BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 619/06 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
6. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der
Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der Frist
nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz
zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der
formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich
nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG. Nach der Rechtsprechung ist eine Gegenvorstellung
ausnahmsweise nur dann fristwahrend, wenn mit ihr die
Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende
Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die
Gegenvorstellung nicht vorgelegt hat und der Beschluss im
Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von
Prozessgrundrechten gerügt wurde, ist für den Fristbeginn
nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die
Gegenvorstellung, sondern der ursprünglichen Entscheidung
abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September
1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000,
S. 273). Die Beschwerde ist am 18. März 2006 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die
Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde ist dem
Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt
worden.
2
2. Im Übrigen begegnet das bisherige Verfahren
von Verfassungs wegen nicht unerheblichen Bedenken. Wie das
Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig entschieden hat,
können Grundrechte auch durch das Unterlassen einer
gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden (vgl. BVerfGE 10, 302
; 16, 119 ). Dies gilt insbesondere mit
Blick auf das sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Beschleunigungsgebot für
gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 20, 45
; 21, 184 ; 21, 220 ;
36, 264 ; 46, 194 ).
3
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen
Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer
Freiheitsentziehung verbundenen Verfahrens. Im Verfahren über
die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings
nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den
Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige
Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt
wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2
BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707). Dabei ist die
Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfGE 46, 17
; 55, 349 ). Insbesondere sind
der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der
Strafvollstreckung und des Verfahrens über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung, der Umfang und die
Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß
der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen
Belastung des Verurteilten angemessen zu bewerten.
4
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
dürften die Verzögerungen im Verfahren über die
Strafrestaussetzungen zur Bewährung rechtsstaatlichen
Grundsätzen kaum noch genügen. Im Ausgangsverfahren hat das
Landgericht auch elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden
Antrag noch nicht zur Sache entschieden. Auch wenn dieser
Zeitraum für sich betrachtet nicht zwingend als unangemessen
lang zu bewerten ist, so kann nicht übersehen werden, dass
jedenfalls mit Blick auf die geringe Dauer der noch zu
vollstreckenden Reststrafe eine vorrangige und damit
beschleunigte Behandlung des Antrags angezeigt gewesen wäre.
Das Landgericht hat zunächst erst drei Monate nach
Antragstellung beschlossen, ein Gutachten nach § 454
Abs. 2 StPO einzuholen, ohne dass nachvollziehbare
Gründe für diese Verzögerung dargelegt worden wären. Das
Gericht hat sich zudem damit begnügt, den Sachverständigen an
die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und darauf
vertraut, dass das Gutachten zeitnah erstellt werde. Zuletzt
ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann eine
Entscheidung in der Sache ergehen wird.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.