BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 614/02 -
der Frau L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
Entscheidungen zur Beschlagnahme eines Einziehungsgegenstands
(Pkw) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
3
Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt eine tragfähige
Begründung für die Beschlagnahme des Pkw zu Grunde. Eine ins
Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die
Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen
über die prozessualen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von
Einziehungsgegenständen (§ 111b StPO) objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des
Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
und stRspr). Beides ist nicht der Fall.
Die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 4 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG für die
Einziehung des Kraftfahrzeugs vorliegen, hat das Landgericht
damit begründet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in
der Vergangenheit das Fahrzeug mehrfach zu Fahrten benutzt
habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Auch nach
dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Eigentumserwerb
des Pkw sei dies der Fall gewesen. Die Schlussfolgerung des
Landgerichts, es bestehe deshalb - ungeachtet des Umstandes,
dass möglicherweise das Eigentum an dem Fahrzeug innerhalb
der Familie vom Vater der Beschwerdeführerin auf die
Beschwerdeführerin übertragen worden sei - die Gefahr, dass
der Pkw auch weiterhin zu Straftaten nach § 21 Abs. 1
Nr. 1 StVG benutzt werde, ist, gemessen an den oben
dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ),
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der
Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es
hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines
Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen
Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende
Gewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung
näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung
(vgl. BVerfGE 95, 96 ).
4
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
gleichfalls nicht vor. Das Amtsgericht hatte seinen Beschluss
auch damit begründet, ohne eine Beschlagnahme des Fahrzeugs
bestehe die Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
weiterhin mit dem Pkw Straftaten des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis begehen werde. Dass das Landgericht den damit
benannten Einziehungsgrund des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB
i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG als allein maßgeblichen erachtet
hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Darüber hinaus hat das
Landgericht der Beschwerdeführerin inzwischen im Hinblick auf
ihr Vorbringen auch nachträglich rechtliches Gehör
gewährt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.