BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 612/12 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 28. Februar 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom
7. Dezember 2011 - II StVK 1086/11 - und des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012 - Vollz (Ws) 22/11 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer zwei
Drittel seiner notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung einer Ausführung eines Strafgefangenen zum
Sterbebett seines Vaters.
2
1. Der strafgefangene Beschwerdeführer
beantragte am 12. September 2011 bei der
Justizvollzugsanstalt Saarbrücken, in der er damals
inhaftiert war, ihn zu seinem auf der Intensivstation
liegenden Vater auszuführen. Er erläuterte den Sachverhalt
und legte dazu ein Schreiben vom 7. September 2011 vor, mit
dem seine Mutter erklärte, ihr Ehemann befinde sich nach
einigen Herzoperationen in einem Zustand, der seinen nahen
Tod befürchten lasse. Seit zwei Wochen liege er auf der
Intensivstation der Caritasklinik Saarbrücken und sei dort in
ein künstliches Koma versetzt worden. Der Unterschrift der
Mutter folgte der Satz „Die Richtigkeit der Angaben bezüglich
des Zustandes von Herrn G. kann von hier bestätigt werden“
(im Original mit nicht abgekürztem Namen des Vaters).
Darunter befand sich ein Stempelaufdruck der Intensivstation
der Caritasklinik St. Theresia, Saarbrücken, versehen mit
einer mit einem großen „K“ beginnenden, im Übrigen nicht
leserlichen Unterschrift, sowie eine handschriftliche
Datumsangabe „8.09.11“.
3
Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am
12. September 2011 mangels Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses mit hinreichender Aussagekraft ab.
4
2. a) Hiergegen stellte der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt L., am 21. September 2011 Antrag
auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) und
beantragte zugleich, die Justizvollzugsanstalt im Wege der
einstweiligen Anordnung (§ 114 StVollzG) zu
verpflichten, ihm unverzüglich Ausgang, Ausführung oder
Urlaub zum Besuch seines Vaters in der Klinik zu gewähren.
Obwohl er der Justizvollzugsanstalt die Bescheinigung des
behandelnden Arztes mit Stempel und Unterschrift im Original
vorgelegt habe, sei sein Antrag mit der Begründung abgelehnt
worden, die Bescheinigung reiche nicht aus. Es habe weder
eine Überprüfung durch einen Telefonanruf stattgefunden, noch
sei die ärztliche Bescheinigung in anderer Weise verifiziert
worden.
5
Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend
Stellung, dass Außenlockerungen des Beschwerdeführers
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit entgegenstünden.
Zudem handele es sich bei der vom Beschwerdeführer
vorgelegten Bescheinigung um ein von seinem Rechtsanwalt
vorformuliertes Schreiben der Mutter, und die dortigen
Angaben seien lediglich durch einen Stempel der Klinik als
richtig bestätigt worden, wobei sich die auf dem Stempel
befindliche Unterschrift nicht habe entziffern lassen. Auf
die Bedenken gegen die Authentizität der ärztlichen Erklärung
sei der Beschwerdeführer sofort hingewiesen und aufgefordert
worden, eine neue, von der Klinik stammende Bescheinigung
vorzulegen. Auch sei dem Beschwerdeführer versichert worden,
dass nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung
unverzüglich erneut über seinen Antrag entschieden werde.
Zudem habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Herr
L., im Rahmen eines am 13. September 2011 geführten
Telefonats der Justizvollzugsanstalt gegenüber „einsichtig“
gezeigt und angekündigt, dieser umgehend eine von der Klinik
ausgestellte Bescheinigung per Fax zu übermitteln. Dies sei
jedoch bis zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers nicht
erfolgt.
6
b) Am 21. September 2011 verstarb der Vater
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erfuhr dies zwei
Tage später.
7
c) Nachdem das Landgericht mit angegriffenem
Beschluss vom 27. September 2011 den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, änderte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2011 seinen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einen auf
Feststellung, dass die Versagung der Ausführung rechtswidrig
gewesen sei, gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrag
(§ 115 Abs. 3 StVollzG) ab. Für den Beschwerdeführer auf
die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erwidernd,
erklärte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, es treffe
nicht zu, dass er am 13. September 2011 in der
Justizvollzugsanstalt angerufen, sich „einsichtig“ gezeigt
und die behaupteten Angaben gemacht habe. Er habe in der
Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt mit der
Justizvollzugsanstalt telefoniert und das Mandat erst am 14.
September 2011 übernommen.
8
d) Mit angegriffenem Beschluss vom 7. Dezember
2011 verwarf das Landgericht den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung als unzulässig. Die Voraussetzungen für ein nach
Erledigung fortbestehendes Feststellungsinteresse lägen nicht
vor. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei ebensowenig
ersichtlich wie die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf
künftige Entscheidungen oder diskriminierende Wirkungen.
9
3. a) Der Beschwerdeführer erhob
Rechtsbeschwerde. Die Versagung der Ausführung sei
rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt.
Ein Feststellungsinteresse könne ihm entgegen der Auffassung
des Landgerichts nicht abgesprochen werden.
10
b) Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als
unzulässig.
11
Zur Fortbildung des Rechts sei die Nachprüfung
nicht geboten, da die Voraussetzungen für die Gewährung von
Ausgang oder Ausführung aus wichtigem Anlass ebenso wie die
Anforderungen an das nach § 115 Abs. 3 Halbsatz 2
StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse geklärt seien.
Ein Feststellungsinteresse sei zu bejahen bei Maßnahmen
diskriminierenden Charakters und gegebenem
Rehabilitierungsinteresse, bei konkret sich abzeichnender
Wiederholungsgefahr und wenn die Feststellung für ein anderes
Rechtsverhältnis präjudiziell sei und der Vorbereitung
anderer Prozesse, namentlich der Geltendmachung von
Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen, dienen solle und
der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos
sei. Schließlich komme nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein trotz Erledigung
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen
tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht.
12
Die Rechtsbeschwerde sei auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Dieser Gesichtspunkt komme im Streitfall schon deshalb nicht
zum Tragen, weil die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt
im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem 12. September
2011, nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Leiterin der
Justizvollzugsanstalt sei durchaus bewusst gewesen, dass dem
Beschwerdeführer im Fall einer lebensgefährlichen Erkrankung
seines Vaters Ausgang oder eine Ausführung zu gewähren
gewesen sei. Die Justizvollzugsanstalt habe den Antrag ohne
Rechtsverstoß aufgrund nachvollziehbarer Zweifel an der
Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten
Bestätigungserklärung der Klinik abgelehnt. In tatsächlicher
Hinsicht sei bei ärztlichen Zeugnissen, die Gefangene zwecks
Gewährung von Ausgang oder einer Ausführung vorlegten, wegen
der mit solchen Maßnahmen verbundenen gesteigerten
Fluchtmöglichkeiten ein strenger Maßstab anzulegen. Die
Möglichkeit des Missbrauchs und der Fälschung sei gerade bei
Gefangenen, die langjährige Haftstrafen zu verbüßen hätten,
im Blick zu behalten. Die Justizvollzugsanstalt habe vor dem
Landgericht darauf hingewiesen, dass die Gewährung von
Außenlockerungen aus Sicherheitsgründen derzeit nicht
verantwortbar und die Authentizität des vom Beschwerdeführer
vorgelegten Schreibens zweifelhaft sei. Weiter mache die
Justizvollzugsanstalt darauf aufmerksam, dass eine ärztliche
Bescheinigung der hier in Rede stehenden Art sehr
ungewöhnlich sei. In der Tat sei es nicht die Regel, dass
Ärzte oder Mitarbeiter einer Klinik eine nicht von der
Behandlungsseite selbst stammende laienhafte Beschreibung des
Gesundheitszustandes eines Patienten mit einem
Richtigkeitsvermerk bestätigten. Ausweislich der
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sei der
Beschwerdeführer auf die bestehenden Bedenken unter
Versicherung, dass nach Vorlage einer hinreichenden
Bescheinigung unverzüglich erneut über seinen Antrag
entschieden werde, hingewiesen worden. Weiter sei davon
auszugehen, dass sich der frühere anwaltliche Bevollmächtigte
des Beschwerdeführers, bei dem es sich um Rechtsanwalt C.
gehandelt habe, schon am Tag nach der ablehnenden
Entscheidung mit der Justizvollzugsanstalt in Verbindung
gesetzt habe. Hätte er entsprechend seiner bei diesem
Gespräch erfolgten Ankündigung eine von der Klinik
ausgestellte Bescheinigung per Fax vorgelegt, hätte der
Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Vater
noch besuchen können. Der Vorwurf, die Justizvollzugsanstalt
habe es unverständlicherweise unterlassen, ihre Zweifel durch
ein unverzügliches Telefonat mit der Klinik zu klären,
erscheine ex ante betrachtet nicht gerechtfertigt. Dabei
könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Vater
ausweislich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens
bereits zwei Wochen auf der Intensivstation gelegen habe und
sich den Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt deshalb
nicht der Eindruck habe aufdrängen müssen, dass der Eintritt
des Todes des Vaters nur noch eine Frage von Stunden sei.
Zwar wäre es möglich gewesen, die im Klinikstempel nicht
enthaltene Telefonnummer der Klinik zu ermitteln. Jedoch sei
aus Sicht der Justizvollzugsanstalt mit Blick auf die
ärztliche Schweigepflicht mehr als fraglich gewesen, ob die
Klinik ohne förmliche Entbindungserklärung auf wesentlich den
aktuellen Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers
betreffende telefonische Fragen hin Auskunft erteilt
hätte.
13
Auf die Rechtmäßigkeit der Versagung des
Ausgangs komme es im Übrigen nicht entscheidend an. Von der
Entscheidung des Landgerichts gehe keine Gefahr für die
Einheitlichkeit der Rechtsordnung aus, da die Kammer weder
die Voraussetzungen des § 35 StVollzG verkannt, noch ein
berechtigtes Feststellungsinteresse „in einer die
Wiederholungsgefahr begründenden Weise rechtsfehlerhaft
verneint“ habe. Insbesondere könne ein trotz Erledigung
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse wegen eines
„tiefgreifenden Grundrechtseingriffs“ nicht festgestellt
werden. In Strafvollzugssachen sei dieser Gesichtspunkt in
der Spruchpraxis insbesondere bei zeitweiliger
menschenunwürdiger Unterbringung bedeutsam geworden.
Demgegenüber habe die Rechtsprechung ein
Feststellungsinteresse in Fällen der Ablehnung eines
einmaligen, in dieser Art unwiederholbaren Vorgangs
regelmäßig verneint. Ein Feststellungsinteresse habe das
Landgericht auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie
bejahen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor
dem Landgericht weder vorgetragen, einen Amtshaftungsprozess
zu beabsichtigen, noch sei eine solche Absicht sonst
ersichtlich gewesen. Die bloß theoretische Möglichkeit eines
Amtshaftungsprozesses genüge nicht.
14
4. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, nun nicht
mehr anwaltlich vertreten, seine Grundrechte aus Art. 6
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 und 2 GG seien verletzt. Die von ihm
vorgelegte Bescheinigung sei ausreichend gewesen, da sie
mithilfe eines Anwalts erstellt gewesen sei, die nötigen
Informationen enthalten habe und durch den Anwalt per Fax an
die Justizvollzugsanstalt übermittelt worden sei. Auf die
Äußerung seines Wunsches, an der Beerdigung teilzunehmen, sei
ihm geantwortet worden, dass es „hier im Saarland keine
Ausführungen zum Begräbnis“ gebe. Die Justizvollzugsanstalt
behaupte zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei gefährlich. Wie
von seinem Verteidiger dargestellt, habe er sich stets
bemüht, die Auflagen des Vollzugsplanes zu erfüllen. Die
angegriffenen Entscheidungen seien diskriminierend. Das
Oberlandesgericht habe zudem den Sachverhalt nicht
hinreichend aufgeklärt. Die Justizvollzugsanstalt und die
Gerichte hätten die Möglichkeit einer Fesselung nach
§ 90 StVollzG nicht einmal erwogen. Die Verletzung
seiner Grundrechte sei tiefgreifend.
15
5. Das saarländische Ministerium der Justiz
hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des
fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
16
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
den Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2011
richtet, mit dem über den Eilantrag des Beschwerdeführers
entschieden wurde, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie insoweit nicht fristgemäß (§ 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde und deshalb keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
17
Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in dem
im Tenor bezeichneten Umfang statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde im genannten Umfang zulässig
und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich
begründet.
18
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 7.
Dezember 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
19
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die
Effektivität des Rechtsschutzes. Das Rechtsmittelgericht darf
ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel
daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
„leer laufen“ lassen. Hiervon muss sich das
Rechtsmittelgericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten
lassen, ob im jeweiligen Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse
besteht (vgl. BVerfGE 117, 244 m.w.N.). Die
Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse dürfen nicht in
einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden
Weise überspannt werden (vgl. BVerfGE 120, 274
m.w.N.). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es zwar
prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.
Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die
Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen
Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Ausnahmsweise
kann aber das Interesse des Betroffenen an der Feststellung
der Rechtslage auch noch nach Erledigung in besonderer Weise
schutzwürdig sein (vgl. BVerfGE 104, 220
). Dies betrifft nicht nur die vom
Landgericht angesprochenen Fälle der drohenden
Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 117,
71 ; stRspr), der fortbestehenden Beeinträchtigung
(vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77
; stRspr) und des Rehabilitationsinteresses
im Falle fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer
rechtsverletzenden Maßnahme (vgl. BVerfGE 110, 77
). Unter anderem ist bei gewichtigen Eingriffen ein
Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung
des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens dann anzuerkennen,
wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt
sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen
Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche
Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor
Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ; 117,
71 ; 117, 244 ; stRspr). Die
Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürfen
dabei nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte -
und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen
in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch
ungeschützt bleiben. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne
können daher neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz
ihres besonders hohen Gewichts wegen unter Richtervorbehalt
gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220
; 117, 244 ) auch Eingriffe in andere
Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 110, 77 ; für den
Bereich des Haftvollzuges BVerfGK 11, 54 ; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November
2010 - 2 BvR 2111/09 -, juris, vom 3. August 2011 - 2 BvR
1739/10 -, juris, vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, StraFo
2012, S. 129 , und vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR
737/11 -, juris).
20
b) Die daraus sich ergebenden Erfordernisse
der Rechtsschutzgewährung hat das Landgericht in seinem
Beschluss vom 7. Dezember 2011 verkannt. Es hat den Antrag
des Beschwerdeführers als mangels Rechtsschutzinteresses
unzulässig verworfen, ohne zu prüfen, ob die oben genannten
Voraussetzungen für ein nach Erledigung des ursprünglichen
Rechtsschutzziels fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
vorlagen. Eine solche Prüfung hätte sich dem Gericht
aufdrängen müssen.
21
Die wertentscheidende Grundsatznorm des
Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfGE 103, 242 ;
105, 313 ) stellt Ehe und Familie unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser
verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den
Haftvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315
; BVerfGK 8, 36 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August
1993 - 2 BvR 1479/93 -, NStZ 1994, S. 52) und bezieht sich
auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren
volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80,
81 ).
22
Mit der Versagung der Ausführung zu seinem im
Sterben liegenden Vater, gegen die der Beschwerdeführer sich
gewandt hatte, stand ein gewichtiger Eingriff in das
- für die vorliegende Fallgestaltung einfachgesetzlich durch
§ 35 Abs. 1 StVollzG konkretisierte - Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 GG in Rede. Der Beschwerdeführer hatte mit
der Vorlage des Schreibens seiner Mutter ausdrücklich geltend
gemacht, dass der Vater sich in einem Zustand befinde, der
seinen nahen Tod befürchten lasse. Nachdem diese Befürchtung
sich bewahrheitet hatte, hat das Gericht zutreffend
angenommen, dass damit das auf Gewährung der Ausführung
gerichtete Rechtsschutzbegehren durch den Tod des Vaters
gegenstandslos geworden war, sich also im Rechtssinne
erledigt hatte. Bei der Entscheidung darüber, ob dem
Beschwerdeführer unter diesen Umständen ein fortbestehendes
Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des geltend
gemachten Eingriffs zuzubilligen war, hat es jedoch verkannt,
dass die prozessualen Folgen einer Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens so bestimmt werden
müssen, dass eine systemische Verkürzung des Rechtsschutzes
in der Hauptsache vermieden wird. Die hierauf zielende Regel,
nach der bei gewichtigen Grundrechtseingriffen in
Fallgestaltungen, in denen eine gerichtliche Entscheidung vor
Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann, von
einem auch nach Erledigung fortbestehenden
Rechtsschutzinteresse auszugehen ist (s.o. unter III.1.a)),
hat das Landgericht nicht berücksichtigt. Im vorliegenden
Fall, in dem geltend gemacht worden war, dass der Tod des
Vaters nah bevorstehe, und der Vater tatsächlich innerhalb
eines Zeitraums verstarb, in dem gerichtlicher Rechtsschutz
in der Hauptsache typischerweise nicht zu erlangen ist, hätte
die Anwendung dieser Regel zur Anerkennung eines
Feststellungsinteresses führen müssen.
23
Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil
der Beschwerdeführer zum Beleg dafür, dass sein Vater im
Sterben liege, nur ein entsprechendes Schreiben seiner Mutter
mit einem mit Stempel und weitgehend unleserlicher
Unterschrift versehenen Bestätigungsvermerk der
Intensivstation der Klinik vorgelegt hatte, auf dessen
Echtheit sich die Justizvollzugsanstalt nicht verlassen
wollte. Ob die Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer in
der gegebenen Situation, in der zumindest Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass sein Vater jederzeit versterben könnte, zu
Recht darauf verwiesen hat, dass er zunächst eine
verlässlichere schriftliche Bestätigung der Klinik unter
klinikeigenem Briefkopf beibringen möge, oder ob nicht im
Interesse rechtzeitiger Entscheidung über die begehrte
Ausführung die Justizvollzugsanstalt gehalten gewesen wäre,
zumindest den Versuch zu machen, ihre Zweifel auf andere
Weise, etwa durch einen eigenen Anruf oder mithilfe eines von
ihr überwachten Anrufs des Beschwerdeführers auf der
Intensivstation der Klinik, auszuräumen (vgl. Calliess/
Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 35 Rn. 1;
Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/
Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 35 Rn. 3;
Köhne/Lesting, in: Feest/
Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 13;
Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 35 Rn. 2), ist gerade
die Frage, die das Landgericht auf den
Fortsetzungsfeststellungsantrag des Beschwerdeführers hin zu
klären gehabt haben würde und deren Klärung es sich durch die
Behandlung dieses Antrages als unzulässig in
grundrechtswidriger Weise entzogen hat.
24
2. Auch der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG.
25
a) Zwar fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen
Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere
Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger
auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 122, 248 ; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden,
ineffektiv machen und für den Rechtssuchenden „leer laufen“
lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht in einer durch Sachgründe
nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248
; stRspr).
26
Der rechtsuchende Bürger muss zudem erkennen
können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt und
unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist
(vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; 87, 48 ; 107, 395 ;
108, 341 ; BVerfGK 2, 213 ; 6, 72
). Er darf nicht mit einem für ihn nicht
übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet
werden (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; BVerfGK 6, 72 ; 16, 362
).
27
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des
Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG
unvereinbar.
28
Mit der Annahme, die Nachprüfung der
angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG), weil die
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgang oder Ausführung
aus wichtigem Anlass sowie die Anforderungen an das
Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG
geklärt seien und das Landgericht ein berechtigtes
Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers nicht „in einer
die Wiederholungsgefahr begründenden Weise rechtsfehlerhaft
verneint“ habe, hat das Oberlandesgericht die Anforderungen
an die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde überspannt. Die
Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen, weil der landgerichtliche
Beschluss erkennbar von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen
Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06
-, juris) wie auch von der obergerichtlichen
Rechtsprechung zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
(OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 1 Ws 293/03 -,
juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws
27/03 -, juris) abwich (s. o., III.1.).
29
Zwar hat das Oberlandesgericht seine
Entscheidung zusätzlich auf die Annahme der Rechtmäßigkeit
der vollzugsbehördlichen Entscheidung gestützt. Auch dieser
Teil der Entscheidungsbegründung ist jedoch nach den obigen
Maßstäben nicht tragfähig. Das Oberlandesgericht hat sich
insoweit auf Feststellungen zum Sachverhalt gestützt, für die
eine Grundlage im Beschluss des Landgerichts fehlte. Unter
anderem hat es darauf abgestellt, dass der frühere
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C., in einem
Telefonat mit der Justizvollzugsanstalt die Beibringung einer
weiteren Bescheinigung der lebensgefährlichen Erkrankung des
Vaters des Beschwerdeführers angekündigt habe. Eigene
Tatsachenfeststellungen sind wegen der revisionsähnlichen
Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach
herrschender Auffassung, von engen Ausnahmen abgesehen, dem
Rechtsbeschwerdegericht verwehrt (vgl. etwa OLG Rostock,
Beschluss vom 6. Februar 2012
- I Vollz 3/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
11. November 2003 - 1 Vollz 194/03 -, juris; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2002 - 3 Ws 53/02 -,
juris; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl.
2008, § 119 Rn. 2; Schuler/
Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5.
Aufl. 2009, § 116 Rn. 9 m.w.N.; Kamann/Spaniol, in:
Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 116
Rn. 14). Unabhängig von der Frage, unter welchen
Voraussetzungen es danach dem Rechtsbeschwerdegericht
überhaupt gestattet ist, seine Entscheidung auf Annahmen zum
Sachverhalt zu stützen, die in der Entscheidung des
Tatsachengerichts keine Grundlage finden, ist jedenfalls
nicht nachvollziehbar, wie das Oberlandesgericht seiner
Entscheidung die Annahme zugrundelegen konnte, Rechtsanwalt
C. habe sich in Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch
auf die geforderte Beibringung einer weiteren Bescheinigung
der Klinik eingelassen. Denn nach der im Verfahren vor der
Strafvollstreckungskammer abgegebenen Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt war das betreffende Telefongespräch
nicht mit einem Rechtsanwalt C., sondern mit Rechtsanwalt L.
geführt worden. Angesichts dieser Äußerung der
Justizvollzugsanstalt hätte selbst das zur Aufklärung des
Sachverhalts berufene Landgericht (vgl. BVerfGK 2, 318
; 9, 390 ; 9, 460 ;
13, 487 ; 17, 429 jew.
m.w.N.) seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Annahme
zugrundelegen dürfen, von der das Oberlandesgericht Gebrauch
gemacht hat. Soweit das Oberlandesgericht zudem anführt, aus
der Sicht der Justizvollzugsanstalt sei mit Blick auf die
ärztliche Schweigepflicht fraglich gewesen, ob die Klinik auf
telefonische Nachfrage Auskunft erteilt haben würde, kann
dies schon dem Aussagegehalt nach nicht als Beitrag zur
Rechtfertigung des Verhaltens der Justizvollzugsanstalt
verstanden werden. Zu der Frage, ob die Sicht der
Justizvollzugsanstalt berechtigt war und ob nicht
Möglichkeiten der schnellen telefonischen
Informationsbeschaffung verfügbar waren und hätten erwogen
werden müssen, die ein Problem der Schweigepflicht nicht
aufwarfen (s.o., III.1.b)), wird damit nicht Stellung
genommen. Ob auch insoweit die Grenzen der Befugnis eines
Rechtsbeschwerdegerichts überschritten wären, wenn denn eine
Feststellung mit potentiell rechtfertigender Bedeutung
vorläge, ist daher ohne Belang.
30
Der Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember
2011 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Februar
2012 beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es
kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Beschlüsse
zumindest im Ergebnis alternativlos waren und die
Verfassungsbeschwerde daher nicht zur Entscheidung anzunehmen
ist, weil der Beschwerdeführer auch im Fall einer
stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit
seinem Rechtsschutzbegehren vor den Fachgerichten letztlich
keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22
). Von einer Aussichtslosigkeit der
weiteren Rechtsverfolgung vor den Fachgerichten ist
insbesondere nicht deshalb auszugehen, weil im Ergebnis
feststünde, dass die Justizvollzugsanstalt berechtigt war,
den Beschwerdeführer auf die Einholung einer andersartigen
als der vorgelegten Bescheinigung zu verweisen (s. unter
III.1.b)).
31
1. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 7.
Dezember 2011 und des Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012
sind nach alledem gemäß § 93c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und das Verfahren ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
32
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.