BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 586/13 -
1. des Herrn A … ,
2. der Frau H … ,
3. der Minderjährigen H … ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 5. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung
der Frist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom
6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus
zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 -
wird damit gegenstandslos.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG
zugunsten einer afghanischen Familie.
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1. Die Beschwerdeführer sind afghanische
Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1.
und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im
Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene
Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die
Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu
1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.
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2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen
machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in
Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein.
Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen
Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind
ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen
Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch
litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die
in Deutschland behandelt werden müssten.
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3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die
Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die
Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die
Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60
Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne
hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die
Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen
werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass
er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er
dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und
insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für
alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische
Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die
Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein
Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1.
gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht
kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar
zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu
berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die
Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über
familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des
Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht
hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen
Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer
Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener
Umstände wesentlich verschlimmern würden.
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4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die
Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe
gegen den in Art. 23 der so genannten
Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten
Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem
es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander
getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das
Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung
des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die
Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach
Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der
Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das
Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die
Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus
darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im
Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer
überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der
Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen
verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013
lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den
Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das
Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie
nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell
unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen,
warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein
Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den
Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im
Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung
in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den
Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden
Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3
Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich
trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es
gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der
erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom
Prozessrecht gedeckt sei.
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6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4
GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen
an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung
überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf
Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch
hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine
abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende
Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie
dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe
gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in
seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der
Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese
Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die
Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu
ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls
Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens
alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren
Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung,
die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge
habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen
stattfinden müssen. Daran fehle es.
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7. Das Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1
BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden
ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des
§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht,
dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und
ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem
Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht
hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung
durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht
als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003
- 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386
; 76, 1 ; 80, 81 ).
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen
und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der
Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß,
das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ). Dabei ist
grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei
der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu
berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171
; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen
Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000,
S. 67 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -,
NVwZ 2006, S. 682 ).
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Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem
Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik
Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher
Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner
Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht
zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie
zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig
zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob
die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte
Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte.
Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der
spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch
Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen
entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die
Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006,
S. 682 ).
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Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die
den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf
die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu
untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl
angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und
des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist
im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die
Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine
endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte
Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem
Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche
Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene
Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und
Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51
). Eine auch nur vorübergehende Trennung
kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht
keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum
es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die
Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen
einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch
sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden
Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht
begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust
erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 ).
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b) Die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts wird den dargelegten
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der
nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden
Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten
Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan
ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der
Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer
zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative
offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2.
und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als
zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit
seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer
in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander
führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung
mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen an staatliche Maßnahmen der
Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das
Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen
Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung
von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364
, zur vergleichbaren früheren Rechtslage)
nicht bewusst gewesen ist.
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c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden
Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren
Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist
die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner
Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine
selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320
; 76, 143 ). Auf das Vorliegen der
weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung
des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79,
365 ).