BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 616/09
des Herrn G ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags
bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom
20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003).
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1. Der 1947 geborene und seit 1980
schwerbehinderte Beschwerdeführer - zuletzt als verbeamteter
Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 G.D. im Dienst des
Landes Hessen - war mit Wirkung zum 1. November
2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt worden. Auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von
75 % hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein
erdientes Ruhegehalt in Höhe von 2.970,33 €. Der vom
Regierungspräsidium Darmstadt auf der Grundlage des § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festgesetzte
Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 % führte zu einer
Kürzung seiner Versorgungsbezüge um 320,80 €.
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die
Klage des Beschwerdeführers auf Berechnung und Auszahlung
seiner Versorgungsbezüge ohne Vornahme eines
Versorgungsabschlags mit Urteil vom 22. April 2008 ab.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung
lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
6. Januar 2009 ab. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge
und Gegenvorstellungen blieben erfolglos.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des
Art. 33 Abs. 5 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie
ist unbegründet.
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§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge
derjeniger Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in
den Ruhestand versetzt werden, einen zusätzlichen Zeitfaktor
einführt und der die Höhe der Versorgungsbezüge an das
Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit
auch die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen
nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten
berücksichtigt, verstößt - wie auch die darauf beruhenden
Entscheidungen - nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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1. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet
den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen
den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die
Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher
anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu
wahren. Dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibt
jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens,
innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen
Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der
fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige
Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche
Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und
enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die
Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich
ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf
genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein
plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.
Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des
Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr,
vgl. BVerfGE 26, 141 ; 65, 141
; 103, 310 ; 110, 353
).
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Zum hergebrachten, das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen
prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der
Beamtenversorgung gehört, das Ruhegehalt unter Wahrung des
Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem
letzten Amt zu berechnen. Art. 33 Abs. 5 GG fordert
im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt
bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre
widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117,
372 <381, 389>; BVerfGK 8, 232
m.w.N.).
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2. Die Regelung zum Versorgungsabschlag bei
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 BeamtVG hält sich im Rahmen dieser
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Angesichts des weiten
Spielraums politischen Ermessens beim Erlass von Besoldungs-
und Versorgungsregelungen ist Art. 33 Abs. 5 GG für
die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer
Handlungsauftrag zu entnehmen, zwischen Fällen des
antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen
Eintritts in den Ruhestand im Sinne des § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sowie
unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu unterscheiden.
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a) § 14 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des
Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung
des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der
ruhegehaltsfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der
aktiven Dienstzeit eines Beamten, die entsprechend dem
Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der
Beamtenversorgung Berücksichtigung finden muss, bleibt bei
einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen für den
vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin eine
maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge
(so bereits BVerfGK 8, 232 ; in diesem Sinne
auch BVerfGE 117, 372 ).
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b) Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert,
dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe
dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen
Ausscheiden eines Beamten - und damit einem
Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und
Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts
Rechnung trägt. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im
Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (vgl. BVerfGK 8,
232 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2007
- 2 BvR 797/04 -).
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Versorgungsabschläge orientieren sich vor
diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des
vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und müssen von
Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die
Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig
oder unfreiwillig erfolgte. Der Minderung des Ruhegehalts bei
vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind
verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn
das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf
bestands- beziehungsweise rechtskräftig festgestellten
Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des
Dienstherrn zuzurechnen sind (vgl. BVerfGK 8, 232
).
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c) Schließlich hat der Beamte mit Blick auf
sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung
des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge
maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und
Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten
bleiben. Der Gesetzgeber darf vielmehr die Höhe der Bezüge
kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus
finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (stRspr, vgl.
BVerfGE 8, 1 ; 18, 159
; 70, 69 ; 76, 256
).
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Solche zusätzlichen sachlichen Gründe liegen
vorliegend im bestehenden System der Altersversorgung
begründet. Das geltende Versorgungsrecht begünstigt
Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz
regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen
Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt
in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen
rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung
mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben
und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die
Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl.
BVerfGE 114, 258 ; im Anschluss daran
auch BVerfGK 8, 232 ; aus der
fachgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom
19. Februar 2004 - 2 C 12/03 -, juris,
Rn. 18).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.