BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 610/08 -
des Herrn R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG
unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht
erschöpft hat.
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1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht.
Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach
§ 33a StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG (vgl.
§ 167 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG) zur Verfügung. Das
Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des
§ 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337
), der grundsätzlich vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss. Da der
Beschwerdeführer dieses Verfahren nicht durchlaufen hat, ist
seine Verfassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Rüge
einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern
insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGK 5, 337 ).
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2. Eine Anhörungsrüge war hier nicht deshalb
entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen
wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 ).
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a) Wenn der Vortrag des Beschwerdeführers
zutrifft, dass er im Verfahren vor dem Landgericht keine
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbringen der
Justizvollzugsanstalt hatte, stellte dies einen Gehörsverstoß
dar. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Einzelne Anspruch
darauf, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu
Wort zu kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und
sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 107, 395
). Dementsprechend darf das Gericht nur Tatsachen
verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen
konnten (vgl. BVerfGE 20, 347 ; 70, 180
; 89, 381 ; 101, 106 ). Der
bei einer Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines
Verfahrensbeteiligten muss den anderen Verfahrensbeteiligten
vor der Entscheidung durch Übersendung der betreffenden
Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein, und diese
müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt haben (vgl.
BVerfGE 19, 32 ; 50, 280
; 55, 95 ; 67, 96
).
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b) Im Interesse wirksamer Überprüfung von
Gehörsverstößen im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE
42, 243 ; 107, 395 )
wird § 116 Abs. 1 StVollzG allgemein dahin ausgelegt,
dass eine Rechtsbeschwerde zulässig ist, wenn eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG
vorliegt (vgl. statt vieler Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008,
§ 116 Rn. 3, m.w.N.). Den mit der Verfassungsbeschwerde
geltend gemachten Gehörsverstoß seitens der
Strafvollstreckungskammer hatte der Beschwerdeführer mit
seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich gerügt. Die Rüge war
auch nicht deshalb unsubstantiiert, weil der
Beschwerdeführer, soweit es um die von der
Justizvollzugsanstalt angeführten Gründe gegen eine Verlegung
ging, mit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich vorgetragen
hatte, was er im Falle rechtzeitiger Gewährung rechtlichen
Gehörs vorgetragen haben würde. Denn nach seinem
Rechtsbeschwerdevortrag, mit dem er unter anderem geltend
machte, über seinen Antrag habe - nach Abgabe des Vorgangs an
das zuständige Gericht - überraschend das unzuständige
Gericht entschieden, lag auf der Hand, dass er eben dies auch
bei rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen
haben würde.
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Unter diesen besonderen Umständen (vgl.
BVerfGE 86, 133 m.w.N.) deutet der Umstand, dass
das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde mit einer
Tenorbegründung als unzulässig verworfen hat, ohne auf die
Gehörsrüge des Beschwerdeführers einzugehen, darauf hin, dass
das Oberlandesgericht den diesbezüglichen Vortrag nicht in
der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl.
BVerfGE 18, 380 ) und dadurch seinerseits den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Oberlandesgerichte gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG
unter den dort bezeichneten Voraussetzungen berechtigt sind,
eine Rechtsbeschwerde ohne Begründung zu verwerfen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33).
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3. Sonstige Gründe, deretwegen es dem
Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte
(§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), den Rechtsweg mit der
Anhörungsrüge auszuschöpfen, sind nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.