerhafte Anwendung steuerrechtlicher
Vorschriften und eine unzutreffende Beurteilung der
subjektiven Tatseite durch das Landgericht verneint
hatte.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.