BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 615/11 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 25. Juli 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Laufen vom 20.
Dezember 2010 - 3 C 641/10 - und des Landgerichts Traunstein
vom 15. Februar 2011 - 6 T 184/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz
1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht Laufen zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit der
Ankündigung eines Zivilrichters, eine Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer zu prüfen.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im
Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht auf Bezahlung eines
Anwaltshonorars in Anspruch genommen. Er verteidigte sich
damit, der Kläger habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich
weisungswidrig verhalten, einen zu hohen Gegenstandswert
sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. In einem anderen
Verfahren vor demselben Amtsgericht wurde der
Beschwerdeführer auf Bezahlung eines Arzthonorars in Anspruch
genommen, wogegen er einwandte, ein Behandlungsvertrag sei
nicht zustande gekommen, die konkret abgerechnete Behandlung
beruhe auf einer anderen als der bisherigen
Behandlungsmethode und sei von ihm nicht gewünscht und auch
nicht bestellt worden.
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In der mündlichen Verhandlung des
Ausgangsverfahrens am 25. November 2010 lehnte der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Prozessbevollmächtigten den zuständigen Richter wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter habe sich
einleitend sinngemäß wie folgt geäußert: „So Herr K., ich
habe zwei Verfahren bei mir. Da ist ein Verfahren wegen einer
Arztrechnung, in dem sie ähnlich argumentieren wie hier. Da
fragt man sich schon, ob sie bei der Beauftragung
ordnungsgemäß vorgehen.“ Auf Vorhalt des
Prozessbevollmächtigten, die Erörterung auf den heutigen Fall
zu beschränken, habe der Richter einschüchternd geäußert,
dass er ernsthaft erwäge, die Angelegenheit der
Staatsanwaltschaft vorzulegen, weil der Beschwerdeführer von
vornherein vorgehabt haben könnte, nicht zu bezahlen.
Tatsächlich seien die beiden Fälle, auf die der Richter Bezug
genommen habe, nicht vergleichbar; der Beschwerdeführer
argumentiere in den beiden Rechtsstreitigkeiten
unterschiedlich.
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In seiner dienstlichen Stellungnahme gab der
abgelehnte Richter an, den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen zu haben, dass sich im Hinblick auf die beiden
Verfahren der Eindruck ergeben könnte, der Beschwerdeführer
gehe vertragliche Verpflichtungen ein, ohne die sich hieraus
ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten erfüllen zu wollen,
und dass sich das Gericht ausdrücklich die Weiterleitung der
Akten an die Staatsanwaltschaft vorbehalte. Dies begründe
jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern stelle
lediglich die Ankündigung dessen dar, wozu das Gericht nicht
nur berechtigt, sondern nach Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens verpflichtet wäre.
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2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wies
das Amtsgericht - in anderer Besetzung - den Ablehnungsantrag
zurück. Der Auffassung des abgelehnten Richters sei
beizupflichten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der
Verdacht des Richters völlig aus der Luft gegriffen wäre.
Eine Durchsicht der Akten ergebe hierfür jedoch keine
Anhaltspunkte. In beiden Fällen verweigere der
Beschwerdeführer als Beklagter die Bezahlung von
Honorarrechnungen. In beiden Fällen behaupte er, dass der
jeweilige Kläger nicht das getan habe, was vereinbart gewesen
sei. Als Beweismittel würden jeweils die Parteivernehmung
sowie ein Sachverständigengutachten angeboten. Bei dieser
Sachlage liege es nicht fern, von einem Zahlungsunwillen des
Beschwerdeführers auszugehen, welcher den Anfangsverdacht
eines Vergehens des Betruges beinhalten könnte. Wenn der auch
mit Strafsachen befasste abgelehnte Richter diese Auffassung
äußere, so rede er nicht „ins Blaue hinein“. Daraus den
Vorwurf der Voreingenommenheit herzuleiten, verkenne die
Verpflichtung des Richters, klar und deutlich auf vorhandene
Rechts- und Sachprobleme hinzuweisen.
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3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer
sofortige Beschwerde ein. Der abgelehnte Richter habe in der
mündlichen Verhandlung ohne die gebotene Einführung in den
Sach- und Streitstand der Terminssache nur das nicht
streitgegenständliche Verfahren erwähnt und dabei allein die
Nichtzahlung des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung
als strafrechtlich relevant beurteilt. Selbst auf die
Aufforderung des Bevollmächtigten hin, die
streitgegenständliche Sache zu berichten, sei der abgelehnte
Richter ohne jede weitere Begründung mit dem Hinweis
fortgefahren, dass er hierin einen strafrechtlich relevanten
Vorgang sehe. Ohne nachvollziehbare Begründung könne so ein
pauschaler Hinweis nur einschüchternde Wirkung haben. Das
Amtsgericht übersehe, dass ein strafbares Verhalten des
Beschwerdeführers offenkundig nicht gegeben sei. Der
Beschwerdeführer sei zahlungsfähig. Ein nicht zahlender
Schuldner sei noch kein Betrüger, erst recht nicht, wenn
beweiserhebliche Tatsachen für die Nichtschuld unter
Beweisantritt vorgetragen seien. Die Beweisangebote des
Beschwerdeführers seien keineswegs mutwillig. Der Vorwurf
eines strafbaren Verhaltens sei unter den gegebenen Umständen
als grob unsachlich zu würdigen.
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4. Das Landegericht wies die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2011 zurück. Der
Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein Richter im Rahmen
seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von einem strafbaren
Sachverhalt erhalte, sei er verpflichtet, die Partei, deren
Verhalten strafbares Tun und Unterlassen nahe lege, hierauf
hinzuweisen und, sofern der Tatverdacht nicht ausgeräumt
werde, die Ermittlungsbehörden hiervon zu verständigen. Die
Lektüre beider Akten lege den Verdacht nahe, der
Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in
Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen. Rechtsmeinungen wie
die vorliegende zu äußern, könne einem Richter grundsätzlich
nicht verwehrt sein, weil sich schon aus dem Grundsatz der
materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO ergebe, dass
das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu
erörtern und möglichst frühzeitig rechtliche Hinweise zu
geben habe.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein Ablehnungsgesuch sei in
nicht nur fehlerhafter, sondern offensichtlich unhaltbarer
Weise behandelt und der Beschwerdeführer dadurch seinem
gesetzlichen Richter entzogen worden. Hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Tätigwerden der
Ermittlungsbehörden gerechnet werden könne, hätten nicht
vorgelegen; der Beschwerdeführer habe für seine Nichtzahlung
nachvollziehbare Gründe vorgetragen.
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6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den
Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache
durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter
(vgl. BVerfGE 22, 254 ). Damit soll die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ). Die
Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz
gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10,
200 ; 21, 139 ; 30, 149
; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28
).
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Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln
und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall
obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung
gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte
Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ;
BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72
). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber
jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer
Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich
oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche
Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl.
BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269
; 12, 139 ). Ob die
Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder
grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45
; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ;
12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder
ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und
Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl.
BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581
).
13
Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann
gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE
82, 30 ). Tatsächliche Befangenheit oder
Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon
der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder
Objektivität (vgl. BVerfGE 46, 34 ). Entscheidend
ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen
verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der
persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
(vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; aus der
fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss
vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S.
502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 -
19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).
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2. Nach diesen Maßstäben verletzen die
angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Amtsgericht und Landgericht haben angenommen,
dass eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer in Betracht
komme, und insoweit auf das Recht und die Pflicht des
Richters zur Erteilung von Hinweisen nach § 139 ZPO
abgestellt. Beide Gerichte haben es dabei in Verkennung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen (s.o. II. 1.)
unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Insbesondere haben sie weder die Form der Äußerung des
abgelehnten Richters in Erwägung gezogen, noch haben sie die
vom abgelehnten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer
gegebene Begründung für den behaupteten Verdacht einer
näheren Prüfung unterzogen.
16
Der bloße Verweis auf die Lektüre der Akten,
die den Verdacht nahelege, der Beschwerdeführer nehme
entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen
zu wollen, war jedenfalls unter den gegebenen Umständen
offensichtlich unzureichend. Weshalb allein der Umstand, dass
ein Verfahrensbeteiligter in mehr als einem Fall einer von
Dritten wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen
Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen
soll, der eine richterliche Pflicht zu entsprechendem Hinweis
auslösen und es damit zugleich rechtfertigen könnte,
Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten
oder ihm dies in Aussicht zu stellen, erschließt sich nicht
einmal ansatzweise.
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Inwiefern es die verfassungsrechtliche
Beurteilung des vorliegenden Falles beeinflussen könnte, wenn
die Vorgehensweise von Amts- und Landgericht Rückhalt in der
Rechtsprechung anderer Fachgerichte fände, muss nicht
erörtert werden, denn an solchem Rückhalt fehlt es. In der
obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die
Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren
Ankündigung durch einen Richter nicht ohne weiteres die
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz
selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht
ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch
verlangt (§ 183 GVG). Anerkannt ist aber auch, dass sich
aus den konkreten Umständen der Anzeigeerstattung oder deren
Ankündigung die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann. Nach
herrschender Auffassung stellt das Erstatten einer
Strafanzeige nur dann keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der
Richter zuvor die vorhandenen Verdachts- und
Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. LSG NRW,
Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris,
Rn. 4; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 W 26/05
-, juris, Rn. 12 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.
Januar 2005 - 10 W 82/04 -, juris, Rn. 59; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 9. Januar 1984 - 12 W 257/93 -, MDR 1984, S.
499; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 22 W 23/86
-, NJW-RR 1986, S. 1319 f.; HansOLG Hamburg, Beschluss
vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, MDR 1989, S. 1000;
Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 ; ähnlich Gehrlein,
in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO
Rn. 37; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009,
§ 42 Rn. 22b; Knoche, MDR 2000, S. 371
), und Entsprechendes gilt für die
Ankündigung einer solchen Anzeige (vgl. LSG NRW, Beschluss
vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4;
HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -,
MDR 1989, S. 1000; Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 ;
Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008,
§ 42 ZPO Rn. 37; noch weitergehend Knoche, MDR 2000, S.
371 ).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist - im
vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie an das
Amtsgericht - zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
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Die Erstattung der Auslagen ist gemäß
§ 34a Abs. 2 BVerfGG anzuordnen.