BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 626/06 -
- 2 BvR 656/06 -
- 2 BvR 626/06 -,
- 2 BvR 656/06 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Osnabrück vom 24. Februar 2006 - 5 A 43/06 - und vom 2. März
2006 - 5 A 615/05 - verletzen den jeweiligen Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sachen
werden an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das jeweilige
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2
1. In den zugrundeliegenden Klageverfahren
gegen asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohungen wird
um den zeitlichen Anwendungsbereich der Asylantragsfiktion
nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG gestritten. Die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Sätze 1 und 3 der am
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift, die
verhindern soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung
überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne
aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen
entstehen (vgl. BTDrucks 15/420, S. 108), lauten wie
folgt: "Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des
Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet
ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt
unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines
Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. (...) Mit Zugang
der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind
als gestellt."
3
2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige
von Serbien und Montenegro. Beide wurden im Jahr 2002 in
Deutschland geboren. Die von ihren jeweiligen Eltern
durchgeführten Asylverfahren sind bestandskräftig negativ
abgeschlossen. Mit Bescheiden vom 12. Januar 2006
beziehungsweise 16. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge jeweils einen am 1. November
2005 gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt
erachteten Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab,
forderte zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte für
den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die
Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. In den Bescheiden
wird ausführlich begründet, weshalb die Antragsfiktion auch
auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder von Asylbewerbern
Anwendung finde.
4
3. a) Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
Klage und beantragten die Gewährung von Eilrechtsschutz. Es
bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung. § 14 a Abs. 2 AsylVfG könne auf
die vorliegenden Fallgestaltungen keine Anwendung finden,
weil darin eine unzulässige Rückbewirkung belastender
Rechtsfolgen liege. Eine rechtsstaatlich gebotene
Übergangsregelung fehle.
5
b) Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2006 bzw.
vom 28. Dezember 2005 ordnete das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung der Klagen an. Die Ablehnung des
Asylantrags als offensichtlich unbegründet - und damit auch
die Abschiebungsandrohung - sei nicht rechtmäßig. Die
Prüfung, ob die Antragsfiktion des § 14 a AsylVfG auch
für solche Kinder gelte, die vor dem In-Kraft-Treten des
§ 14 a AsylVfG am 1. Januar 2005 geboren worden seien,
müsse einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben.
6
4. a) Für das jeweilige Hauptsacheverfahren
beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und vertieften ihre Ausführungen zur
fehlenden Anwendbarkeit der Antragsfiktion auf vor dem 1.
Januar 2005 geborene bzw. eingereiste Kinder. Diese folge
bereits aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber aus
rechtsstaatlichen Erwägungen. Zahlreiche Verwaltungsgerichte
hätten sich dieser Auffassung angeschlossen.
7
b) Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 24.
Februar 2006 beziehungsweise 2. März 2006 lehnte das
Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab. Zwar habe die Kammer den Eilanträgen
stattgegeben, weil die Prüfung der Frage, ob § 14 a
AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder
Anwendung finde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden
müsse, da hierzu bisher keine Entscheidung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vorliege. Die
Klagen hätten aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kammer schließe sich der Auffassung des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, das mit Beschluss vom 27.
Juni 2005 - A 4 K 10611/05 - entschieden habe, dass die
Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder
von Asylbewerbern gelte, die vor dem 1. Januar 2005
eingereist oder hier geboren seien. Die Begründung dieses
Beschlusses wird im Folgenden näher wiedergegeben.
8
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Verwaltungsgericht
habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klagen
überspannt. Der Hinweis des Gerichts darauf, dass eine
Entscheidung des zuständigen Obergerichts zu der streitigen
Rechtsfrage nicht vorliege, bedeute nichts anderes, als dass
der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens ungewiss sei. Dann
dürfe aber Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden. Das
Verwaltungsgericht unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass
die aufgeworfene Rechtsfrage - zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung - obergerichtlich noch nicht entschieden und die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte uneinheitlich sei.
Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr
mit Beschluss vom 15. März 2006 entschieden habe, dass
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf sogenannte Altfälle
anwendbar sei, sei dies zum einen nicht überzeugend und zum
anderen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Beschlüsse ohne Bedeutung.
9
Das Niedersächsische Justizministerium und das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben von der
Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
10
Die nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 80
AsylVfG) eingelegten und auch im Übrigen zulässigen
Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie sind offensichtlich begründet. Die
Voraussetzungen für die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
(§ 93c BVerfGG) liegen vor; die für den vorliegenden
Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an
Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. BVerfGE 51, 295 ; 63, 380 ; 67,
245 ; 78, 104 ; 81, 347
).
11
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 m.w.N., stRspr). Dies schließt es nicht aus,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die
Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen,
die Rechtsverfolgung selbst in das summarische
Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG,
a.a.O., S. 357).
12
Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon
dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die
Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens
einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der
gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits
vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen
ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Ist dies dagegen nicht der Fall und
steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so läuft es
dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines
Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG,
a.a.O.). Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im
Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren
Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von
dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. Beschlüsse
der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, S.
1789 f. m.w.N., und vom 7. Mai 2002
- 1 BvR 1699/01 -, VIZ 2002, S. 594 -; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR
569/01 -, DVBl. 2001, S. 1748 ff.).
13
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
angegriffenen, Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidungen
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht
stand. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der Klagen überspannt. Die
entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG
auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste
Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in
der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in
der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie
sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl.
einerseits Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4
UZ 1961/05.A -, VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005
- 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni 2005
- 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni
2005 - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom
14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe,
Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG
Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - A 8 K
12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 -
Au 6 K 05.30432 -; andererseits OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG Oldenburg,
Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG
Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG
Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05
-, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -
und vom 24. November 2005 - 2 B
507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2
A 506/05 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K
5590/05.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 11. November
2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005
- A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November
2005 - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als
einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden. Den
Eilanträgen der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht
denn auch mit der Begründung stattgegeben, der zeitliche
Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 2 AsylVfG müsse einer
Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die
fast gleichzeitige Verweigerung von Prozesskostenhilfe für
eben dieses Hauptsacheverfahren ist nicht nachvollziehbar.
Sie verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
14
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß und sind daher
aufzuheben. Von ihrer Aufhebung ist auch nicht deshalb
abzusehen, weil das zuständige Obergericht die Frage
zwischenzeitlich in einem den Beschwerdeführern nachteiligen
Sinne geklärt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März
2006 - 10 LB 7/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Aus diesem
Umstand folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht im Falle
einer Aufhebung und Zurückverweisung die begehrte
Prozesskostenhilfe nunmehr verweigern müsste oder auch nur
könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten ist nach überwiegender Ansicht der
Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14.
Auflage 2005, § 166 Rn. 14a m.w.N.). Auch wenn man der
Gegenmeinung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1994, S.
123) folgt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn
entscheidend ist angesichts der uneinheitlichen
Rechtsprechung der Instanzgerichte, dass jedenfalls eine
Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht weiter aussteht.
Damit liegt - wie sich auch daran zeigt, dass das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem oben
genannten Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat -
eine die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende
gerichtliche Klärung noch nicht vor.
15
Die Sachen sind an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG).
16
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.