BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 587/01 -
der Frau Dr. K...,
des Herrn Dr. K...
I. unmittelbar gegen
II. mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. a) Die Beschwerdeführer sind
zusammenveranlagte Ehegatten. In den Streitjahren 1993 und
1994 erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Allerdings
wurden nur zugunsten der Ehefrau steuerfreie
Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG
erbracht. Trotzdem kürzte das Finanzamt den den Ehegatten
nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zustehenden
Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM vollständig. Die hiergegen
gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf durch
Urteil vom 21. April 1999 - 9 K 5414/96 - abgewiesen. Die zum
Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war
erfolglos (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - XI B 75/99
- BFH/NV 2001, S. 773).
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b) In ihrer Verfassungsbeschwerde tragen die
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die sogenannte
übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs benachteilige
Ehegatten gegenüber Ledigen unter Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1, Art. 6 GG. Wenn der Kürzungstatbestand nur in
der Person eines Ehegatten erfüllt sei, könne von Verfassungs
wegen nur der auf diesen entfallende Anteil des Vorwegabzugs
in Höhe von 6.000 DM gekürzt werden. Die anders lautende
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nur
auf Fassungen der Kürzungsregelung vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung
des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz - StMBG) vom 21. Dezember 1993
(BGBl I S. 2310).
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c) Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen. Es hält die
übergreifende Kürzung für verfassungsgemäß und verweist dabei
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts haben Ehegatten gegenüber Ledigen
eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die
allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht
und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise
benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich
aber vorteilhaft oder zumindest „eheneutral“ auswirkt und
wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die zu
den von der Benachteiligung Betroffenen gehören. Auf dieser
Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgericht für frühere Veranlagungszeiträume
entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs
nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt
(BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR
1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75,
361 ).
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b) Auch die Kürzungsregelung nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des
Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) war eheneutral im
genannten Sinne. Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der
angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV
1998, S. 1466; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE
201, 437; BFH/NV 2003, S. 1573).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.