BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 609/06 -
des Herrn R...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26.
Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften hinsichtlich der Auslegung europäischen
Gemeinschaftsrechts.
2
Der Beschwerdeführer bietet in Deutschland als
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt anwaltliche
Dienstleistungen an. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer
des Landes Sachsen-Anhalt und am Landgericht Dessau
zugelassen. Darüber hinaus beantragte er die Zulassung am
Oberlandesgericht Naumburg. Dies lehnte die
Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 11. Juli 2005 mit
der Begründung ab, dass er noch nicht fünf Jahre bei einem
erstinstanzlichen Gericht zugelassen sei.
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Gegen diese Entscheidung erhob der
Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht unter
anderem mit dem Antrag, die beklagte Rechtsanwaltskammer zu
verpflichten, ihm die begehrte Zulassung zu erteilen. Die
Nichtzulassung verstoße gegen Art. 81 in Verbindung mit
Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG), da er im Wettbewerb mit anderen
europäischen und deutschen Rechtsanwaltskollegen
benachteiligt werde. Im Hinblick auf den Rechtsweg sei die
abdrängende Rechtswegzuweisung der §§ 37 ff. BRAO
aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen unanwendbar, weshalb
gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet sei.
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Das Verwaltungsgericht verwies den
Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Januar 2006 gemäß
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den
Anwaltsgerichtshof des Landes Sachsen-Anhalt. Aus
§§ 37 ff., 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO ergebe
sich, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Gegen
eine die Klage abweisende Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs könne der Beschwerdeführer Beschwerde zum
Bundesgerichtshof erheben (vgl. § 42 Abs. 1
Nr. 4 BRAO).
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Gegen diesen Beschluss erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht mit
der Begründung, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit
seinem auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Vortrag
auseinandergesetzt und insofern die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs missachtet. Das
Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom
14. Februar 2006 als unbegründet zurück und ließ die
weitere Beschwerde nicht zu. Das Verwaltungsgericht habe die
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht
ausgesprochen. Die Regelungen der BRAO seien entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar. Insbesondere genüge die gerichtliche Kontrolle
durch den Anwaltsgerichtshof den Anforderungen, die sich aus
Art. 81 und 10 EG ergäben. Soweit Generalanwalt
Léger in den vom Beschwerdeführer
angeführten Schlussanträgen zur Rechtssache Wouters (Rs. C-309/99, Slg. 2002,
I-1577 ff.) die Auffassung vertreten habe, ein
Rechtsbehelf zu den Kammerorganen sei nicht ausreichend, um
eine ordnungsgemäße behördliche Überwachung zu gewährleisten,
weshalb die Möglichkeit bestehen müsse, ein "ordentliches"
Gericht anzurufen, sei damit nur eine von den Kammerorganen
unabhängige gerichtliche Kontrolle gefordert. Dem werde das
Verfahren vor den Anwaltsgerichtshöfen gerecht, weil diese
rechtsprechende Tätigkeit in sachlicher und persönlicher
Unabhängigkeit ausübten.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
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Das Oberverwaltungsgericht habe gegen das
Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, indem es
entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Art. 81
und 10 EG dem Europäischen Gerichtshof nicht gemäß
Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Die
Vorlagepflicht folge aus dem Umstand, dass die Vereinbarkeit
der Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichtshöfe in
§§ 37 ff. BRAO mit dem Gemeinschaftsrecht bislang
nicht unmittelbar Gegenstand einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs gewesen sei. Jedenfalls habe sich
das Oberverwaltungsgericht nicht mit den vorhandenen
Entscheidungen auseinandergesetzt. Zudem habe das
Oberverwaltungsgericht die Art. 81 und 10 EG
ausschließlich nach innerstaatlichen Maßstäben ausgelegt und
damit insgesamt seine Vorlagepflicht verkannt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, da die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen zum Europäischen
Gerichtshof in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl.
BVerfGE 73, 339 ; 75, 223
; 82, 159 ). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG aufgeführten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Unter Gesichtspunkten des in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatzes der Subsidiarität bestehen bereits Zweifel an der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 73, 322
; 81, 22 ; 95, 163 ; 112, 50
). Der Beschwerdeführer hat es versäumt,
im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht darzulegen, warum
aus seiner Sicht Anlass für die Einleitung eines
Vorabentscheidungsverfahrens bestand. Auf diese Weise hätte
er die Möglichkeit gehabt, entweder das
Oberverwaltungsgericht selbst zur Vorlage zu bewegen oder
aber die Zulassung einer weiteren Beschwerde gemäß § 17a
Abs. 4 Satz 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zu erreichen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den
Beschwerdeführer durch die unterbliebene Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof nicht seinem gesetzlichen Richter
entzogen.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu
stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet
ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens
ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339
; 75, 223 ; 82, 159
). Allerdings stellt nicht jede
Verletzung der sich aus Art. 234 Abs. 3 EG
ergebenden Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht
beanstandet die Auslegung und Anwendung von
Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr
verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Im
Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich in der
Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen die
Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts auf
den gesetzlichen Richter führt. Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur
als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der
Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).
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b) Gemessen an diesem Maßstab fehlt es
vorliegend an einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die
Art. 81, 10 EG dahingehend ausgelegt, dass
mitgliedstaatliche Bestimmungen, die Rechtsbehelfe gegen die
Nichtzulassung eines Rechtsanwalts berufsständischen
Gerichtshöfen zuweisen, jedenfalls dann mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, wenn diese Gerichtshöfe
eine von den Kammerorganen unabhängige Überprüfung
ermöglichen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Der Europäische Gerichtshof ist auf die
vorliegend relevante Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität
abdrängender Rechtswegzuweisungen an berufsständische
Gerichtshöfe bislang nicht eingegangen. Die vom
Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren angeführte
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache
C-313/01 (Slg. 2003, I-13467 ff.) betrifft die
Tätigkeit von Rechtsanwälten in anderen Mitgliedstaaten vor
dem Hintergrund der Grundfreiheiten des EG-Vertrags lediglich
in allgemeiner Weise und verhält sich nicht zur Frage der
Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichtshöfe. Die
Schlussanträge des Generalanwalts Léger in
der Rechtssache C-309/99, auf die der Beschwerdeführer seinen
Vortrag stützt und auf die bereits das Oberverwaltungsgericht
eingegangen ist, verkörpern nach herrschender Auffassung
lediglich ein unverbindliches Rechtsgutachten (vgl. nur
Hackspiel , in: von der Groeben/Schwarze
(Hrsg.), EUV-/EGV-Kommentar, Bd. IV,
6. Aufl. 2004, Art. 222 Rn. 12), die der
Europäische Gerichtshof im konkreten Fall wegen der
Beantwortung vorausgehender Vorlagefragen zudem nicht
aufgegriffen hat (vgl. EuGH, Rs. C-309/99,
Slg. 2002, I-1577, Ziff. 118).
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bb) Damit ist die Auslegung durch das
Oberverwaltungsgericht verfassungsrechtlich nur daraufhin zu
überprüfen, ob sie den dem Gericht zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet.
Dafür ist nichts ersichtlich. Die Rechtswegzuweisung an ein
berufsständisches Gericht für Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen, mit denen die Rechtsanwaltskammer die
Zulassung zu einem Gericht verweigert hat, könnte in
wettbewerbsrechtlicher Hinsicht allenfalls dann auf
gemeinschaftsrechtliche Einwände stoßen, wenn das Gericht
gegenüber den Kammerorganen nicht unabhängig ist. Denn in
einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass die Kammer als
Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 EG (vgl.
EuGH, Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577,
Ziff. 56 ff.) durch ihre Zulassungspraxis und die
anschließende interne Kontrolle den Wettbewerb beschränkt.
Dieses Verständnis liegt auch den vorgenannten Erwägungen des
Generalanwalts zugrunde.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung
des Generalanwalts indes dahingehend interpretiert, dass den
Erwägungen der Schlussanträge nicht die Unterscheidung
zwischen berufsständischen und ordentlichen Gerichten,
sondern diejenige zwischen kammerzugehörigen und von den
Kammerorganen unabhängigen Gerichten zugrunde liegt. Diese
differenzierende Auslegung von Art. 81 und 10 EG, nach
der eine berufsständische Rechtswegzuweisung
gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist, wenn das Gericht
unabhängig von den Organen der Rechtsanwaltskammer
entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Weder widerspricht sie den genannten Schlussanträgen des
Generalanwalts, noch sind im Übrigen Gegenauffassungen
ersichtlich, die der vom Oberverwaltungsgericht gewählten
Auslegung eindeutig vorzuziehen wären.
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Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung
vertritt, die Anwaltsgerichtshöfe seien nicht unabhängig von
den Rechtsanwaltskammern und verfolgten eigene
berufspolitische Interessen, ist dies keine zwingende
Annahme. Die Anwaltsgerichtshöfe sind staatliche Gerichte
(siehe Feuerich/Braun , BRAO-Kommentar,
4. Aufl. 1999, § 100 Rn. 1; vgl. auch
BVerfGE 26, 186 ; 48, 300
zu den früheren anwaltlichen
Ehrengerichtshöfen), die auf § 100 Abs. 1 BRAO
beruhen. Sie unterliegen der Aufsicht durch die
Landesjustizverwaltungen (vgl. §§ 100 Abs. 1
Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO), welche unter anderem
über die Besetzung entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 3,
102 Abs. 1, 103 Abs. 1 BRAO). Weitere Belege für
die Unabhängigkeit der Anwaltsgerichtshöfe sind die Besetzung
der Senate mit drei anwaltlichen Richtern einschließlich des
Vorsitzenden und zwei Berufsrichtern (vgl. § 104 BRAO)
sowie die Unvereinbarkeit der ehrenamtlichen Richtertätigkeit
mit einer Funktion im Vorstand oder im Haupt- oder Nebenberuf
einer Rechtsanwaltskammer (vgl. §§ 103 Abs. 2
Satz 1, 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO).
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Damit steht nicht zu befürchten, dass eine
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Zulassung des
Beschwerdeführers am Oberlandesgericht Naumburg auf der Basis
von Erwägungen des beruflichen Wettbewerbs getroffen werden
würde. Insoweit bestehen an seiner Auffassung zur Auslegung
der Art. 81 und 10 EG erhebliche Zweifel; sie ist
jedenfalls der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht
eindeutig vorzuziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat den ihm
zukommenden Beurteilungsrahmen somit nicht überschritten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.