BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 629/06 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 7. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 6. Februar 2006 - 14 K 5542/05.A - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung der Asylklage des Beschwerdeführers im zweiten
Folgeverfahren als offensichtlich unbegründet. Der
Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und gehört
der Glaubensgemeinschaft der Sikh an.
2
1. Nach seiner Einreise 1996 stellte der
Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt Generalsekretär
der International Sikh Youth Federation (ISYF) Deutschland
war, einen Asylantrag, welcher auch im Klagewege erfolglos
blieb. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sah ihn als
vorverfolgt, jedoch nicht landesweit schutzlos an. Das
Gericht verneinte aus diesem Grund auch ein
Abschiebungshindernis im Sinne des damaligen § 53 AuslG
wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur
Entscheidung angenommen.
3
2. Einen ersten Folgeantrag vom
Dezember 2001, mit dem der Beschwerdeführer geltend
gemacht hatte, er sei mittlerweile Präsident der ISYF
Deutschland, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im
November 2003 ab mit der Begründung, dem Beschwerdeführer
komme trotz seiner Position kein nachhaltiger Einfluss in der
exilpolitischen Szene zu und er habe keine herausragenden
Aktivitäten entfaltet. Vielmehr sei er ein für den indischen
Staat ersichtlich ungefährlicher und gewaltloser Anhänger der
Khalistan-Bewegung, und es sei nicht beachtlich
wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die Klage hiergegen
wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Dezember 2003
unanfechtbar ab.
4
3. Im April 2005 stellte der Beschwerdeführer
einen zweiten Asylfolgeantrag, den er mit zahlreichen
zwischenzeitlich entfalteten exilpolitischen Aktivitäten als
Präsident der ISYF Deutschland sowie mit einem Gutachten des
Südasien-Instituts der Universität Heidelberg aus dem Jahr
1997 begründete. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab; die
Wiederaufgreifensvoraussetzungen lägen nicht vor. Der
Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er ohne grobes
Verschulden außerstande gewesen sei, das Gutachten in den
früheren Verfahren geltend zu machen. Die Situation im Punjab
habe sich wesentlich entspannt. Einschränkungen hinsichtlich
einer gefahrlosen Rückkehr nach Indien würden nur für den
Fall des Aufrufs zu oder der Begehung von Straftaten im Sinne
der indischen Strafgesetze sowie bei nicht nur friedlichem
Werben für die Ziele der der Khalistan-Bewegung angehörenden
Organisation Dal Khalsa angenommen. Allein wegen des
gewaltfreien Einsatzes für exilpolitische Gruppen sei dagegen
nicht mit Repressionen in Indien zu rechnen. Der
Beschwerdeführer sei bereits als Generalsekretär der ISYF
führender Exponent dieser Organisation und dennoch nach den
Urteilen in den vorigen Asylverfahren im Falle einer Rückkehr
vor Verfolgungsmaßnahmen des indischen Staates hinreichend
sicher gewesen. Gründe, die unabhängig von den
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine
Abänderung der bisherigen Entscheidung zugunsten des
Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 5,
§ 49 VwVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG rechtfertigten, lägen nicht vor. Abschiebungsverbote
seien im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen.
Für nach Indien zurückkehrende Sikh bestehe nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei der Einreise
willkürlich verhaftet oder unmenschlicher Behandlung
unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe allenfalls
mit einer kurzzeitigen Inhaftierung zum Zwecke der Befragung
zu rechnen, die als nur unerheblicher Eingriff in die
Freiheit nicht asylrelevant sei. Auch von der Rechtsprechung
werde für nach Indien abgeschobene Asylbewerber, denen von
ihren Heimatbehörden weder politische noch strafrechtliche
Verfolgung drohe, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots
verneint.
5
Im daraufhin angestrengten Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht trug der Beschwerdeführer vor, nach einem
- in der Erkenntnismittelliste des Gerichts
aufgeführten - Gutachten des Südasien-Instituts der
Universität Heidelberg vom 26. April 2004 drohten ihm als
Präsidenten der ISYF im Falle der Einreise nach Indien die
sofortige Verhaftung und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
auch schwere Menschenrechtsverletzungen in Gestalt von
Folter. Unter anderem habe er Demonstrationen organisiert,
bei denen auch die indische Nationalflagge verbrannt worden
sei.
6
Die Klage hiergegen, die der Beschwerdeführer
in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung zur
Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG beschränkte, wies das Verwaltungsgericht mit
angegriffenem Urteil vom 6. Februar 2006 als
offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid des Bundesamtes
sei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die
Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung nicht vor. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe werde abgesehen, da das Gericht
uneingeschränkt den Darstellungen des Bundesamtes folge. Der
Asylantrag des Klägers sei „vom Bundesamt zu Recht - als
offensichtlich unbegründet - abgewiesen worden“.
7
4. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine
Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt. Als besonders
herausgehobenem Vertreter der Khalistan-Bewegung drohe ihm im
Falle einer Rückkehr nach Indien bereits nach der Einreise
die Verhaftung und nachfolgend Folter. Er habe sich in
Deutschland auch im Rahmen von Reden auf Demonstrationen vor
dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main betätigt,
und es seien in den einschlägigen Exilzeitschriften
zahlreiche Zeitungsberichte über ihn erschienen. Sein Fall
sei mit dem des führenden Vertreters der ISYF in
Großbritannien, Herrn C., vergleichbar, in dem der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner
Entscheidung vom 15. November 1996 von einer konkreten
Foltergefahr ausgegangen sei. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts verletze sein Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil es
die Voraussetzungen einer Klageabweisung als offensichtlich
unbegründet verkenne und dem Beschwerdeführer damit in
sachwidriger Weise den Zugang zu einer zweiten Instanz
versperre. Die qualifizierte Klageabweisung sei in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts entgegen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht besonders begründet worden. Der Verweis
auf den Bundesamtsbescheid vermöge das
Offensichtlichkeitsurteil nicht zu stützen, zumal die dortige
Begründung der - einfachen - Ablehnung des Asylfolgeantrages
hinsichtlich der Rückkehrergefährdung exponierter Anhänger
der Khalistan-Bewegung in sich widersprüchlich sei. Die ISYF
gelte zudem in Indien per gesetzlicher Definition als
terroristische Organisation; bereits das verbale Eintreten
für separatistische Ziele stehe dort unter Strafe.
Insbesondere aus dem Gutachten des Südasien-Instituts der
Universität Heidelberg vom 26. April 2004 an das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer einer Rückkehrergefährdung in Gestalt
jahrelanger Untersuchungshaft sowie einer Bestrafung nach dem
Prevention of Terrorism Act (POTA) unterliege. Auch die
Foltergefahr sei beim Beschwerdeführer als separatistischem
politischem Gegner des indischen Staates erhöht; eine solche
Gefahr werde in der Rechtsprechung anderer
Verwaltungsgerichte auch anerkannt. Die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf verletze zudem das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, da
sie angesichts der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohenden schweren Menschenrechtsverletzungen nicht mehr
nachvollziehbar sei.
8
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch gemacht.
9
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung
verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG.
10
1. Die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
unanfechtbare Abweisung einer Asylklage als offensichtlich
unbegründet setzt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der
Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen
des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen
können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein
anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu
aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar
ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78
Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als
schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 71,
276 ; BVerfGK 1, 298 ). Durch
diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle
Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 71, 276
; vgl. auch BVerfGE 65, 76
; 71, 276 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 2/1997,
S. 9; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993,
S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -,
NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe müssen die
Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als
offensichtlich unbegründet zugrundeliegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November
2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen
Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die
Darlegung besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt
den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt
hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007,
S. 1046; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257
). Die schlichte Behauptung, die Klage sei
offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR
1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 , und vom 2.
März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769).
11
Diese Grundsätze gelten nicht nur für
Verfahren, die das Asylgrundrecht betreffen oder in denen es
um die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) geht
(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR
2002, S. 146 m.w.N.), sondern auch für die
Abweisung der Klage auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG als offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S.
1046). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich
unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch
im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss
den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam
Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende
Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der
Entscheidung selbst ergeben, und die diesbezüglichen Annahmen
müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage
beruhen.
12
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet
nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der
Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der
richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die
Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirkung
verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272
; 67, 43 ; 84, 34 ; stRspr).
Die Erfordernisse wirkungsvollen Rechtsschutzes bestimmen
sich unter anderem nach dem sachlichen Gehalt des als
verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253
), hier des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht
werden. Steht aber, wie im Falle der Abweisung der Klage als
offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylVfG),
nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des
Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl.
BVerfGE 83, 24 ; 87, 48 ).
13
2. Die daraus für den vorliegenden Fall
folgenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht
verkannt.
14
Die Begründung für die Anwendung
des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Gründen
des angegriffenen Urteils erschöpft sich in der
Feststellung, die Voraussetzungen für die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG lägen nicht vor, und dem Verweis auf die
Darstellungen des Bundesamtes, das, offensichtlich
rechtmäßig, den Antrag des Beschwerdeführers als
offensichtlich unbegründet abgewiesen habe. Die bloße
Behauptung offensichtlicher Unbegründetheit genügt den
besonderen Anforderungen, die an die Begründung der Abweisung
einer Klage als offensichtlich unbegründet im Sinne des
§ 78 Abs. 1 AsylVfG zu stellen sind, nicht (vgl. BVerfGE
71, 276 ).
15
Zudem fehlt es an einer hinreichend
verlässlichen Grundlage für die Annahme einer auf der Hand
liegenden Aussichtslosigkeit der Klage und damit für die
Rechtfertigung der Klageabweisung als offensichtlich
unbegründet. Dies gilt vor allem hinsichtlich der vom
Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit
§ 48, § 49 VwVfG zu treffenden
Ermessensentscheidung.
16
Das Gericht hat es versäumt, sich mit den
Anhaltspunkten für Gefährdungen exponierter Vertreter von
Organisationen wie der International Sikh Youth Federation,
die sich aus dem Gutachten des Südasien-Instituts der
Universität Heidelberg vom 26. April 2004 ergaben, auch nur
ansatzweise auseinanderzusetzen. Die in diesem Gutachten, das
dem Gericht bereits nach der eigenen Erkenntnismittelliste
bekannt war, enthaltenen Hinweise auf die Gefahr einer
unmittelbaren Verhaftung exponierter Vertreter von in Indien
als terroristisch eingestuften Sikh-Organisationen wie der
ISYF hätten Anlass zur Prüfung und näheren Begründung des
gefundenen Ergebnisses geben müssen. Ein Verweis auf die
Gründe des Bundesamtsbescheides konnte
insoweit schon deshalb nicht ausreichen, weil der Bescheid
des Bundesamtes vom 8. Dezember 2005 seinerseits das
Gutachten des Südasien-Instituts vom 26. April 2004 nicht
gewürdigt hatte und in Bezug auf den Beschwerdeführer von
einer wesentlich anderen Einschätzung der tatsächlichen
Gefährdungslage ausgegangen war als es bei Berücksichtigung
dieses Gutachtens nahegelegen hätte. Während das Bundesamt
das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG verneinte, weil der Beschwerdeführer nach
einer Einreise nach Indien allenfalls mit einer kurzfristigen
Inhaftierung zum Zweck der Befragung, nicht jedoch mit
strafrechtlicher oder sonstiger Verfolgung zu rechnen habe,
kommt das Gutachten des Südasien-Instituts der Universität
Heidelberg vom 26. April 2004 zu dem Ergebnis, dass der
indische Staat grundsätzlich ein hohes Interesse an der
Strafverfolgung bestimmter Aktivisten extremistischer
Sikh-Organisationen wie etwa der ISYF habe. Unter anderem
diese Organisation werde vom indischen Staat auch
hinsichtlich bestimmter Aktivitäten wie Protestaktionen vor
indischen Generalkonsulaten gezielt überwacht. Aktive
Mitglieder einer nach indischem Recht als terroristisch
eingestuften Organisation hätten bei ihrer Rückkehr von einer
sofortigen Verhaftung und anschließenden Strafverfolgung
auszugehen; zwischen Verhaftung und dem Abschluss des
Strafverfahrens könnten einige Monate, wenn nicht sogar Jahre
vergehen. Im Bereich der Terrorismusbekämpfung hätten
Verdächtige keinerlei Nachsicht oder Milde von richterlicher
Seite zu erwarten.
17
Angesichts dieser Anhaltspunkte für eine von
der Einschätzung im Bescheid des Bundesamtes abweichende
tatsächliche Ausgangssituation und des sich daraus ergebenden
Prüfungsbedarfs sowie angesichts der bis zur angegriffenen
Entscheidung ergangenen einschlägigen, in der Frage eines
Abschiebungsverbotes uneinheitlichen Rechtsprechung anderer
Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 1995 - 10 UE
1282/95 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil
vom 29. März 2001 - 3 KO 827/98 -, InfAuslR 2002,
S. 154 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober
2003 - A 1 K 10601/99 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
7. September 2004 - 14 A K 79/03.A - juris; VG Frankfurt
(Oder), Urteil vom 8. März 2005 - 7 K 268/04.A -, juris; VG
Mainz, Urteil vom 27. April 2005 - 7 K 755/04.MZ -,
juris; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2005 - 2 A 129/05 -
juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2.
November 2005 - 1 B 492/03.A - juris; zur Frage einer Gefahr
der Folter und menschenunwürdiger Haftbedingungen in Indien
auch BVerfGE 108, 129 ; EGMR, Urteil vom
15. November 1996 - 70/1995/576/662 (Chahal vs.
Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1997, S. 1093 ff.)
durfte das Gericht die Klage des Beschwerdeführers nicht
abweisen, und erst recht nicht als offensichtlich unbegründet
abweisen, ohne das Bestehen von Abschiebungsverboten nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf der Grundlage
hinreichender Sachverhaltserforschung geklärt und seine
Entscheidung mit eigenen Ausführungen begründet zu haben.
18
3. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für den
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die
Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und
verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.