BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 590/08 -
des Herrn K ... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
weil der angefochtene Beschluss des Bundesgerichtshofs den
Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
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1. Der Beschluss verstößt nicht gegen das aus
Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot.
3
a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung
als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei
fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann,
wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48
; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273
; 89, 1 ; 96, 189 ;
stRspr). Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung (vgl.
BVerfGE 89, 1 ) beziehungsweise um einen besonders
schweren Rechtsanwendungsfehler – wie die
Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm
oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm (vgl.
BVerfGE 87, 273 ) – handeln.
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b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die Beschränkung der Revision auf die
Anordnung der Vorwegvollstreckung als unzulässig zu erachten
und seine Prüfungsbefugnis auf die Anordnung der
Unterbringung dem Grunde nach zu erstrecken, nicht zu
beanstanden.
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Die Unzulässigkeit der Beschränkung der
Revision auf die Bestimmung des Vorwegvollzugs begründet der
Senat in der Sache damit, dass die rechtsfehlerfreie
Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs im konkreten Fall
neue Feststellungen zur Erfolgsaussicht der Unterbringung
erfordere und dies zur Aufhebung der Feststellungen zur
Anordnung der Unterbringung dem Grunde nach zwinge. Diese
Entscheidung lässt willkürliche Erwägungen nicht
erkennen.
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Der Bundesgerichtshof geht im Einklang mit dem
Gesetz davon aus, dass die Dauer des Vorwegvollzugs von der
Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen Dauer
der Unterbringung abhängt (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).
Zutreffend ist auch die weitere Annahme, dass sich die
zugrunde zu legende Dauer der Unterbringung an der
voraussichtlichen Dauer der Suchtbehandlung bis zur Erzielung
eines Behandlungserfolges zu orientieren hat (vgl. Fischer,
StGB, 55. Aufl. 2008, § 67 Rn. 11).
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Wenn der Bundesgerichtshof weiter annimmt,
dass die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, auf die der
Beschwerdeführer seine Revision beschränkt hatte, im
konkreten Fall neue Feststellungen zur Erfolgsaussicht der
Maßnahme erfordert, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der
Bundesgerichtshof konnte sich darauf stützen, dass das
Landgericht keine verlässlichen, eindeutigen und auf eigener
Überzeugungsbildung gründenden Feststellungen zur
voraussichtlichen Dauer einer erfolgreichen Behandlung im
Maßregelvollzug getroffen hatte. Die Ausführungen der
Strafkammer erschöpften sich in der Tat darin, dass nach den
Einschätzungen des Sachverständigen bei dem Beschwerdeführer
eine Therapie von eineinhalb bis zu zwei Jahren erforderlich
sei. Da hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer eines
erfolgreichen Maßregelvollzugs neue tatrichterliche
Feststellungen erforderlich waren, war dem Bundesgerichtshof
eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO
verwehrt; weil die voraussichtliche Dauer einer erfolgreichen
Behandlung nicht feststand, beschränkte sich der Fehler des
Landgerichts bei der Anordnung des Vorwegvollzugs nicht
lediglich auf die falsche Berechnung des Vorwegvollzugs.
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Macht die Bestimmung des vorweg zu
vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe neue Feststellungen
über die voraussichtliche Dauer einer erfolgreichen Therapie
im Maßregelvollzug erforderlich, sind diese Feststellungen
sinnvoll nur zu treffen, wenn Klarheit über die
grundsätzliche Erfolgsaussicht der Behandlung besteht. Ein
neues Tatgericht kann – auch sachverständig beraten – die
voraussichtliche Dauer einer erfolgreichen Therapie nicht
(nachvollziehbar) bestimmen, wenn es bereits an der
Erfolgsaussicht der Therapie fehlt oder diese zweifelhaft
ist. Kann die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs
nicht sinnvoll ohne Feststellungen zur Erfolgsaussicht der
Unterbringung getroffen werden, erweist sich die Beschränkung
des Rechtsmittels – wie vom Bundesgerichtshof entschieden –
als unzulässig, da sich die Rechtmäßigkeit des ausdrücklich
angegriffenen Teils der Entscheidung – Dauer der
Vorwegvollstreckung – nicht ohne Rückgriff auf nicht
angefochtene Teile – Anordnung der Unterbringung und deren
grundsätzliche Erfolgsaussicht – beurteilen lässt.
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2. Hat der Bundesgerichtshof in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die
Rechtsmittelbeschränkung als unzulässig erachtet, ist nicht
zu beanstanden, dass er seine Prüfungskompetenz auf die
Anordnung der Unterbringung dem Grunde nach erstreckte. Für
einen vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen das Gebot
eines fairen Verfahrens, der auf die Überschreitung
revisionsgerichtlicher Prüfungsbefugnis (§ 352 Abs. 1
StPO) und auf die Verletzung des Verschlechterungsverbots
(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestützt war, ist damit von
vornherein kein Raum.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde unbegründet
ist, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.