BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 596/01 -
der Gemeinde L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde in
Thüringen. Sie wendet sich gegen ihre Auflösung und die
Eingliederung ihres Gebiets in die Gemeinde R. durch das
Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden L.
und Stadt S. vom 19. September 2000 (GVBl S. 280).
Das Gesetz war Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des
Thüringer Verfassungsgerichtshofs. Die Beschwerdeführerin
rügt, der Verfassungsgerichtshof habe das Gebot rechtlichen
Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht
vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Ziffer a BVerfGG) noch ist die Annahme zur Durchsetzung der
gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Ziffer b BVerfGG). Sie ist
unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 90
Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt ist. Die
Beschwerdeführerin kann hier die Verletzung der
grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103
Abs. 1 GG nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf
ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem
eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache
abschließend entschieden wurde.
3
Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte
sind mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Akte der
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 85,
148 ). Art. 1 Abs. 3 und Art. 20
Abs. 3 GG binden die Landesverfassungsgerichte an die
Grundrechte und die grundrechtsgleichen Gewährleistungen, zu
deren Schutz das Bundesverfassungsgericht im Wege der
Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG angerufen werden kann. Das setzt aber voraus,
dass es im Ausgangsverfahren um Rechte ging, die dem
Beschwerdeführer als Grundrechtsträger zustehen. Das ist hier
nicht der Fall.
4
Für die grundrechtsgleichen Rechte des
rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters ist zwar
anerkannt, dass sich juristischen Personen des öffentlichen
Rechts in ihrer Eigenschaft als Prozesspartei auf
Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45
; 13, 132 ; 61, 82 ;
69, 112 ). Besonderheiten ergeben sich aber bei
Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsgerichtliche
Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht
berufen, Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte zu
überprüfen, die in landesverfassungsgerichtlichen
Streitigkeiten zwischen Beteiligten ergangen sind, die
gesetzlich bestimmte Funktionen im Verfassungsleben des
Landes wahrnehmen (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 30, 112
). Das gilt auch für die mit der
Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Rüge der Verletzung
von grundrechtsgleichen Gewährleistungen durch ein
Landesverfassungsgericht, wenn sie sich auf ein Verfahren des
Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem dieses eine
landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der
Sache abschließend entscheidet (BVerfGE 96, 231
). In diesem Fall kann mit der
Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, das
Landesverfassungsgericht habe Justizgrundrechte verletzt
(vgl. BVerfGE 96, 231 ). Das Grundgesetz
erkennt mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an, dass
ein Land interne - grundrechtlich geschützte Rechte
nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern
der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener
Verfassungsgerichtsbarkeit - ohne jede
bundesverfassungsgerichtliche Einwirkung - in der Sache
abschließend entscheiden kann.
5
Auch in kommunalen Streitigkeiten, die
Gegenstand einer landesrechtlichen
Kommunalverfassungsbeschwerde sind, entscheidet das
Landesverfassungsgericht in einem durch die
Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b
GG vor bundesverfassungsgerichtlicher Einflussnahme
geschützten Freiraum, der landesinterne - grundrechtlich
geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten
unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Lande umfasst. Die
Gemeinden bilden gemäß Art. 28 GG einen wesentlichen
Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation. Das
Grundgesetz hat sich innerhalb der Länder für einen auf
Selbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbau
entschieden (vgl. BVerfGE 52, 95 ; 79, 127
; 83, 37 ).
6
Über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und
Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Art. 28 GG durch
ein Landesgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht
nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht
erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b
GG). Die Subsidiaritätsklausel weist den
Landesverfassungsgerichten einen prinzipiellen Vorrang beim
Rechtsschutz der Kommunen gegen Landesrecht zu. Der Freistaat
Thüringen hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, seinen
Kommunen verfassungsrechtlichen Rechtsschutz zu
gewährleisten. In Thüringen können Gemeinden und
Gemeindeverbände Verfassungsbeschwerde zum
Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung erheben, in ihrem
Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 1 und
2 ThürVerf verletzt zu sein (Art. 80 Abs. 1
Nr. 2 ThürVerf, § 31 Abs. 2 ThürVerfGHG). Der
durch die Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1
Nr. 4b GG vor bundesverfassungsgerichtlicher
Einflussnahme geschützte Freiraum des Landes und die insoweit
anerkannte Unantastbarkeit der
Landesverfassungsgerichtsbarkeit würden für einen Teilbereich
wieder beseitigt, wenn das Bundesverfassungsgericht
kontrollieren dürfte, ob die Landesverfassungsgerichte im
Verfahren der kommunalen Streitigkeiten die
grundrechtsgleichen Gewährleistungen beachtet haben.
7
Das Bundesverfassungsgericht hat daher eine
vom Thüringer Verfassungsgerichtshof abschließend
entschiedene Frage der kommunalen Neugliederung nicht noch
einmal am Maßstab des Art. 28 GG zu prüfen, auch nicht
im Gewande einer gegen die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde. Es
prüft nicht, ob das Landesverfassungsgericht
Verfahrensgrundrechte verletzt hat.
8
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.