BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 611/12 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
und die Richter Gerhardt
und Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Erinnerung wird verworfen.
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1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur
Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Hiergegen und
gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2012 - 1062 8001 5102
BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Die
Verhängung der Missbrauchsgebühr gegen einen Bürger, der nur
versuche, dem Grundgesetz, wie er es verstehe, Geltung zu
verschaffen, sei verfehlt. Die Unanfechtbarkeit des
Nichtannahmebeschlusses ändere daran nichts.
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2. Die Erinnerung ist unzulässig.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in
Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Einwendungen,
die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den
Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung
betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf „Gerichtskosten“
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO gerichtlich nach den
Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend
zu machen.
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Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach
§ 34 Abs. 2 BVerfGG zu den „Gerichtskosten“ im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus,
dass das Bundesverfassungsgericht, das andere Gerichtskosten
nicht erhebt (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), in § 2 Abs. 2
JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den
das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig
werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche
Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des
Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche
Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat
(vgl. BVerfGE 50, 217 ). § 34 Abs. 1 und 2
BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander.
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz
der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren
durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte
Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine
Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats
vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl.
auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.
Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34 Rn.
77 ). Das Bundesverfassungsgericht hat
demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der
Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz
einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede
der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 GKG
mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG,
a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch
nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet
sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche.
Diese ist - wie der Beschluss vom 27. März 2012 insgesamt -
unanfechtbar.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.