BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 591/95 -
1. der Firma S... GmbH,
2. der Firma N... GmbH & Co. KG,
3. der Firma M... GmbH & Co. KG,
4. der Firma H... GmbH
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die
Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe
(Grundwasserabgabengesetz - GruWAG -) vom 14. Februar
1994 (GVBl S. 141). Sie betrifft die Frage, ob die Erhebung
einer Grundwasserentnahmeabgabe durch das Land mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
2
Die für dieses Verfahren maßgeblichen
Vorschriften des Grundwasserabgabengesetzes für
Schleswig-Holstein vom 14. Februar 1994 lauten:
3
§ 1 Grundsatz
4
Zum Schutz des Grundwassers sowie zur Sicherung
und Verbesserung seiner Bewirtschaftung erhebt das Land eine
Abgabe für die Entnahme von Grundwasser
(Grundwasserentnahmeabgabe).
5
§ 2 Abgabetatbestand, Ausnahmen von der
Abgabepflicht
6
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird für die
Entnahme von Grundwasser aufgrund eines Rechts oder einer
Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder
Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des
Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) erhoben. Die Abgabepflicht
besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung
oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis
Grundwasser entnommen wird.
7
(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird nicht
erhoben für ...
8
§ 3 Bemessungsgrundlagen, Erfassung der
Wasserentnahmen
9
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe bemisst sich
auf der Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermenge und
des Verwendungszwecks nach der Anlage, die Bestandteil dieses
Gesetzes ist.
10
(2) Die Abgabepflichtigen haben die
Entnahmeanlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die im
Veranlagungszeitraum entnommene Menge des Wassers
festgestellt werden kann. ...
11
§ 5 Abgabepflicht, Veranlagungszeitraum,
Erklärungspflicht
12
(1) Abgabepflichtig sind die Inhaber der Rechte
oder Befugnisse nach § 2 Abs. 1. Im Falle des § 2
Abs. 1 Satz 2 ist abgabepflichtig, wer Grundwasser entnimmt,
zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
13
(2) Veranlagungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
14
(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben
Abgabepflichtige für das vorangegangene Veranlagungsjahr der
Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der
Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser
Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. ...
15
§ 6 Festsetzung, Vorauszahlung,
Fälligkeit
16
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird von der
Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid)
festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden dabei
angerechnet, überzahlte Beträge erstattet.
17
(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli
eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den
Veranlagungszeitraum (§ 5 Abs. 2) zu entrichten. Die
Vorauszahlung beträgt 50 v.H. des zuletzt festgesetzten
Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde durch Bescheid
festgesetzt. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden,
ist die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages zu zahlen.
...
18
§ 7 Verwendung, Beirat
19
(1) Aus dem Aufkommen aus der
Grundwasserentnahmeabgabe wird vorweg der durch den Vollzug
dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.
...
20
(2) Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz
1 verbleibende Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe
wird zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 genannten
Ziele verwendet. Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der
Zweckbindung vorrangig folgende Maßnahmen zu finanzieren:
21
1. Erkundung der Grundwasserverhältnisse,
22
2. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für
das Grundwasser durch Nähr- und Schadstoffeinträge,
23
3. Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen
Trinkwasserversorgung,
26
4. Maßnahmen zur sparsamen und rationellen
Grundwasserverwendung,
28
5. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
den vorgenannten Zwecken dienen.
29
Über die Verwendung des Abgabeaufkommens
entscheidet die oberste Wasserbehörde.
30
(3) ...
31
§ 10 Ermäßigung
32
(1) Die oberste Wasserbehörde kann auf Antrag
in den Fällen der Nummer 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 die
Grundwasserentnahmeabgabe um bis zu 50 v.H. des nach § 3
Abs. 1 geschuldeten Betrages ermäßigen, wenn die
Abgabepflichtigen
34
1. in unverhältnismäßig großem Umfange Wasser
benötigen (wasserintensive Produktion),
40
2. die nach dem Stand der Technik möglichen
Maßnahmen zur Wassereinsparung ergriffen haben und ohne
Ermäßigung sich die Kosten so stark erhöhen würden, dass die
Abgabepflichtigen erheblich und nicht nur vorübergehend in
ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. ...
41
§ 15 Übergangsvorschrift für die
Veranlagungszeiträume 1994 und 1995
42
(1) Der Veranlagungszeitraum 1994 umfasst die
Monate April bis Dezember. Die Abgabepflichtigen haben der
Wasserbehörde bis zum 1. Juni 1994 eine Erklärung über die
zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die
zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
43
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2
beträgt die Vorauszahlung im Veranlagungszeitraum 1995 75
v.H. des für den Veranlagungszeitraum 1994 festgesetzten
Jahresbetrages.
44
§ 17 Inkrafttreten
45
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in
Kraft.
46
Anlage zu § 3 Abs. 1
47
48
Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 3. sind
Papierhersteller. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist ein
Arzneimittelhersteller. Sie führt als
Gesamtrechtsnachfolgerin der N... GmbH die von dieser
Gesellschaft erhobene Verfassungsbeschwerde fort.
49
Ihren Wasserbedarf zu betrieblichen Zwecken
decken die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. in ihren
schleswig-holsteinischen Betrieben überwiegend durch die
Entnahme von Grundwasser aus ihren eigenen Brunnen. Daneben
beziehen sie Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung.
Soweit die Beschwerdeführerinnen Grundwassereigenförderinnen
sind, wurden ihnen gegenüber von den zuständigen
Wasserbehörden durch Bescheide vom 13. Juni 1994,
20. Juli 1994 und 18. Oktober 1994 Vorauszahlungen zur
Grundwasserentnahmeabgabe für das Veranlagungsjahr 1994
festgesetzt. Hiergegen legten sie jeweils Widerspruch ein.
Die Beschwerdeführerin zu 1. beantragte bei der obersten
Wasserbehörde eine Ermäßigung der Grundwasserentnahmeabgabe
(vgl. § 10 GruWAG). Sie hat nicht dargelegt, wie dieser
Antrag beschieden wurde.
50
Die Beschwerdeführerin zu 4. stellt in ihrer
in Schleswig-Holstein gelegenen Betriebsstätte Vorprodukte
für Pflanzennährstoffe her. Das Wasser für ihre betrieblichen
Zwecke bezieht sie ausschließlich aus der öffentlichen
Wasserversorgung. Die Gesellschaft, welche die öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen im maßgeblichen Versorgungsgebiet
betreibt, stellte der Beschwerdeführerin die von ihr zu
entrichtende Grundwasserabgabe erstmals im Juni 1994 in
Rechnung. Die Beschwerdeführerin zahlte den Betrag unter dem
Vorbehalt der Rückforderung.
51
1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs.
1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Sie machen im
Wesentlichen geltend:
52
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
Beschwerdeführerinnen seien von den angegriffenen Regelungen
selbst betroffen und zwar auch, soweit sie Wasser aus der
öffentlichen Wasserversorgung bezögen. Die Überwälzung der
Abgabe auf sie sei nämlich rechtlich gesichert. Sie seien
unmittelbar betroffen, da sie insbesondere in den Jahren 1994
und 1995 "ex lege" Vorauszahlungen ohne Zwischenschaltung
eines Bescheides hätten entrichten müssen.
53
Die Verfassungsbeschwerde sei zur Entscheidung
anzunehmen, weil ihr trotz des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 zur Erhebung
von Wasserentnahmeabgaben in Baden-Württemberg und Hessen
(BVerfGE 93, 319 ff.) grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Die zuvor genannte
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe nämlich
der Korrektur, weil sie "konturenlos" und "zu weit geraten"
sei. Insbesondere nehme sie die notwendige Klassifikation des
Typs der Abgaben nicht vor und eröffne unter dem Hinweis auf
ein ökologisches Vor- und Nachteilsgefälle die Möglichkeit,
beliebige Abgaben auf Naturressourcen zu erheben. Zudem
weiche der Senat der Frage aus, worin der gewährte Vorteil
bei der Wasserentnahme bestehe. An einem individuellen
Vorteil einer Person fehle es jedenfalls, weil jeder Wasser
benutze und die öffentliche Wasserversorgung dieses Gut der
Allgemeinheit zur Verfügung stelle. Zudem müsse geklärt
werden, ob und inwieweit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG gebiete, das Existenzminimum des
Menschen ohne "Abgabenleistungen" zu belassen. Das
Grundwasserabgabengesetz lasse den Wasserbedarf, der das
menschliche Existenzminimum abdecke, nämlich nicht
abgabenfrei. Darüber hinaus werfe die Verfassungsbeschwerde
neue, ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, weil die
Grundwasserentnahmeabgabe in Schleswig-Holstein im Vergleich
zu den anderen Ländern unterschiedlich ausgestaltet sei.
Insbesondere sei die an den "Rechtsbesitz" anknüpfende
Regelung über den Abgabepflichtigen (§ 5 Abs. 1 GruWAG)
mit den Regelungen anderer Länder nicht vergleichbar. Die
Verfassungsbeschwerde gebe auch Anlass, zur
Verfassungsmäßigkeit der Grundwasserentnahmeabgabe im
Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1
GG Stellung zu nehmen, weil das Gesetz eine Gruppenbefreiung
(vgl. § 1 Abs. 6 Hessisches Grundwasserabgabengesetz -
HGruwAG - i.d.F. vom 17. Juni 1992, GVBl I S. 209) nicht
vorsehe. Auch verstoße die im Vergleich zur hessischen und
baden-württembergischen Regelung andersartige Staffelung der
Abgabensätze, insbesondere nach Nr. 1 und Nr. 6 der
Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG, gegen den Gleichheitssatz.
Schließlich verstoße die Grundwasserentnahmeabgabe jedenfalls
gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Sie sei eine vom Land
kompetenzwidrig erhobene Verbrauchsteuer.
54
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Landesregierung und der Landtag Schleswig-Holstein gemeinsam
Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig,
insbesondere weil die Beschwerdeführerinnen durch das
angegriffene Gesetz nicht unmittelbar betroffen seien. Die
Vorschriften über die Vorauszahlungen bedürften auch nach der
Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein eines
Gesetzesvollzuges durch die Exekutive in der Gestalt einer
Inanspruchnahme durch Bescheid. Der Verfassungsbeschwerde
komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie sei unbegründet,
da durch den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BVerfGE 93,
319 ff.) geklärt sei, dass die Erhebung von
Grundwasserabgaben durch die Länder verfassungsgemäß sei. Die
Ausgestaltung der Grundwasserentnahmeabgabe verstoße nicht
gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
55
3. Die Landesregierung Baden-Württemberg hält
in ihrer Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Insbesondere habe das Land Schleswig-Holstein
nach Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zur
Erhebung der Grundwasserabgabe, die eine Duldungsgebühr
sei.
56
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
57
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96,
245 ) nicht zu. Sie ist unzulässig (1.), und die
mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt (2.).
58
1. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG ist dann nicht geboten, wenn bereits
absehbar ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei
seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde infolge
ihrer Unzulässigkeit nicht mit den von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen sachlichen
Grundsatzfragen befassen muss (vgl. BVerfGE 90, 22
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994
- 1 BvR 311/94 -, veröffentlicht in JURIS; Graßhof,
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand:
Juni 2001, § 93a Rn. 28).
59
Die gegen das Grundwasserabgabengesetz
gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die
Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen Normen nicht
unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind.
60
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und
unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE
102, 197 ; vgl. BVerfGE 1, 97 ; 97, 157
). Die Selbstbetroffenheit ist beim Adressaten der
Regelung sowie bei demjenigen gegeben, den die angegriffene
Regelung rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch
berührt (vgl. BVerfGE 78, 350 ; vgl. BVerfGE 6,
273 ). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor,
wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren
vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer
einwirkt. Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen,
dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren
Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE
72, 39 ; 97, 157 ). Setzt die
Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig
oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen
besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer
grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn
eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die
Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97
; 72, 39 ; 93, 319 ).
Eine unmittelbare Betroffenheit wird ausnahmsweise dann
bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten
Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren
Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ;
102, 197 ) oder er ansonsten nicht in zumutbarer
Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung
der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246
; 81, 70 ).
61
a) Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis
3. zu betrieblichen Zwecken auf Grund eines Rechts oder einer
Befugnis Grundwasser aus einem eigenen Brunnen entnehmen,
sind sie als Adressaten der Regelung des
Grundwasserabgabengesetzes von diesem selbst betroffen. Sie
sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GruWAG abgabepflichtig.
Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. teilweise und
die Beschwerdeführerin zu 4. vollständig ihr Wasser von den
ihrerseits abgabepflichtigen Betreibern der öffentlichen
Wasserversorgung beziehen, kann die Kammer offen lassen, ob
die Beschwerdeführerinnen infolge der möglichen Überwälzung
der Grundwasserentnahmeabgabe als belastete Abgabenträger
rechtlich von deren Regelungen selbst betroffen sind.
62
b) Die Beschwerdeführerinnen sind jedenfalls
durch die angegriffenen Regelungen über die
Grundwasserentnahmeabgabe sowie über die Entrichtung von
Vorauszahlungen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten
betroffen. Die Durchführung der angegriffenen Vorschriften
setzt rechtsnotwendig und auch nach der tatsächlichen
Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus.
63
aa) Die Beschwerdeführerinnen werden durch die
angegriffenen Regelungen über die Grundwasserentnahmeabgabe
(vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GruWAG) nicht
unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die
Grundwasserentnahmeabgabe wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1
GruWAG von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid
(Abgabebescheid) festgesetzt. Die Durchführung der Regelungen
über die Grundwasserentnahmeabgabe setzt damit
rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in der Gestalt der
Festsetzung der Abgabe durch Bescheid voraus.
64
bb) Die Beschwerdeführerinnen werden auch
nicht durch die angegriffenen Regelungen über die Entrichtung
von Vorauszahlungen (§§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 GruWAG)
unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Auch die
Durchführung dieser Vorschrift setzt sowohl rechtsnotwendig
als auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis in
Schleswig-Holstein einen besonderen Vollzugsakt in der
Gestalt eines Vorauszahlungsbescheides voraus. Nach § 6
Abs. 2 Satz 1 GruWAG haben die Abgabepflichtigen am 1. Juli
eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den
Veranlagungszeitraum zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt
50 v.H. des zuletzt festgesetzten Jahresbetrags und wird nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG von der Wasserbehörde "durch
Bescheid festgesetzt". Aus dieser allgemeinen Regelung folgt,
dass die Pflicht zur Entrichtung einer Vorauszahlung (anders
als etwa nach § 17c Abs. 3 Wassergesetz für
Baden-Württemberg - WG - vom 27. Juli 1987 224>; vgl. dazu BVerfGE 93, 319 ) zwar
gesetzlich begründet und bestimmt ist, dass jedoch erst eine
Festsetzung durch Vorauszahlungsbescheid aktuelle
Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen auslöst.
65
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen gilt dies auch für die
Veranlagungszeiträume 1994 und 1995. Im Einführungsjahr 1994
(vgl. § 17 GruWAG) der Grundwasserentnahmeabgabe kann
sich die Höhe der Vorauszahlung abweichend vom Normalfall des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG nicht nach der Höhe des zuletzt
festgesetzten Jahresbetrags richten, denn ein Abgabebescheid
für das vorausgegangene Veranlagungsjahr ist und kann gerade
nicht erlassen worden sein. In dieser besonderen
Konstellation kommt die Regelung des § 6 Abs. 2
Satz 3 GruWAG zur Anwendung. Ist noch kein
Abgabebescheid erlassen worden, ist die Hälfte des zu
erwartenden Jahresbetrags zu zahlen.
66
Eine Auslegung nach dem inneren
Regelungszusammenhang des § 6 Abs. 2 GruWAG und dem
Wortlaut der Norm spricht dafür, dass auch im Fall des
§ 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG das Erfordernis einer
Festsetzung durch Vorauszahlungsbescheid bestehen bleibt. Von
der allgemeinen Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG,
wonach die Vorauszahlung von der Wasserbehörde durch Bescheid
festgesetzt werden, enthält die nachfolgende Regelung des
§ 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG und § 15 Abs. 2 GruWAG
keine ausdrückliche Ausnahme. Der Formulierung "ist ... zu
zahlen" (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG) kann keine Aufhebung
des Erfordernisses der Festsetzung durch Bescheid entnommen
werden. Hätte der Gesetzgeber von diesem ausdrücklichen
Erfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG im
nachfolgenden § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG absehen
wollen, hätte er dies entsprechend dem rechtsstaatlichen
Grundsatz der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 63, 312
) deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Die
Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG suspendiert damit
nicht vom Erfordernis einer Vorauszahlungsfestsetzung durch
Bescheid, sondern regelt nur die Höhe der festzusetzenden
Vorauszahlung abweichend. Auch § 15 Abs. 2 GruWAG
enthält lediglich eine spezielle für den Veranlagungszeitraum
1995 geltende Abweichung bezüglich der Höhe der
festzusetzenden Vorauszahlung, nicht aber eine Ausnahme vom
Erfordernis eines Vorauszahlungsbescheids selbst.
67
Auch eine teleologische Auslegung bestätigt,
dass die Vorauszahlungspflicht eine vorherige Festsetzung
durch Bescheid erfordert. Die Vorauszahlungsfestsetzung durch
Bescheid nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG hat die Funktion,
die Vorauszahlungsverpflichtung zahlenmäßig zu
konkretisieren, um so dem rechtsstaatlichen Bedürfnis nach
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 1, 14
; 47, 253 ) genüge zu tun. Wenn § 6
Abs. 2 Satz 2 GruWAG bereits für den einfachen Normalfall der
Vorauszahlung in Höhe von 50 v.H. des zuletzt festgesetzten
Jahresbetrags das Erfordernis einer Vorauszahlungsfestsetzung
durch Bescheid regelt, so muss dies erst recht für den
erheblich komplexeren Fall des § 6 Abs. 2 Satz 3
GruWAG gelten. In diesem ist für das vorausgegangene Jahr
noch kein Abgabebescheid erlassen worden, und die Höhe der
Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden
Jahresbetrag der Grundwasserentnahmeabgabe, setzt also eine
Prognose über die zukünftige Menge der Grundwasserentnahme
und den Verwendungszweck des Wassers voraus. Hier besteht ein
höheres Bedürfnis, aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit die Höhe der Vorauszahlung zahlenmäßig durch
Bescheid zu konkretisieren.
68
Dementsprechend setzt die Durchführung der
angegriffenen Vorschriften über die Vorauszahlung nicht nur
rechtsnotwendig, sondern auch nach der tatsächlichen
Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein einen besonderen
Vollzugsakt in der Gestalt eines Vorauszahlungsbescheids
voraus. Die Landesregierung hat das Bestehen einer
entsprechenden Verwaltungspraxis dargelegt. Diese Darlegungen
werden konkret in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 1.
bis 3. bestätigt. Im Veranlagungsjahr 1994 haben die
zuständigen Wasserbehörden ihnen gegenüber die
Vorauszahlungen zur Grundwasserentnahmeabgabe durch
Abgabebescheide festgesetzt.
69
cc) Auch soweit die Beschwerdeführerinnen zu
1. bis 3. teilweise und die Beschwerdeführerin zu 4.
vollständig ihr Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung
beziehen, sind sie nicht unmittelbar durch die Regelungen
über die Vorauszahlung (§§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 GruWAG)
in ihren Grundrechten betroffen. Sie trifft schon deshalb
keine Vorauszahlungspflicht kraft Gesetzes, weil sie insoweit
nicht abgabepflichtig und damit auch nicht
vorauszahlungspflichtig im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1,
6 Abs. 2 Satz 1 GruWAG sind. Die Vorauszahlungspflicht
betrifft sie allenfalls als mittelbare Auswirkung in ihren
Grundrechten. Die Vorauszahlung wird in der Rechtsbeziehung
zwischen dem Land und dem abgabepflichtigen Betreiber der
öffentlichen Wasserversorgung durch den Vollzugsakt eines
Abgabebescheids festgesetzt (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6
Abs. 2 Satz 2 GruWAG). In der Rechtsbeziehung zwischen dem
Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung und den
Beschwerdeführerinnen als Endverbraucher kann die
Vorauszahlung über die Wasserrechnung oder durch gesonderte
Rechnung überwälzt werden. Insoweit handelt es sich nur um
eine mittelbare Auswirkung der angegriffenen Regelungen über
die Vorauszahlung.
70
dd) Die Erfüllung der Verpflichtung der
betroffenen Beschwerdeführerinnen, vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten
- insbesondere gegen die Abgabebescheide - zu suchen, ist
ihnen auch zumutbar. Zwar kann sich die Verweisung auf den
fachgerichtlichen Rechtsschutz für die Beschwerdeführerinnen
insoweit nachteilig auswirken, als sie während des
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens durch die
(Voraus-)Zahlungen mangels aufschiebender Wirkung der Klage
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO belastet sind. Die
wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der vorläufigen
Zahlungen eintreten, können jedoch im Falle des Obsiegens
durch die Rückzahlung der Abgabe und ihre Verzinsung (vgl.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 GruWAG i.V.m. § 236 AO)
weitestgehend ausgeglichen werden. Sondersituationen, auf
Grund deren eingetretene Nachteile auch durch spätere
Rückzahlungen nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden
könnten, wie etwa im Fall der Insolvenz, der
Existenzvernichtung oder eines sonstigen nicht revidierbaren
Ausscheidens aus dem Markt infolge der Abgabebelastung haben
die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert und schlüssig
vorgetragen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Pauschale
Verweise auf die durch die Abgabenbelastung entstehenden
Nachteile für die Wettbewerbssituation der
Beschwerdeführerinnen, insbesondere im Export, reichen hierzu
nicht aus. Weder vorgetragen noch erkennbar ist im Übrigen
schließlich auch, inwiefern die Möglichkeiten einstweiligen
Rechtsschutzes gemäß § 80 VwGO auch in den Fällen des
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeeignet wären, unzumutbare
Nachteile durch möglicherweise zu Unrecht gezahlte Beträge
abzuwenden.
71
c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit
unzulässig, als mit ihr gerügt wird, dass den
abgabepflichtigen Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3.
Erfassungs- und Erklärungspflichten (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs.
3, 15 Abs. 1 Satz 2 GruWAG) durch das
Grundwasserabgabengesetz auferlegt würden. Sie genügt
insoweit nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23
Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil sich aus dem Sachvortrag der
Beschwerdeführerinnen nicht mit hinreichender Deutlichkeit
die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte durch diese Pflichten ergibt.
72
2. Der Verfassungsbeschwerde kommt ungeachtet
ihrer Unzulässigkeit grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2a BVerfGG) auch deshalb nicht zu,
weil die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen
hinreichend geklärt sind (vgl. zu Art. 105 ff. GG:
BVerfGE 93, 319 ; zu Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: BVerfGE 82, 60 ; 99,
246 ; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 75, 108
; 93, 319 ; BVerfG, EuGRZ 2002,
S. 74 ; zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 31, 8
; 37, 1 ; 38, 61 ; 98, 106
; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 78, 232
; 82, 159 ).
73
a) Die Frage, ob dem Land Schleswig-Holstein
die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der
Grundwasserentnahmeabgabe zusteht, lässt sich mit Hilfe der
im Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. November 1995 (vgl. BVerfGE 93, 319 ff.)
entwickelten Maßstäbe entscheiden (vgl. OVG für das Land
Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97
-, veröffentlicht in JURIS). Den Ländern steht danach die
Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zu (vgl.
BVerfGE 93, 319 ). Die
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ist nicht durch
Bundesrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG; vgl.
BVerfGE 93, 319 ) ausgeschlossen. Auch die
Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a GG bis
Art. 108 GG) steht der Abgabenerhebung nicht
entgegen.
74
aa) Der Zweite Senat hat geklärt, dass es für
die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nichtsteuerlichen
Abgabe darauf ankommt, ob sie den Anforderungen standhält,
die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der
bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. Die
Grundwasserentnahmeabgabe genügt den vom Senat
herausgearbeiteten Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319
):
75
(1) Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen - über
die Einnahmeerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen
Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der
Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird,
deutlich unterscheiden (vgl. BVerfGE 93, 319
). Die sachliche Legitimation der Abgabe
kann sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe
im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung
ergeben. Knappe natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser,
sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung
einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource
eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der
Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil
gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht
im gleichen Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich
gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise
abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).
76
Diese sachliche Rechtfertigung der
Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung liegt auch der
Grundwasserentnahmeabgabe in Schleswig-Holstein (§§ 1, 2
Abs. 1 GruWAG) zu Grunde. Die nach der Einschätzung des
Gesetzgebers knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein
Gut der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 ). Das
Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer von
dem Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen
Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl.
BVerfGE 58, 300 ). Wird dem einzelnen
Abgabepflichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GruWAG) die Nutzung
des der Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das
Recht oder eine Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern,
Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (vgl. § 2
Abs. 1 Satz 1 GruWAG) eröffnet, wird ihm die Teilhabe an
einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen
besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende
Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem Umfang
nutzen. Entnimmt er Grundwasser für die öffentliche
Wasserversorgung, kann er das Wasser an den Endverbraucher
veräußern und enthält so einen Vermögensvorteil. Entnimmt er,
wie teilweise die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3., als
Eigenförderer zu betrieblichen Zwecken das Grundwasser aus
einem Brunnen, so erhält er ebenfalls einen Vermögensvorteil,
denn er kann das Wasser zu betrieblichen Zwecken, hier z.B.
zur Papiererzeugung, zu Kühlzwecken und als Wasserstoffquelle
nutzen.
77
Der Bewertung, dass die Abgabepflichtigen
einen Sondervorteil erhalten, steht der Einwand der
Beschwerdeführerinnen nicht entgegen, es fehle an einem
solchen Vorteil, weil jeder Wasser benutze und die
öffentliche Wasserversorgung das Wasser der Allgemeinheit zur
Verfügung stelle. Grundwasser nutzen zwar nahezu alle. In den
privaten Haushalten ist es eine unverzichtbare Grundlage
menschlichen Lebens und es wird zu betrieblichen Zwecken
insbesondere für wirtschaftliche Aktivitäten wie der
Herstellung von Gütern und Dienstleistungen genutzt. Das Gut
der Allgemeinheit Grundwasser darf und wird von den Einzelnen
aber nicht in gleichem Umfang genutzt. So nutzen die
Beschwerdeführerinnen dieses Gut bei der Herstellung von
Papier, Arzneimitteln oder Pflanzennährstoffvorprodukten in
der Regel quantitativ wesentlich intensiver als der einzelne
Privathaushalt. Sie erhalten damit einen Vorteil, der durch
die Grundwasserentnahmeabgabe ganz oder teilweise abgeschöpft
werden kann.
78
Die Grundwasserentnahmeabgabe unterscheidet
sich ihrer Art nach auch von der voraussetzungslos
auferlegten Steuer. Sie ist, wie die Wasserentnahmeentgelte
nach hessischem und baden-württembergischem Recht, eine
gegenleistungsabhängige nichtsteuerliche Abgabe (vgl. BVerfGE
93, 319 ) und keine - wie die
Beschwerdeführerinnen meinen - Verbrauchsteuer (vgl.
dazu BVerfGE 98, 106 ). Sie wird nicht
voraussetzungslos, sondern im Regelfall für die Entnahme von
Grundwasser auf Grund eines Rechtes oder einer Befugnis zum
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von
Grundwasser (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GruWAG)
für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der
Eröffnung der Möglichkeit der Grundwasserentnahme
erhoben.
79
(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe verletzt
- vorbehaltlich einer gleichheitskonformen Ausgestaltung
im Einzelnen - auch die Belastungsgleichheit der
Abgabepflichtigen nicht.
80
Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe
muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung
tragen. Neben der steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen
nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren
Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung
aus Sachgründen (vgl. näher BVerfGE 93, 319
m.w.N.).
81
Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen nach
§ 5 Abs. 1 GruWAG neben der steuerlichen Inanspruchnahme
ist aus Sachgründen gerechtfertigt, da mit der
Grundwasserentnahmeabgabe lediglich der den Abgabepflichtigen
durch die Möglichkeit der Grundwasserentnahme zugewandte
Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (vgl. BVerfGE 93, 319
). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen
ist auch nicht ersichtlich, dass die im Vergleich zu Hessen
und Baden-Württemberg unterschiedliche Ausgestaltung der
einfachgesetzlichen Regelungen über die Abgabepflicht (vgl.
§ 4 Abs. 1 HGruwAG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WG BW) im
Hinblick auf die Belastungsgleichheit eine weitere
grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung erforderte. Nach
der schleswig-holsteinischen Rechtslage ist grundsätzlich der
Inhaber der Rechte oder Befugnisse zum Entnehmen,
Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser abgabepflichtig
(§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GruWAG). Dieser
erhält, wie der Benutzer eines Gewässers in Baden-Württemberg
oder diejenige Person, die Grundwasser in Hessen entnimmt,
durch die Wasserentnahme einen Vorteil zugewandt.
82
(3) Auch der Verfassungsgrundsatz der
Vollständigkeit des Haushaltsplanes (vgl. BVerfGE 82, 159
; 93, 319 ) wird durch die Erhebung der
Grundwasserentnahmeabgabe nicht berührt. Der Gesetzgeber hat
mit der Grundwasserentnahmeabgabe keine Einnahme- und
Abgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Einnahmen
nach dem Grundwasserabgabengesetz werden im Haushaltsplan des
Landes veranschlagt (vgl. u.a. Haushaltsplan 1996, S. 28;
vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 13/2078, S.
1). Die in § 7 GruWAG vorgesehene Zweckbindung des
Aufkommens entbindet nicht von der Pflicht, das Aufkommen aus
der Abgabe in den Haushalt einzustellen (vgl. BVerfGE 93, 319
). Die Zweckbindung von Einnahmen ist jedenfalls
hier zulässig. Dem Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushaltes
(§ 8 LHO) kommt kein Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE
93, 319 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Zweckbindung des Aufkommens aus der
Grundwasserentnahmeabgabe ein unvertretbares Ausmaß erreicht,
so dass die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers in
verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird (vgl. näher
BVerfGE 93, 319 ).
83
bb) Die Kammer sieht auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen in der Fachliteratur
(vgl. u.a. zustimmend: Sacksofsky, Umweltschutz durch
nicht-steuerliche Abgaben, Tübingen 2000, S. 124; Meyer,
NVwZ 2000, S. 1000 ff.; Heimlich, DÖV 1997, S.
996 ff.; kritisch: Birk, in: Kley/Sünner/Willemsen
S. 41 ff.; Raber, NVwZ 1997, S. 219 ff; vermittelnd
v. Mutius/Lünenbürger, NVwZ 1996, S. 1061 ff.), keinen
Grund für eine Änderung der im Beschluss vom 7. November 1995
(BVerfGE 93, 319 ff.) aufgestellten Grundsätze.
84
Die Rechtsprechung des Senats unterscheidet
für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe danach,
ob diese als Steuer oder als nichtsteuerliche Abgabe zu
qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 93, 319 ).
Hingegen kommt es für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit
einer nichtsteuerlichen Abgabe nicht darauf an, ob sie sich
in die gebräuchlichen Begriffe etwa einer Gebühr, eines
Beitrages oder einer Sonderabgabe einfügt, sondern allein
darauf, ob sie den oben genannten Anforderungen standhält,
die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der
bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben (vgl. BVerfGE 93,
319 ).
85
b) Der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht
deshalb grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu,
weil die Frage geklärt werden müsste, ob und wie weit
Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gebiete,
das "menschliche Existenzminimum" an Wasser
grundwasserabgabenfrei zu belassen. Unabhängig von der Frage,
ob die zur Einkommensteuer entwickelte Rechtsprechung zur
Steuerfreiheit des den existenznotwendigen Bedarf abdeckenden
Einkommens (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246
) auf die (teilweise) indirekte nichtsteuerliche
Grundwasserentnahmeabgabe übertragen werden kann, und auch
unabhängig davon, ob die Belastung des existenznotwendigen
Wasserbedarfs durch die Grundwasserentnahmeabgabe
möglicherweise durch Entlastungen bei der indirekten
Besteuerung kompensiert werden kann (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. August 1999, - 1 BvR 2164/98 - NJW 1999, S.
3478), ist die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene
Frage hier nicht entscheidungserheblich. Der Grundsatz der
Steuerfreiheit des Existenzminimums wird insbesondere aus der
Garantie der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)
abgeleitet und dient der Schaffung der Mindestvoraussetzung
für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BVerfGE 82, 60
; 99, 246 ). Juristische Personen
unterfallen nicht dem personalen Schutzbereich der
Menschenwürde. Sie haben weder eine personale Würde noch
haben sie wie ein Mensch einen existenznotwendigen
"Lebensbedarf" an Wasser. Die Beschwerdeführerinnen als
juristische Personen bzw. als insoweit entsprechend zu
wertende Personengemeinschaften können sich daher nicht
selbst auf den Grundsatz der Steuerfreiheit des
Existenzminimums berufen.
86
c) Auch der Vortrag der Beschwerdeführerinnen,
wonach die Verfassungsbeschwerde "Anlass" gebe, zur
Verfassungsmäßigkeit der Grundwasserentnahmeabgabe im
Hinblick auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 14 Abs. 1 GG Stellung zu nehmen, weil das
schleswig-holsteinische Gesetz keine "Gruppenbefreiung" (vgl.
§ 1 Abs. 6 HGruwAG) vorsehe, begründet keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen die
Grundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1
GG und Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt (vgl. oben unter I. 2. vor a). Die Frage, ob die
Grundwasserentnahmeabgabe trotz der im Gesetz vorgesehenen
Ermäßigungs- und Billigkeitsregelungen (§ 10 und
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GruWAG i.V.m. § 163 Abs. 1 AO) und
trotz der Möglichkeit zur Verrechnung der Abgabe mit
bestimmten Investitionen (§ 4 GruWAG) die
Beschwerdeführerinnen im Sinne einer "erdrosselnden Wirkung"
übermäßig oder unzumutbar beeinträchtigt, hängt ab von den
nicht näher dargelegten Umständen des Einzelfalls (z.B.
endgültige Abgabenbelastung der Beschwerdeführerinnen, deren
Vermögensverhältnisse und konkrete Wettbewerbssituation,
Anteil der Abgabe an den Produktionskosten). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Klärung solcher
Tatsachenfragen des Einzelfalls nicht zu (vgl. Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 93a,
Rn. 33).
87
d) Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach
die unterschiedlichen Abgabensätze der
Grundwasserentnahmeabgabe nach Nr. 1 und Nr. 6 der Anlage zu
§ 3 Abs. 1 GruWAG mit dem Gleichheitssatz unvereinbar
seien, wirft keine ungeklärten grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Fragen auf. Der verfassungsrechtliche
Maßstab, an dem diese Frage zu entscheiden ist, ist geklärt
(vgl. BVerfGE 93, 319 ). Der
Gleichheitssatz verlangt danach, dass sich die vom Gesetz
vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Wasserentnahmen
durch die Staffelung der Abgabensätze je nach
Verwendungszweck auf einen vernünftigen oder sonstwie
einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 319
).
88
Die unterschiedliche Bemessung der
Abgabensätze für die öffentliche Wasserversorgung mit 0,10 DM
je cbm und zu sonstigen Zwecken mit 0,15 DM je cbm (Nr. 1 und
Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG) genügt diesen
Anforderungen. Öffentliche Wasserversorgung ist nach der
fachgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an § 29
Satz 1 LWG die nicht nur vorübergehende Versorgung anderer
(Dritter) auf Grund vertraglicher Verpflichtung oder Satzung
mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch
(vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.
Oktober 1997 - 2 L 69/97 - m.w.N., veröffentlicht in JURIS).
Der Verwendungszweck der Grundwasserentnahme "zu sonstigen
Zwecken" (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG) erfasst
dagegen Zwecke, bei denen die Entnahme nicht für die
öffentliche Wasserversorgung und nicht für die anderen in Nr.
2 bis 5 der Anlage genannten Verwendungszwecke erfolgt.
Hierunter fallen insbesondere die Grundwassereigenförderung
zu betrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis
3. Diese gesetzliche Differenzierung der Abgabensätze für die
öffentliche Wasserversorgung und zu sonstigen Zwecken lässt
sich auf vernünftige, einleuchtende Gründe zurückführen. Der
geringe Abgabensatz für die öffentliche Wasserversorgung
rechtfertigt sich dadurch, dass aus deren Anlagen regelmäßig
auch der notwendige Bedarf an Trink- und Brauchwasser der
Bevölkerung befriedigt wird. Ein niedrigerer Abgabensatz ist
daher sachgerecht.
89
Diese "Privilegierung" der öffentlichen
Wasserversorgung im Vergleich zu sonstigen Verwendungszwecken
führt nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht zu einer
ungerechtfertigten Bevorzugung der Unternehmen, die das
Wasser für ihre betrieblichen Zwecke von der öffentlichen
Wasserversorgung beziehen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).
Es ist gerechtfertigt, letztere mit einem um 0,05 DM je cbm
geringeren Satz zu belasten als Eigenförderer zu
betrieblichen Zwecken. Die Eigenförderer erzielen durch die
Grundwasserentnahme erhebliche wirtschaftliche Vorteile, da
die Kosten der eigenen Grundwasserförderung nur einen
Bruchteil der öffentlichen Wassergebühren betragen. Auch
einschließlich der Grundwasserabgabe liegen die
Gestehungskosten für die Grundwassereigenförderung erheblich
niedriger als die Gebühren für den Trinkwasserbezug aus der
öffentlichen Wasserversorgung (vgl. BVerfGE 93, 319
m.w.N.). Zudem ist die öffentliche
Wasserversorgung eine "Massenerscheinung", bei der es kaum
zumutbar ist, zur Erhebung der Abgabe in der Vielzahl der
Einzelfälle genau zu erfassen, welchem Verwendungszweck das
Wasser dient, insbesondere, ob das Wasser vom Endverbraucher
zur privaten Trink- oder Brauchwasserversorgung oder zu
betrieblichen Zwecken von Unternehmen verwendet wird. Der
Abgabensatz nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG
muss daher notwendigerweise verallgemeinern und braucht nicht
zwingend auf den tatsächlichen Verwendungszweck des Wassers
im Einzelfall abzustellen. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die
Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen. Auf
dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 99,
280 ; BVerfG, EuGRZ 2002, S. 74
).
90
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie ist unzulässig (vgl. oben unter B. I. 1.) und
hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
91
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
92
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.