BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 610/12 -
- 2 BvR 625/12 -
- 2 BvR 610/12 -,
- 2 BvR 625/12 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen im
Wesentlichen die Frage, ob die seit dem 1. Januar 2012
vorgesehene Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs mit dem Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Dr. E. den Gewährleistungen des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
2
1. Nachdem die frühere Vorsitzende des
2. Strafsenats zum 31. Januar 2011
ruhestandsbedingt ausgeschieden war, nahm der
stellvertretende Vorsitzende des 2. Strafsenats, Richter
am Bundesgerichtshof Prof. Dr. F., den Vorsitz im
2. Strafsenat vom 1. Februar 2011 bis zum
31. Dezember 2011 kommissarisch wahr. Aufgrund des
bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die
Wiederbesetzung der vakanten Stelle einer Vorsitzenden
Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am
Bundesgerichtshof ist die Stelle weiterhin unbesetzt. Das
Präsidium des Bundesgerichtshofs beschloss am
15. Dezember 2011 über die Geschäftsverteilung für das
Jahr 2012 und wies dem Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Dr. E. - bis dahin und weiterhin
Vorsitzender des 4. Strafsenats - zusätzlich den Vorsitz des
2. Strafsenats zu. Gleichzeitig wurde Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. S., der zuvor allein dem
2. Strafsenat zugeteilt war, mit 50 % seiner
Arbeitskraft dem 4. Strafsenat zugewiesen.
3
2. a) Der Beschwerdeführer zu 1) wurde am
12. August 2011 durch das Landgericht Frankfurt am Main
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, der
Beschwerdeführer zu 2) am 29. September 2011 durch das
Landgericht Kassel wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
4
b) Die Revisionen der Beschwerdeführer verwarf
der 2. Strafsenat jeweils unter Vorsitz des Vorsitzenden
Richters am Bundesgerichtshof Dr. E. am 16. Februar 2012
nach § 349 Abs. 2 StPO durch unbegründeten
Beschluss. Zu seiner Besetzung verwies der Senat auf seine
Entscheidungen vom 11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und
8. Februar 2012 (2 StR 346/11).
5
1. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen
eine Verletzung des materiellen Gewährleistungsgehalts des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des
Justizgewährungsanspruchs, die insoweit einen Anspruch auf
einen unabhängigen und unparteilichen Richter begründeten.
Die Zuweisung eines Doppelvorsitzes an den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. E., der nach dem
Geschäftsverteilungsplan sowohl den Vorsitz des 2. als auch
des 4. Strafsenats innehabe, beeinträchtige wegen der dadurch
hervorgerufenen Überbelastung den Anspruch auf den
gesetzlichen Richter. Es liege - so der Beschwerdeführer zu
1) - nahe, dass der Schutzzweck des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG auch dann verfehlt werde, wenn der
Rechtssuchende vor einem Richter stehe, der aus faktischen
und rechtlichen Gründen nicht in der Lage sei, die ihm
überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen. Der
Beschwerdeführer zu 2) stellt - letztlich durch einen
Gesamtverweis auf die Entscheidung des 2. Strafsenats
vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 -
hierzu im Wesentlichen darauf ab, dass die richterliche
Unabhängigkeit nach Art. 97 GG Minimalbedingungen für
eine freie Ausübung der richterlichen Tätigkeit fordere und
dies sowohl Maßnahmen entgegenstehe, die den Richter faktisch
aus seiner Tätigkeit verdrängten, als auch solchen, die ihm
ein Arbeitspensum zuwiesen, das sich in sachgerechter Weise
nicht mehr erledigen lasse.
6
Der danach erforderlichen sachgerechten
beziehungsweise verantwortungsvollen Wahrnehmung der
übertragenen Aufgaben werde der Vorsitzende Richter nur
gerecht, wenn er dem gesetzlichen Leitbild entsprechend
richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm
anvertrauten Spruchkörpers nehmen könne. Mit diesen
Anforderungen lasse sich der Doppelvorsitz in zwei voll
ausgelasteten Strafsenaten nicht vereinbaren. So setze ein
richtunggebender Einfluss nach der auf das Strafrecht zu
übertragenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass
der Vorsitzende mindestens 75 % der Aufgaben als
Vorsitzender seines Spruchkörpers selbst wahrnehme.
Gleichzeitig erfordere die übliche Arbeitsweise der
Strafsenate in Revisionssachen - bei der überwiegend
nicht schriftlich votiert werde, sondern der Berichterstatter
den zu entscheidenden Fall mündlich vortrage -, dass der
Vorsitzende die (häufig umfangreichen) Senatshefte selbst
lese, um sich dadurch eine eigene Ansicht von dem Verfahren
und den anfallenden Rechtsfragen zu bilden und so in der Lage
zu sein, den Berichterstatter kritisch zu hinterfragen. Bei
zwei voll ausgelasteten Senaten begründeten diese Vorgaben
ein theoretisches Arbeitspensum von wenigstens 150 %.
Das überschießende Arbeitspensum werde weder durch die
geringfügige Entlastung im 4. Strafsenat kompensiert
noch könne es durch einen teilweisen Verzicht des
Vorsitzenden auf das vollständige Studium der Senatshefte und
eine Delegation an einen Zweitberichterstatter reduziert
werden. Die Kenntnis des gesamten Streitstoffs sei
unabdingbare Voraussetzung für die Leitung und Führung eines
Strafsenats beim Bundesgerichtshof.
7
Mit nachgereichtem Schriftsatz rügt der
Beschwerdeführer zu 1) überdies eine zusätzliche Verletzung
des materiellen Gewährleistungsgehalts des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG dadurch, dass die richterliche
Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von (letztlich) drei
Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am
18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet sei.
8
2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt weiter
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt S.
9
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG),
denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
10
1. Der im Geschäftsverteilungsplan des
Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2012 dem
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. zugewiesene
Vorsitz des 2. und 4. Strafsenats verletzt weder den Anspruch
der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch das Gebot
effektiven Rechtsschutzes.
11
a) aa) Mit der Garantie des gesetzlichen
Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der
Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden
kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche
Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48,
246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).
Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und
das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in
die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322
). Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der
rechtssuchende Bürger befürchten, sich einem Richter
gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine
Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck heraus ergibt
sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen
darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher
Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des
Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 2, 307 ;
19, 52 ; 21, 139 ; 95, 322
).
12
bb) Darüber hinaus hat Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen
Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im
Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und
unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (BVerfGE 4, 412 ; 21, 139
; 23, 321 ; 82, 286
; 89, 28 ). Die sachliche Unabhängigkeit
der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG
ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich
garantiert (dazu BVerfGE 3, 213 ; 14, 56
; 26, 186 ; 27, 312 ; 31, 137
; 36, 174 ) und mit der in Art. 97
Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen
Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und
Unversetzbarkeit abgesichert (BVerfGE 4, 331 ; 14,
56 ; 14, 156 ; 17, 252
; 87, 68 ).
13
b) Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist
vorliegend nicht darauf beschränkt, ob die Anwendung und
Auslegung von Zuständigkeitsnormen willkürlich oder
offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, ; 29,
198 ; 82, 159 ; 82, 286 ;
BVerfGK 7, 325 ; 11, 62 ) oder
die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie grundlegend verkennen (BVerfGE 82, 286
; BVerfGK 7, 325 ; 11, 62
). Vielmehr sind die die Überprüfung des
Geschäftsverteilungsplans selbst betreffenden Rügen
unmittelbar an den Gewährleistungen des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar
2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22).
14
c) Nach diesen Maßstäben betrifft eine
Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines
Spruchkörpers - unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich
vorliegt - nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
Soweit dem Richter gestützt auf seine richterliche
Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG ein Abwehrrecht gegen eine über- oder
unterfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des
Arbeitspensums eingeräumt wird, ist dieser Abwehranspruch von
den subjektiven Gewährleistungen zugunsten des
Rechtssuchenden aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zu unterscheiden.
15
aa) Die Unabhängigkeit des Richters wird zum
einen dadurch gesichert, dass der Richter durch die
Tätigkeitszuweisung des Geschäftsverteilungsplans nicht gegen
seinen Willen faktisch aus dem Amt verdrängt werden kann
(vgl. BVerfGE 17, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR
1431/07 -, juris, Rn. 17). In entsprechender Weise kann
sich der Richter gegen eine Überbeanspruchung wehren.
16
bb) Die Überbeanspruchung eines Richters führt
jedoch grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den
materiellen Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Dem steht entgegen, dass eine dienstliche
Überbelastung den Richter nicht dazu zwingt, ein
überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen.
17
(1) Der vom Richter zu leistende
Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm
verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der
richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben
(BVerwGE 78, 211 ). Allerdings sind auch Richter
nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem
Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem
Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen
Einsatzes zu erledigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris,
Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar
1992 - 1 W 2/92 -, juris, Rn. 11). Die Möglichkeit, die
Arbeitszeit als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit
selbst zu gestalten - soweit die Anwesenheit in der
Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen,
Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist -,
bedeutet nämlich nicht, dass ein Richter zeitlich
unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (BVerwG,
Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, juris,
Rn. 3). Vielmehr orientiert sich die von einem Richter
zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem
Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter
vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl.
BVerwGE 78, 211 ; BVerwG, Beschluss vom
21. September 1982 - 2 B 12/82 -, nach
juris, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember
2009 - RiZ(R) 1/09 -, juris, Rn. 38).
18
Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum
die so zu bestimmende Arbeitsleistung - auch unter
Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines
vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes - erheblich, kann
der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen
Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches
Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen.
Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet,
indem der Richter - nach entsprechender Anzeige der
Überlastung - für die nach pflichtgemäßer Auswahl
zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete
verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen werden kann (vgl. OVG Saarland,
Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris,
Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris,
Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom
3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 -, juris,
Rn. 35).
19
(2) Ob sich ein überdurchschnittlich
leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter letztlich
darauf beruft, nur mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum
belastet zu werden, oder sein erhöhtes Leistungsvermögen
beziehungsweise seine erhöhte Leistungsbereitschaft zur
Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt,
ist diesem überlassen und seinerseits Ausfluss der
richterlichen Unabhängigkeit. Auch wenn Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die materielle
Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das
nicht zum Interessenwalter des Richters und er kann nicht
eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung
der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen.
20
cc) Zu trennen ist dieser Aspekt der
richterlichen Unabhängigkeit von etwaigen Ansprüchen, die
sich aus belastungsbedingten Erledigungsverzögerungen
ergeben. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der aus
dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch oder aus
Art. 19 Abs. 4 GG herzuleiten ist und einen
Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit umfasst (vgl.
BVerfGE 54, 39 ; 88, 118 ;
Papier, in: HdStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 176
Rn. 18, 21 f.; § 177 Rn. 90, 93; Sachs,
in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 19
Rn. 143 ff.), ist mit den dafür in der
Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln durchzusetzen.
21
d) Soweit die Beschwerdeführer ihre
verfassungsrechtlichen Einwände darauf stützen, dass der
richtunggebende Einfluss des Vorsitzenden Richters am
Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm zugewiesenen
Doppelvorsitzes nicht mehr gewährleistet sei, kann dem nicht
gefolgt werden.
22
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und
inwieweit die Forderung nach richtunggebendem Einfluss des
Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers
verfassungsrechtlich gewährleistet oder lediglich dem
einfachen Recht zuzuordnen ist (offen lassend auch BVerfGK 3,
192 , m.w.N.). Denn die Beschwerdeführer verkennen
bereits die mögliche Tragweite eines entsprechenden
Verfassungsgebots. Die Verfassungsbeschwerden fußen auf der
Prämisse, dass zur Gewährleistung eines richtunggebenden
Einflusses bestimmte qualitative Anforderungen an die
Beratungsvorbereitung des Vorsitzenden zu stellen seien, die
es erforderten, dass der Vorsitzende neben dem
Berichterstatter die unter Umständen viele hundert Seiten
umfassenden Revisionsunterlagen sorgfältig durcharbeite.
Diese Prämisse vermischt die Anforderungen an die
Berichterstattung, die Beratung und den Entscheidungsprozess
in einem Spruchkörper einerseits mit der Leitungs- und
Lenkungsfunktion des Vorsitzenden andererseits.
23
(1) Bei der Rechtsfindung im konkreten Fall
sind Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des
erkennenden Gerichts völlig gleich (BVerfGE 26, 72
). Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung
einer Kammer oder eines Senats ist deshalb, dass alle zur
Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers
- und nicht etwa nur der Berichterstatter und der
Vorsitzende - Kenntnis des Streitstoffs haben.
24
Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan
danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und
Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers
vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind,
ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser
Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch
den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der
Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt
2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54
; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte. Ein
Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und
Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden
Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben (vgl.
BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Beschluss vom
26. November 1992 - 1 TG 1792/92 -, juris, Rn. 16).
Die Fähigkeit des Vorsitzenden, auf die Rechtsprechung des
ihm anvertrauten Spruchkörpers richtunggebenden Einfluss
auszuüben, kann demgegenüber nicht von einer überlegenen
inhaltlichen Kenntnis des konkret zur Entscheidung stehenden
Falles abhängen.
25
(2) Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie
die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers die erforderliche
Kenntnis des Streitstoffs erlangen. Hierzu enthalten weder
das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben.
Die Entscheidung, ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die
Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den
Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand
informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und
Richtigkeit des Berichterstattervortrags - allein darum geht
es an diesem Punkt - dadurch sichert und verstärkt, dass ein,
mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den
Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm
überlassen und insoweit Ausfluss der richterlichen
Unabhängigkeit. Diese gewährleistet die Freiheit von äußeren
Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den
Entscheidungsprozess (vgl. Hillgruber, in: Maunz/Dürig,
Grundgesetz (Mai 2008), Art. 97 Rn. 21;
Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2008,
Art. 97 Rn. 30; Pieroth, in: Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 97 Rn. 3;
auch BGHZ 42, 163 ). Dabei ist es jedem Richter in
Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung
jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten
kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung
für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des
Berichterstatters zurückgreifen möchte.
26
bb) (1) Soweit die fachgerichtliche
Rechtsprechung für einen nicht nur formellen, sondern
tatsächlichen richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden
fordert, dass dieser mindestens 75 % der Aufgaben als
Vorsitzender des Senats selbst wahrnehme (BGHZ 37, 210
; 88, 1 ; vgl. auch
Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12)
und daher im Regelfall im Interesse der Güte und Stetigkeit
der Rechtsprechung des einzelnen Spruchkörpers die Mitwirkung
des ordentlichen Vorsitzenden zu verlangen sei und nicht die
Mitwirkung seines Vertreters (BGHZ 37, 210
), lässt auch insoweit der beanstandete
Doppelvorsitz keine Beeinträchtigung des richtunggebenden
Einflusses des Vorsitzenden erkennen.
27
Die sich in dieser Rechtsprechung
niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung
der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits
und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits
(vgl. BGHSt 2, 71 ; BGHZ 37, 210
; HessVGH, Urteil vom 27. April 1998
- 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die
75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen
Vorsitzenden betrifft. Dass der Vorsitzende Richter am
Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm übertragenen
Doppelvorsitzes an der Mitwirkung bei den Entscheidungen der
Strafsenate in erheblichem Umfang verhindert gewesen sei und
der Vorsitz stattdessen von einem Vertreter habe wahrgenommen
werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
28
(2) Die Beschwerdeführer ziehen die
fachgerichtliche 75 %-Rechtsprechung vielmehr in einem
qualitativen Zusammenhang heran, indem sie eine bestimmte Art
und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den Vorsitzenden
einfordern. Dabei vernachlässigen sie zum Einen, dass bereits
die Präsenz des Vorsitzenden und die Mitwirkung an der
Entscheidung es ihm ermöglichen, seine Überlegungen, seine
Sachkunde und seine Erfahrung in den Spruchkörper
einzubringen (vgl. Sowada, Der gesetzliche Richter im
Strafverfahren, S. 409). Zum Andern steht es auch nach
dieser Rechtsprechung allein im Verantwortungsbereich des
Vorsitzenden, wie er seine Arbeitskraft bei der Erfüllung
seiner richterlichen Aufgaben im Einzelnen einsetzt (BGHZ 37,
210 ; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl.
2010, § 59 Rn. 12).
29
2. Die Anhörung von drei Mitgliedern des
2. Strafsenats durch das Präsidium im Vorfeld der
angegriffenen Entscheidungen verletzt ebenfalls nicht den
Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
30
Dabei kann es dahinstehen, inwieweit der
konkrete Ablauf der Anhörung der Stellung und Aufgabe des
Präsidiums in seiner besonderen Verantwortung für die
Funktionsfähigkeit des gesamten Gerichts einerseits und der
Stellung der Richter andererseits gerecht wurde. Jedenfalls
lässt sich in der vorliegenden Konstellation eine
unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die
angehörten Richter - oder den 2. Strafsenat insgesamt -
ausschließen. Insbesondere sind von Seiten des Präsidiums in
Bezug auf das künftige Entscheidungsverhalten keine direkten
oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet
worden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit hätten führen
können.
31
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.