BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 60/02 -
- 2 BvR 83/02 -
1. des Herrn F...
- 2 BvR 60/02 -,
2. der Frau M...
- 2 BvR 83/02 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass ihnen
in Folge der Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für so genannte Ortskräfte bei
diplomatischen Vertretungen und deren Ehegatten gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S.
2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2000
(BGBl I S. 1682), die Erlangung eines verfestigten
Aufenthaltsstatus in Deutschland unmöglich gemacht werde.
2
2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer
angezeigt. Sie besitzen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
3
a) Soweit die Beschwerdeführer eine
Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der nach ihrer
Ansicht gleich zu behandelnden ständig ansässigen
Bediensteten zu erkennen glauben, ist die
Verfassungsbeschwerde bereits unschlüssig. Für eine
unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Behandlung innerhalb
der Gruppe der so genannten Ortskräfte ist nichts
ersichtlich, wenn, wie die Beschwerdeführer darlegen, jede
Ortskraft mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes eingestellt
wird und daher unter den Befreiungstatbestand des § 3
Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG fällt. Sollten die auswärtigen
Vertretungen daneben ausländische Arbeitskräfte ohne
Zustimmung des Auswärtigen Amtes rekrutieren, so bedürften
diese einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 AuslG in
Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über
Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV) vom 18.
Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594). Die Anwendung der
Arbeitsaufenthalteverordnung ist aber gegenüber der Befreiung
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG rechtlich nachteilig. Es
ist nämlich nicht ersichtlich, dass für die bei auswärtigen
Vertretungen beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach der Arbeitsaufenthalteverordnung
überhaupt möglich ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAV kommt als
Rechtsgrundlage hierfür nur in Bezug auf die Personen in
Betracht, die gemäß § 9 Nr. 10 der Verordnung über die
Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998
(BGBl I S. 2899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Februar 2001 (BGBl I S. 266) für Tätigkeiten bei auswärtigen
Vertretungen vom Erfordernis der Arbeitsgenehmigung befreit
sind. Die Befreiung gemäß § 9 Nr. 10 ArGV wiederum
erfasst nur die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreiten Personen. Ein rechtlicher Vorteil läge in der
Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung im Übrigen
nicht, weil diese nur bei Fortbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses verlängert werden dürfte und nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AAV die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist.
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Den Beschwerdeführern ist daher - entgegen
ihrem Vorbringen - durch die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung keineswegs die Rechtswohltat des sich
verfestigenden Status der Aufenthaltserlaubnis genommen
worden. Bereits das Verwaltungsgericht hat hierzu -
zutreffend - ausgeführt, dass die Regelung des § 3 Abs.
1 Nr. 3 DVAuslG keinen Eingriff in eine zuvor innegehabte
aufenthaltsrechtliche Position darstelle, da gemäß § 6
Abs. 2 Nr. 2 AAV eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen
gewesen sei.
5
b) Auch die im Ausschluss der
Aufenthaltsverfestigung für beide Gruppen liegende
aufenthaltsrechtliche Gleichbehandlung der Ortskräfte mit den
privaten Hausangestellten verstößt nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus der Verpflichtung
zur Entrichtung von Abgaben lässt sich kein Anspruch auf
Aufenthaltsverfestigung herleiten. Es erscheint grundsätzlich
sachgerecht, jedenfalls verfassungsrechtlich bedenkenfrei,
wenn der Verordnungsgeber jeden Arbeitnehmer zur Absicherung
auch während eines zeitlich befristeten Aufenthalts zur
Entrichtung von Sozialabgaben heranzieht. Dem entsprechend
müssen auch die von § 4 AAV erfassten Arbeitnehmer -
etwa Lehrkräfte und Spezialitätenköche - während ihres
zeitlich begrenzten Arbeitsaufenthaltes Steuern und
Sozialabgaben leisten. Bei ihnen ist nach § 4 Abs. 6 AAV
ebenso wie bei den Botschaftsbediensteten nach § 6 Abs.
2 Nr. 2 AAV die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen. Auch private
Hausangestellte unterliegen im Übrigen nur dann nicht der
deutschen Sozialversicherungspflicht, wenn für sie im
Herkunftsstaat oder in einem dritten Staat eine Versicherung
nach den dort geltenden Vorschriften nachgewiesen wird (vgl.
Art. 33 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 959>).
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.