BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 61/03 -
des Herrn R...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine ausreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3
Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der
Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG) entgegen.
4
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Betroffene, bevor er
das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
zu erwirken oder zu verhindern, dass eine
Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (vgl.
BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163
). Bereits im fachgerichtlichen Verfahren muss
daher der Betroffene seine Angriffe gegen den beanstandeten
Hoheitsakt so vortragen, dass eine Prüfung in diesem
Verfahren gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 79, 174
).
5
Im vorliegenden Verfahren hat der
Beschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde lediglich in
privatschriftlicher Form eingelegt. Sie entsprach damit nicht
den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG. Dabei kann
dahinstehen, ob der Beschwerdeführer insoweit in
ausreichender Weise belehrt worden war. Denn auch wenn dies
nicht der Fall gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer
deshalb unverschuldet die Frist zur formgerechten Einlegung
einer Rechtsbeschwerde versäumt hätte, hätte er aus den oben
dargelegten Gründen zunächst im fachgerichtlichen Verfahren
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
(§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 44 ff. StPO)
stellen müssen (zu dieser Möglichkeit s.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 118
Rn. 5; Volckart, in: Feest (Hrsg.), AK-StVollzG, § 118
Rn. 19, jew. m.w.N.).
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.