BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 610/02 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die unter Würdigung vielfältiger Umstände zu
treffende Entscheidung, ob die Maßregel der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 2
StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, obliegt in erster
Linie den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht wacht
nur darüber, dass der zuständige Richter der
verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Untergebrachten
bei seiner Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht
beilegt; es hat nur dann einzuschreiten, wenn sich
feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war. Da es sich
um eine wertende Entscheidung handelt, die nach
ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter
Prognosegesichtspunkten fällt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297
).
3
Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
verlangt das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
Rechtsgutsverletzungen nach gerechtem und vertretbarem
Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges sein (BVerfGE 70, 297 ). Daher
haben sich die Gerichte eine ausreichende Tatsachengrundlage
zu verschaffen, darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die
Gefahr von Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit besteht
und aus welchen Gründen einer möglichen Gefahr von Straftaten
nicht durch Hilfen außerhalb des Maßregelvollzugs in
ausreichendem Maße begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297
).
4
Diesen Maßstäben genügt die angegriffene
Beschwerdeentscheidung. Die Gerichte haben sich eine
ausreichende Tatsachengrundlage dadurch verschafft, dass sie
einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzogen.
5
Die vom Oberlandesgericht getroffene Abwägung
hält sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und
Gebotenen. Deren Ergebnis, die Unterbringung auch nach
zwölfjähriger Vollzugsdauer noch nicht zur Bewährung
auszusetzen, bewegt sich nicht außerhalb des Wertungsrahmens,
der dem Beschwerdegericht - das im Verfahren über die
sofortige Beschwerde eine eigene Sachentscheidung zu treffen
hat (vgl. § 309 StPO) - im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitgrundsatz zukommt. Eine ins Einzelne
gehende Überprüfung ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, denn es hat nicht seine eigene
Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle
derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Beurteilung möglich gewesen wäre, unterfällt deshalb nicht
seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.