BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR
600/16 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2016 - 2 ZB 15.30165 -,
b)
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2015 - B 5 K 13.30395 -,
c)
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2013 - 5519398-425 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 30. August 2017 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Abänderung des angegriffenen Bescheides ein Abschiebungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers festgestellt hat, hat dieser das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.
2
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
3
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
4
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
5
Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zugunsten des Beschwerdeführers unter Abänderung des angegriffenen Bescheides nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Abschiebungsverbot festgestellt. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
6
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.