BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 588/08 -
des Herrn O ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 10. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 18. März 2008 - 11 L
709/08.F.A(2) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 GG
zugunsten des Vaters eines im Bundesgebiet lebenden
Kindes.
2
Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger und reiste 1996 in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Seine Asylbegehren blieben erfolglos. Einer
im Jahre 2003 geplanten Abschiebung entzog er sich durch
Untertauchen. Der Beschwerdeführer ist Vater des im Juli 2007
von der kolumbianischen Staatsangehörigen M. geborenen Sohns
Juan. Die Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur
Ausübung der Personensorge für ihre Tochter Hanna, die -
abgeleitet vom Vater - die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt. Bisher liegen eine notarielle Anerkennung der
Vaterschaft und eine notarielle Erklärung über die gemeinsame
Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind Juan vor; die
Geburtsurkunde wurde noch nicht geändert, eine
Sorgerechtserklärung gegenüber dem Jugendamt nicht abgegeben.
Im März 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG. Er lebe mit seinem Kind und dessen Mutter in einer
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die beabsichtigte
Eheschließung sei bisher an der fehlenden Anerkennung seiner
Scheidung durch die Türkei gescheitert. Er sei nur im Besitz
eines bis zum 29. Mai 2008 gültigen Reisepasses. Da er
seinen Wehrdienst in der Türkei bislang nicht abgeleistet
habe, bekomme er kein länger gültiges Ausweispapier. Eine
längerfristige Abwesenheit zur Ableistung des 15monatigen
Wehrdienstes sei ihm aber im Hinblick auf die
Vater-Kind-Beziehung unzumutbar. Außerdem beantragte der
Beschwerdeführer bei der Ausländerbehörde die Aussetzung der
Abschiebung und beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gemäß
§ 123 VwGO.
3
Mit Beschluss vom 18. März 2008 lehnte das
Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ab. Dem Beschwerdeführer komme schon gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kein vorläufiges
Bleiberecht zu; daher habe er die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus zu betreiben.
4
Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich. Da das Kind des
Beschwerdeführers nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitze, sondern die kolumbianische seiner Mutter teile,
komme ein zu sichernder Anspruch, im Inland die Personensorge
zu erlangen und auszuüben, von vornherein nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund sei auch nicht ersichtlich, dass aus
der Vaterschaft und der tatsächlich gelebten familiären
Gemeinschaft ein Aufenthaltserlaubnisanspruch aus § 25
Abs. 5 AufenthG erwüchse. Solange der Beschwerdeführer
mit der Kindsmutter die Ehe noch nicht geschlossen habe,
komme auch ein Familiennachzug zu ihr nicht in Frage,
unabhängig davon, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere die
Sicherung des Lebensunterhalts und das Fehlen eines
Ausweisungsgrundes beim Beschwerdeführer nebst den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und
2
AufenthG vorlägen.
5
Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer
Duldung fehle, weil der Beschwerdeführer ein
Daueraufenthaltsrecht anstrebe. Die Erteilung einer Duldung
komme allenfalls in den Fällen und für die Zeiträume in
Betracht, in denen über den bloßen Bestand einer familiären
Lebensgemeinschaft hinaus besondere Umstände vorlägen, die
eine vorübergehende Trennung der Familienangehörigen als
unzumutbar erscheinen ließen, und eine Abschiebung deshalb
aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Im
Falle des Beschwerdeführers bestünden indessen keine
ausreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass solche
besonderen Umstände anzunehmen wären. Die im Regelfall
vorgesehene Verpflichtung, auch im Falle der gewünschten
Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet vor der Einreise ein Visum einzuholen, verletze
Art. 6 GG nicht und begründe damit kein rechtliches
Abschiebungsverbot. Auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2005
- 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49 ff., und
vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -,
NVwZ 2006, S. 682 ff.) sei ein regelungsfähiger
Duldungsanspruch nicht gegeben. Anders als in den dort
zugrundeliegenden Fällen seien weder das gemeinsame Kind noch
die Lebensgefährtin deutsche Staatsangehörige. Vielmehr seien
beide kolumbianische Staatsangehörige. Hinsichtlich des
Kindes komme in Betracht, dass die förmliche
Vaterschaftsanerkennung zu Erwerb oder Verleihung der
türkischen Staatsangehörigkeit führe. Es sei daher
prinzipiell möglich, die Lebensgemeinschaft auch im Ausland
zu führen. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes Hanna
stehe einer zeitweiligen Verlagerung sämtlicher Mitglieder
der Lebensgemeinschaft ins Ausland nicht entgegen. Weder
schulische noch erkennbare außerfamiliäre
Betreuungsverhältnisse noch anderweitige persönliche
Bindungen oder ein inländisches Erwerbsverhältnis machten den
ununterbrochenen Verbleib im Inland erforderlich. Nach den
eidesstattlichen Versicherungen der Mutter bestehe ein
Kontakt des Kindes Hanna zu seinem leiblichen Vater so gut
wie nicht. Der letzte Kontakt liege jedenfalls Monate
zurück.
6
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Versagung einstweiligen
Rechtschutzes. Er rügt eine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Das
Verwaltungsgericht berücksichtige nicht die zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Kind bestehende enge
Vater-Kind-Beziehung und die Familienbeziehung zu dessen
Mutter und deren Tochter. Eine Abschiebung und die damit
verbundene räumliche Trennung des Beschwerdeführers bewirke
einen Abbruch der Vater-Kind-Beziehung; diese könne auch
nicht in der Türkei in zumutbarer Weise fortgesetzt und
aufrechterhalten werden. Ausländerrechtliche Interessen
vermöchten den Abbruch dieser Beziehung nicht zu
rechtfertigen. Ein Umzug der Familie in die Türkei zur
Aufrechterhaltung der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sei
weder seinem Sohn noch seiner Lebensgefährtin und deren
Tochter möglich oder zuzumuten. Es sei derzeit nicht
abzusehen, ob ihnen zeitnah Aufenthaltstitel für die Türkei
erteilt werden könnten. Möglicherweise könne die
Vaterschaftsanerkennung und eine mögliche Eheschließung zwar
ein Aufenthaltsrecht in der Türkei vermitteln. Beide
Verfahren würden aber eine erhebliche Bearbeitungszeit
beanspruchen. Außerdem fehle in der Türkei eine
Lebensgrundlage. Dort müsse der Beschwerdeführer seinen
Wehrdienst ableisten und könne während dessen kein Geld
verdienen. Schließlich könne der Tochter Hanna wegen ihrer
deutschen Staatsangehörigkeit der Umzug in die Türkei zur
Aufrechterhaltung der familiären Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft nicht zugemutet werden, zumal sie
voraussichtlich im Sommer 2009 eingeschult werde. Im Falle
der Ausreise des Beschwerdeführers sei das Wohl des Kindes
Juan erheblich beeinträchtigt. Gegenüber den wahrscheinlichen
und schwerwiegenden Belastungen für das Kind seien die Folgen
eines Verbleibs des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik
Deutschland geringer zu gewichten.
7
Das Hessische Staatsministerium der Justiz hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der
Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG) auch offensichtlich begründet; die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Beschwerdeführer hat insbesondere den Rechtsweg im Sinne von
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft und kann
nicht auf die noch ausstehende Entscheidung im
Hauptsacheverfahren verwiesen werden; der hier geltend
gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung
von Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382
). Bereits die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des
Beschwerdeführers und damit die Vereitelung des von ihm
beanspruchten Rechts auf ein ununterbrochenes familiäres
Zusammenleben zur Folge.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.
11
1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG
grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt
(vgl.
BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ;
80, 81 ; BVerfGK 7, 49 ). Das
Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl
und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet
ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der
vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 51 f.>; 80, 81 ; BVerfGK 7, 49
). Allerdings verpflichtet die in
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG
enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der
Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die
Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein
Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des
Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im
Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung
zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates
zum Schutz der Familie entspricht der Anspruch des Trägers
des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die
zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über
das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im
Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ;
BVerfGK 2, 190 ; 7, 49 ).
12
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet
Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund
formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ),
wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -,
InfAuslR 2002, S. 171 ; BVerfGK 2, 190
).
13
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe
und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich
vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines
erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss
des Vorprüfungsausschusses vom 7. November 1984
- 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985, S. 260;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -,
juris). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das
Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis
einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5
Abs. 2 Ziff. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der
Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende
Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig
hinzunehmen.
14
Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft
zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der
Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind
noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik
Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006
- 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006,
S. 862 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange
regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der
Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden
Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR
231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000,
S. 67).
15
2. Die angegriffene Entscheidung trägt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend
Rechnung. Bei Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer
zunächst im Bundesgebiet zu dulden ist, würdigt das
Verwaltungsgericht die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1
und 2 Satz 1 GG nicht in dem gebotenen Umfang. Das
Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer vorläufigen
Rechtsschutz zur Aufrechterhaltung seiner durch Art. 6
GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft aufgrund von
Erwägungen versagt, die in tatsächlicher wie rechtlicher
Hinsicht unzureichend sind. Im vorliegenden Fall drängt die
von dem Beschwerdeführer und seinem Sohn seit dessen Geburt
gelebte familiäre Vater-Kind-Beziehung die mit den
Einreisevorschriften des Aufenthaltsgesetzes verfolgten
einwanderungspolitischen Belange jedenfalls bis zu einer
näheren Klärung der tatsächlichen familiären Umstände sowie
der aufgeworfenen Fragen des ausländischen Rechts und damit
der Zumutbarkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland
fortzusetzen, zurück.
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Das Verwaltungsgericht stellt die gelebte
familiäre Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner
kolumbianischen Lebensgefährtin, deren Tochter und dem
gemeinsamen Kind nicht in Frage. Sofern es allerdings in
Betracht gezogen hat, dass diese Lebensgemeinschaft in der
Türkei fortgelebt werden könne, hat es die Bedingungen für
einen Umzug der Familie in die Türkei nicht hinreichend
ermittelt. Dass für das gemeinsame Kind, dessen Mutter sowie
deren Tochter, die die kolumbianische bzw. die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, nach türkischem Recht die
Möglichkeit besteht, ohne weiteres Aufenthalt in der Türkei
zu nehmen, wird in dem Beschluss nur vermutet. Nicht
hinreichend gewürdigt hat das Verwaltungsgericht auch, dass
angesichts fehlender türkischer Sprachkenntnisse und
mangelnder wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Familie die
Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes in die Türkei
jedenfalls für die Dauer des Wehrdienstes des
Beschwerdeführers, während dessen er weder als
Betreuungsperson noch als kultureller Vermittler oder
Ernährer der Familie zur Verfügung stehen dürfte, erhebliche
Probleme aufwerfen würde. Wenn die Weiterführung der Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem
Kind zunächst aber nur in der Bundesrepublik möglich ist
- die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts in
Kolumbien wird vom Verwaltungsgericht nicht erörtert -,
ist die Unterbrechung des Aufenthalts für einen nicht nur
unerheblichen Zeitraum unzumutbar. Daran ändert nichts, dass
die Gründe für die voraussichtlich über die Länge des
normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung in der Sphäre
des Beschwerdeführers zu verorten sind, nämlich in dem von
ihm zu leistenden Wehrdienst. Dass der Beschwerdeführer mit
seinem rund fünfjährigen unerlaubten Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland Ausweisungsgründe gesetzt hat, ist
gegenüber dem Anspruch auf Bewahrung der familiären
Lebensgemeinschaft ebenfalls von minderem Gewicht.
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Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden
Vorgaben und einer umfassenden Ermittlung und Würdigung aller
Umstände zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und verweist die
Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.