BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 597/11 -
der Frau P…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
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1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben
wurde.
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a) Der die erste Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss
des Landgerichts vom 24. August 2010 war der
Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010
bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge
zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8.
Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde
ersichtlich nicht gewahrt.
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b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September
2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie
offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203
).
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Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen
Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet
zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19.
Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom
16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2.
Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit
offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr
behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des
Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.