BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 620/03 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. November 2006 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen wegen
der Hinterziehung von Zinserträgen im Veranlagungszeitraum
1993 und Spekulationsgewinnen im Veranlagungszeitraum
1997.
2
1. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am
10. April 2002 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu
einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 100 Euro
verurteilt.
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2. Im Berufungsverfahren änderte das
Landgericht das Strafmaß auf 300 Tagessätze zu je 25 Euro ab.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der
Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für den
Veranlagungszeitraum 1993 Kapitaleinkünfte aus
festverzinslichen Wertpapieren (sogenannte Zero - Coupon
Bonds) entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1990 in
Höhe von insgesamt 330.570 DM sowie Dividendeneinnahmen von
822 DM nicht erklärt, wodurch er Einkommensteuer in Höhe von
mehr als 143.000 DM verkürzt habe. Abgesehen von (hier nicht
angegriffenen) Falschangaben zu negativen Einkünften in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1996 habe
er ferner im Veranlagungszeitraum 1997 Spekulationsgewinne im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997
von 40.630 DM nicht erklärt, wodurch er Einkommensteuer in
Höhe von mehr als 13.000 DM hinterzogen habe.
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3. Die Revision des Beschwerdeführers hat das
Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 11. März
2003 verworfen (veröffentlicht BayObLGSt 2003, S. 24; NStZ-RR
2003, S. 243; wistra 2003, S. 315).
5
Der Beschwerdeführer rügt mit der gegen die
genannten fachgerichtlichen Entscheidungen erhobenen
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Bayerische Oberste
Landesgericht das Verfahren hinsichtlich der Besteuerung von
Spekulationsgewinnen im Veranlagungszeitraum 1997 gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht habe
vorlegen müssen. Zudem sei diese Besteuerung ebenso wie die
Zinsbesteuerung im Jahr 1993 mangels ausreichender
Belastungsgerechtigkeit wegen eines Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz verfassungswidrig; eine darauf gestützte
strafrechtliche Verurteilung habe nicht ergehen dürfen.
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Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und das
Bundesministerium für Finanzen geäußert. Außerdem wurden der
Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, alle
Länderregierungen, der Bundesgerichtshof sowie der
Bundesfinanzhof gehört.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer
unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts
vom 10. April 2002 richtet. Durch die nachfolgende
Entscheidung des Landgerichts ist eine prozessuale Überholung
eingetreten.
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Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch,
soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der
Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahr 1993 richtet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die
Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum
1993 verletze Art. 3 Abs. 1 GG, hat er den Grundsatz der
materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im
Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384
; 112, 50 ).
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Der Beschwerdeführer hat nicht alle
Möglichkeiten ergriffen, um vor den Fachgerichten
Rechtsschutz zu erlangen. Er hat es versäumt, seine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von
Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993 im sachnäheren
Steuerverfahren vorzutragen. Ein solches Vorgehen war ihm
hier auch zumutbar. Zu unerlaubtem Handeln war er nicht
gezwungen. Zudem kann der Beschwerdeführer
verfassungsprozessual keine Besserstellung gegenüber jenen
Steuerpflichtigen beanspruchen, die der Staat auf Grund
wahrheitsgemäß erklärter Kapitaleinkünfte zur Besteuerung
herangezogen hat. Dies gilt umso mehr, als gerade Letztere
als Folge struktureller Erhebungsdefizite eine
Ungleichbehandlung erfahren; denn sie werden auf Grund der
mangelhaften Gestaltung des Erhebungsverfahrens gegenüber
denjenigen benachteiligt, welche, wie der Beschwerdeführer,
ihre Einkünfte bei einem geringen Risiko der Entdeckung
verschwiegen haben (vgl. BVerfGE 84, 239 ).
11
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
es liege eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG) vor, weil seine Verurteilung auf keiner
ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie
nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz
2, 92 BVerfGG genügt.
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a) Ein Beschwerdeführer hat nicht nur die
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang
substantiiert und schlüssig darzulegen, sondern er ist
weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend
gemachte Grundrecht durch die angegriffenen Maßnahmen
verletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
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Hier wendet sich der Beschwerdeführer nicht
dagegen, dass der Staat überhaupt Steuern auf
Kapitaleinkünfte erhebt, sondern er beanstandet
ausschließlich deren ungenügende Durchsetzung. Er hat zwar
vorgetragen, dass seiner Ansicht nach die Vorschriften über
die Besteuerung von Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum
1993 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften
nicht entsprächen; dabei hat er aber außer Acht gelassen,
dass eine mangelnde Belastungsgleichheit dem Staat auch
zurechenbar sein muss; hieran fehlt es, wenn dem Gesetzgeber
ein Zeitraum zur Beurteilung zuzubilligen ist, in welchem er
den Erfolg seiner gesetzgeberischen Maßnahmen zur Beseitigung
eines Verfassungsverstoßes prüfen darf.
14
aa) Hinsichtlich der Besteuerung von
Kapitalerträgen hatte das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass die mangelnde Besteuerungsgleichheit nur
noch bis zum 31. Dezember 1992 hinzunehmen ist (vgl.
BVerfGE 84, 239 ). Daraufhin hat der Gesetzgeber
mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung der
Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992
reagiert. Dieses Gesetz sah verschiedene neue Instrumente
vor, um eine ausreichende Belastungsgerechtigkeit
herzustellen: So wurden der Sparerfreibetrag verzehnfacht,
ein anrechenbarer Zinsabschlag von inländischen Zahlstellen
erhoben und Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für
Finanzen eingeführt.
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bb) Eine Belastungsungleichheit ist dem
Gesetzgeber nur dann zurechenbar, wenn sich ihm der Schluss
aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit
Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des
Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene
Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu
erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht
verschließen durfte (vgl. BVerfGE 84, 239 ).
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cc) Da der Gesetzgeber erst nach Vorliegen
belastbarer Erkenntnisse in der Lage war, die Wirksamkeit des
Zinsabschlagsgesetzes in seiner Gesamtheit beurteilen zu
können, konnte eine (eventuell fortbestehende) unzureichende
Lastengleichheit in der Anfangsphase der Neuregelung, also
jedenfalls im Jahr 1993, nur unter besonderen Voraussetzungen
den Wegfall der Steuerpflicht bedingen. In Anbetracht der
Reaktion des Gesetzgebers wäre eine Verfassungswidrigkeit der
Besteuerungsgrundlage also erst in Betracht gekommen, wenn
sich dem Staat (neuerlich) ein struktureller Erhebungsmangel
aufgedrängt hätte.
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dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem
Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche
Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine
allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln;
entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art
und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die
Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung
abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter
Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl.
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und
2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -,
juris).
18
b) Hieran gemessen zeigt das Vorbringen des
Beschwerdeführers eine Grundrechtsverletzung nicht auf. Dass
das seit dem 1. Januar 1993 geltende Zinsabschlagsgesetz dazu
diente, die Belastungsgleichheit zu verbessern, stellt er
nicht in Abrede; er meint lediglich, dieses Gesetz sei -
insbesondere mangels Aufhebung des § 30 a AO - von
vornherein nicht geeignet gewesen, dieses Ziel zu erreichen.
Mit der Frage, ob der Staat zunächst die Auswirkungen der
Gesetzesnovelle abwarten durfte - und es deshalb an einer
Zurechenbarkeit der möglicherweise im Jahr 1993 gegebenen
Belastungsungleichheit fehlen könnte -, setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Hierzu hätte aber
umso mehr Anlass bestanden, als schon der Bundesfinanzhof die
Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993
auch damit begründet hat, dass der Gesetzgeber auf Grund des
ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums
"jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen durfte", dass
die Nachbesserungen zur Erzielung eines verfassungsmäßigen
Zustands ausreichten (vgl. BFHE 183, 45).
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Die bloße Behauptung, die bei Beratung des
Zinsabschlagsgesetzes angenommenen Prognosen seien
unzureichend und der Gesetzgeber habe die fehlende
Wirksamkeit der mit dem Zinsabschlagsgesetz eingeführten
Instrumentarien gekannt, reicht daher zur schlüssigen
Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht aus; dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer hinsichtlich der bei
inländischen Zahlstellen erzielten Einkünfte eine
Verbesserung der staatlichen Durchsetzungsmöglichkeiten bei
der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht bestreitet, die
Möglichkeiten staatlicher Einflussnahme auf
Auslandssachverhalte von vornherein begrenzt sind und auch
die im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof angehörten
Institutionen - Bundesbank, Bundesrechnungshof und
Bundesministerium der Finanzen - zumindest eine durch das
Zinsabschlagsgesetz eingetretene Milderung des
Erfassungsdefizits festgestellt haben (vgl. BFHE 183, 45
). Der Beschwerdeführer trägt auch keine Umstände
vor, die geeignet wären, einen bewussten Fehlgebrauch des
gesetzgeberischen Ermessens zu belegen. Schließlich stützt
sich das Vorbringen ausschließlich auf Ereignisse,
Erkenntnisse und Veröffentlichungen aus späteren Jahren, die
dem Gesetzgeber im hier maßgeblichen Zeitraum nicht vorlagen
und deshalb außer Betracht bleiben müssen.
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c) Die Rechtsanwendung des § 370 AO und
die konkrete Ausgestaltung des gegen ihn geführten
Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer nicht
beanstandet.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine
Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im
Veranlagungszeitraum 1997 auf Grund verschwiegener Einkünfte
aus Spekulationsgewinnen verletze jedenfalls sein Grundrecht
auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG), wird die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung seiner
Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
zulässig und offensichtlich begründet. Die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG).
22
I.
23
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig.
24
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, entspricht die
Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen. Wie das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. März 2004
(vgl. BVerfGE 110, 94 ) festgestellt hat, hat es
der Staat hinsichtlich dieser Steuerart im
Veranlagungszeitraum 1997 versäumt, rechtzeitig Maßnahmen zur
Herstellung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden Belastungsgleichheit herzustellen. Zur Frage eines
dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsspielraums
bedurfte es daher keiner weiter gehenden Ausführungen.
25
2. Der Beschwerdeführer kann hier nicht auf
das Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG
verwiesen werden, weil die Verfassungsbeschwerde zum
Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG durch das Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am
9. März 2004 (vgl. BVerfGE 110, 94) bereits anhängig war
(vgl. BVerfGE 11, 61 ).
26
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch
begründet.
27
Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss
des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzen den
Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
28
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 9. März 2004 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG in der Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 für nichtig
erklärt (vgl. BVerfGE 110, 94). Damit ist die Grundlage für
eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
der Hinterziehung der aus Spekulationsgewinnen zu
entrichtenden Steuer entfallen.
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Da die Verfassungsbeschwerde keine weiter
gehenden Rechtsschutzziele verfolgt, braucht das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, ob der
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.
März 2003 insoweit noch sonstige Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt hat.
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1. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das
Urteil des Landgerichts vom 7. Oktober 2002 hinsichtlich der
Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im
Jahr 1997 aufzuheben. Dies bedingt den Wegfall auch der
Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung des Urteils des
Landgerichts ist der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts für gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren
ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, welches
hinsichtlich der von der Aufhebung betroffenen Tat über den
dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift zur Last gelegten
Sachverhalt neu zu entscheiden und auch eine neue
Gesamtstrafe festzusetzen haben wird.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde nur zu einem
geringen Teil Erfolg hat - der Schwerpunkt lag hier schon in
Anbetracht der Höhe der jeweiligen Einzelstrafen (270
Tagessätze gegenüber 40 Tagessätzen) bei dem Angriff
gegen die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Steuern
aus Kapitaleinkünften im Jahr 1993 -, ist es gerechtfertigt,
den Freistaat Bayern gemäß § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG nur
mit einem Zehntel der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers zu belasten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.