BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 592/03 -
des Herrn Dr. B...,
sinngemäß gegen die durch das
Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310)
eingeführte Regelung des § 10a Abs. 1 EStG in der
Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 19. Oktober 2002
(BGBl I S. 4210)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2.
Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ),
weil sie jedenfalls unbegründet ist. Entgegen dem Vortrag des
Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die sinngemäß
angegriffene Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach den in
der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und
gleichgestellten Personen (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 EStG) eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des
Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 82
EStG) bei der Einkommensteuer gewährt wird, den
beschwerdeführenden Arzt als Pflichtversicherten einer
berufständischen Versorgungseinrichtung aber von dieser
Begünstigung ausschließt. Aus den Gesetzesmaterialien zu
§ 10a EStG ist erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz
wie auch seinen Änderungen durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl I S. 3926) das
sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der
zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw. der
Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen
von dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge
begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember
2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371
m.w.N.). Der Begünstigungsausschluss des Beschwerdeführers
ist demnach nicht gleichheitswidrig, sondern lässt sich auf
einen vernünftigen und einleuchtenden Grund zurückführen. Der
Beschwerdeführer gehört mit der Versorgungsanstalt für Ärzte,
Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem
an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der
Beamtenversorgung und muss weder nach dem
Altersvermögensgesetz noch nach dem
Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner
Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des
2
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember
2002 - 2 BvR 367/02 -, a.a.O., S. 371 f.).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.