BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 619/10 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist
unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Frist für die
Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG) versäumt. Diese begann mit dem Zugang der die
Rechtsbeschwerde verwerfenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts am 26. Januar 2010 zu laufen. Die gegen
diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge konnte die
Verfassungsbeschwerdefrist nur offen halten, wenn sie nicht
offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGK 7, 115
).
2
Die vom Beschwerdeführer eingelegte
Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos. Soweit die
Einwände, die der Beschwerdeführer mit seiner Anhörungsrüge
geltend machte, der Sache nach überhaupt einen Bezug zum
Anspruch auf rechtliches Gehör aufwiesen, betrafen sie allein
die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde sei
wegen unzureichender Mitwirkung des Rechtspflegers
formwidrig. Die insoweit behaupteten Verstöße waren jedoch -
unabhängig von der Frage, ob die Einordnung als
Gehörsverstöße zutreffend ist - jedenfalls nicht
entscheidungserheblich. Denn die Verwerfung der
Rechtsbeschwerde war außer auf die Annahme der Formwidrigkeit
der Rechtsbeschwerde noch auf einen weiteren Grund - die
fehlende einzelfallübergreifende Bedeutung der
landgerichtlichen Entscheidung - gestützt. Hierauf bezogen
hatte der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß weder geltend
gemacht noch war das Vorliegen eines solchen Verstoßes
offensichtlich.
3
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht mit
den angeführten Gründen für die Verwerfung der
Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen für dieses
Rechtsmittel überspannt hat (vgl. zur Verwerfung einer
Rechtsbeschwerde mangels fallübergreifender Bedeutung BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009
- 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 f. ),
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn die
Anhörungsrüge ist nicht zur Korrektur beliebiger Rechtsfehler
eröffnet, sondern nur unter der Voraussetzung statthaft, dass
- nicht nur in Worten, sondern der Sache nach - eine
entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gerügt wird.
4
Angesichts der Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde kann nicht geprüft werden, ob
Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt sind, dass
das Oberlandesgericht seine Anhörungsrüge nicht nach
§ 33a StPO, sondern nach § 356a StPO beurteilt und
wegen Versäumung der dort vorgesehenen Rügefrist von nur
einer Woche verworfen hat.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.