BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 627/08 -
des Herrn E ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegenstandslos geworden.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem
beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gegen die dem Abbruch
des Auswahlverfahrens nachfolgenden gerichtlichen
Entscheidungen.
2
Der Beschwerdeführer steht als Bauamtmann im
Dienst des Landes Niedersachsen. Er bewarb sich um den
Dienstposten des Leiters einer Straßenmeisterei. Gegen die
zugunsten eines Mitbewerbers ergangene Auswahlentscheidung
erlangte der Beschwerdeführer zweitinstanzlich erfolgreich
Eilrechtsschutz.
3
In der Hauptsache erhob der Beschwerdeführer
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Ziel,
die zuständige Landesbehörde zur erneuten Entscheidung über
seine Bewerbung zu verpflichten. Die berichterstattende
Richterin wies die Beteiligten des Rechtsstreits darauf hin,
dass das Unterliegen der Landesbehörde im Eilverfahren einen
sachlichen Grund für einen etwaigen Abbruch des
Auswahlverfahrens darstelle. Einige Monate später teilte die
Landesbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass das
Ausschreibungsverfahren abgebrochen worden sei, weil im
politischen Raum zur Zeit diskutiert werde, ob die Aufgaben
der Straßenmeistereien kommunalisiert oder privatisiert
werden sollten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage
daraufhin ab, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf
fehlerfreie Bewerberauswahl infolge des – aus sachlichem
Grund und damit rechtmäßig erfolgten – Abbruchs des
Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen sei. Ein sachlicher
Grund sei sowohl in der politischen Diskussion über die
Aufgabenprivatisierung beziehungsweise -kommunalisierung als
auch – unabhängig davon – im Ausgang des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens zu sehen.
4
Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung
der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss
vom 24. Januar 2008 ab. Es seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die geplante Privatisierung
beziehungsweise Kommunalisierung als Grund für den Abbruch
des Auswahlverfahrens nur vorgeschoben seien.
5
Mit seiner verspätet eingelegten, um einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzten
Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm
nachteiligen Entscheidungen im Hauptsacheverfahren an. Er
rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 33
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG
sowie des Grundsatzes der Gewaltenteilung.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie – ungeachtet der Frage der
Verfristung – jedenfalls unbegründet ist. Die angefochtenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem
grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen
Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 GG.
7
Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Beamten das Recht,
eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr
ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung
entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerfGK 1,
292 ). Die besondere
Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs
erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens,
um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG
gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE
73, 280 ).
8
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Fachgerichte im
Streitfall angeschlossen haben, besteht der
Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine
Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach
rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und
Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden.
Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite
organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des
Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung
zu beachtende Auswahlermessen (vgl. zum Ganzen BVerwGE 101,
112 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C
14/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 172 ).
9
Gegen diese Rechtsprechung, die
verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10,
355 ; vgl. auch BVerfGK 5, 205 zu dem
aus sachlich nachvollziehbaren Gründen zulässigen Abbruch des
Auswahlverfahrens bei der Besetzung von Notarstellen), erhebt
der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr darauf, dass
seiner Ansicht nach kein sachlicher Grund für den Abbruch des
Auswahlverfahrens vorgelegen habe. Damit greift er die
einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion der
Fachgerichte an und setzt lediglich seine eigene Wertung an
die Stelle derjenigen der Fachgerichte.
10
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum
die politische Diskussion über die Privatisierung
beziehungsweise Kommunalisierung der Aufgaben der
Straßenmeistereien, auf welche die Fachgerichte entscheidend
abgestellt haben, keinen sachlichen Grund für den Abbruch des
Auswahlverfahrens darstellen sollte. Das Verwaltungsgericht
hat es unabhängig vom Ausgang des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens angesichts der politischen Diskussion
über die zukünftige Organisation der Straßenmeistereien in
nachvollziehbarer Weise für vertretbar erachtet, die
endgültige Entscheidung über den Dienstposten des Leiters der
Straßenmeisterei aufzuschieben. Das Oberverwaltungsgericht
hat plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage
gestellt hat. Dass der Abbruch des Auswahlverfahrens allein
den Zweck verfolgt hätte, den Beschwerdeführer als
Mitbewerber gezielt und willkürlich auszuschalten, ist danach
nicht erkennbar. Weder ist ersichtlich, dass der Dienstherr
trotz unveränderter politischer Diskussionslage eine
Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens anstrebte, noch
dass der Beschwerdeführer im Falle einer etwaigen erneuten
Ausschreibung des Dienstpostens aus dem Kreis möglicher
Bewerber ausgeschlossen wäre.
11
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.