BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 633/11 -
des Herrn R...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 12. Oktober 2011 beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf
der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über die
Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG
BW) vom 2. Dezember 1991 (GBl S. 794, zuletzt geändert durch
Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des
baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S.
195, 199). Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes
lauten:
2
§ 8
3
Heilbehandlung
4
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer
anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf
notwendige Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfaßt auch
Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach
seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen.
5
(2) Der Untergebrachte ist über die
beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung angemessen
aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der
ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu
untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder
Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt.
6
(3) Erfordert die Untersuchung oder Behandlung
einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen
Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden, darf sie nur mit
der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.
7
(4) Ist der Untergebrachte in den Fällen des
Absatzes 3 nicht fähig, Grund, Bedeutung oder Tragweite der
Untersuchung oder Behandlung einzusehen oder seinen Willen
nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters maßgeblich. Besitzt der
Untergebrachte die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er
aber geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist
neben der Einwilligung des Untergebrachten die des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
8
§ 12
9
Unmittelbarer Zwang
10
(1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen
dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann
anwenden, wenn der Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme
verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und
Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.
11
(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher
anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben,
wenn die Umstände sie nicht zulassen.
12
§ 15
13
Maßregelvollzug
14
(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige
strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12
entsprechend.
15
(...)
16
2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr
2005, unterbrochen nur durch vorübergehende Verlegung, im
Maßregelvollzug im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden (PZN),
Wiesloch, untergebracht. Nach dem Strafurteil, das der
Unterbringung zugrundeliegt, leidet er an einer multiplen
Störung der Sexualpräferenz und einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung. Im Juni 2009 kündigte die
Maßregelvollzugsklinik dem Beschwerdeführer an, dass er mit
dem Neuroleptikum Abilify behandelt werden und diese
Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen -
durch Injektion unter Fesselung - durchgeführt werden
solle.
17
Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die gerichtliche
Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Eine zwangsweise
Medikamentengabe, insbesondere die Verabreichung von
Neuroleptika, sei seit Beginn seiner Unterbringung niemals
angeordnet oder für erforderlich gehalten worden und auch
derzeit nicht erforderlich. Zur Begründung der Maßnahme habe
man ihm erklärt, dass die Anordnung unter anderem deswegen
erfolgt sei, weil er stets seine Interessen auf juristischem
Wege verfolge und man ihn nunmehr zur Einsicht zwingen werde.
Die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika sei für ihn
jedoch wegen einer Herzerkrankung
(Mitralklappenprolapssyndrom, bereits erlittener Herzinfarkt,
Herzrhythmusstörungen) mit erheblicher Gefahr für Leben und
Gesundheit verbunden. Nach § 15 Abs. 1, § 8 Abs. 3
UBG BW sei sie daher ohne seine Einwilligung nicht zulässig.
Die geplante Verabreichung gegen seinen ausdrücklichen Willen
verstoße darüber hinaus gegen sein allgemeines
Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht. Sie sei zudem
medizinisch nicht indiziert; auch insoweit sei eine
unabhängige sachverständige Begutachtung erforderlich. Zur
Behandlung von Persönlichkeitsstörungen sei die Verabreichung
von Neuroleptika nicht zwingend erforderlich. Das
medizinische Risiko stehe angesichts der massiven
Nebenwirkungen außer Verhältnis zum beabsichtigten
Behandlungserfolg.
18
3. Nachdem die Strafvollstreckungskammer der
Maßregelvollzugsklinik zunächst im Wege der einstweiligen
Anordnung vorläufig die Verabreichung von Abilify oder
anderen Neuroleptika untersagt und zur Frage der
Behandlungsrisiken aus kardiologischer und internistischer
Sicht ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wies sie
mit angegriffenem Beschluss vom 3. Mai 2010 den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.
19
Nach dem eingeholten Gutachten und der
Stellungnahme der Klinik hierzu könnten aus kardiologischer
und internistischer Sicht gesundheitliche Risiken, die den
Nutzen der Medikation überstiegen, ausgeschlossen werden. Aus
dem Sachverständigengutachten ergebe sich ausdrücklich, dass
aus kardiologischer Sicht Kontraindikationen für die
Anwendung eines Neuroleptikums nicht bestünden. Dem Gutachten
zufolge habe die Untersuchung des Beschwerdeführers keinen
wesentlichen Mitralklappenprolaps nachweisen können; es zeige
sich allenfalls eine minimale Mitralklappeninsuffizienz, die
einer Behandlung mit Neuroleptika nicht entgegenstehe. Nach
diesem überzeugenden Gutachten, dem die Klinik sich
angeschlossen habe und das die Kammer sich zu eigen mache,
könne der Antrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
Die Behandlung solle jedoch mit den vom Sachverständigen
beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen. Dem weiteren
Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit der
Behandlung mit Neuroleptika sei nicht nachzukommen gewesen.
Die Klinik habe die Notwendigkeit einer solchen Behandlung im
bisherigen Verfahren bereits dezidiert und überzeugend damit
begründet, dass wegen des Misstrauens und der Feindseligkeit,
die der Beschwerdeführer seinen Behandlern entgegenbringe und
die auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen seien,
allein mit einer psychotherapeutischen Behandlung, wie der
Behandlungsverlauf der letzten vier Jahre eindeutig belege,
keine Fortschritte erzielt werden könnten. Die zusätzliche
Behandlung mit Neuroleptika sei nach den Ausführungen der
Klinik erforderlich, um die paranoiden Anteile der
Persönlichkeitsstörung zurückzudrängen und das Misstrauen des
Beschwerdeführers zu verringern, da sonst mit einer
unabsehbar langen Verweildauer in der Unterbringung zu
rechnen sei. Dem schließe die Kammer sich an.
20
4. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde
(§ 116 StVollzG). Die Ausführungen des Sachverständigen
hätten zu einer anderen als der getroffenen Beurteilung
führen müssen. Die Auflistung der erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen im Sachverständigengutachten wecke nicht
nur Ängste, sondern werfe auch die Frage der
Verhältnismäßigkeit auf. Das mit der Medikation verfolgte
Ziel sei nicht klar definiert, nach derzeitigem Kenntnisstand
solle eher „herumexperimentiert“ werden. Der Sachverständige
verweise zudem auf eine weitere Einschränkung, nämlich auf
die zwingende Notwendigkeit einer strengen psychiatrischen
Indikationsstellung. Daran fehle es. Allein Psychosen seien
mit Neuroleptika zu behandeln. Beim Beschwerdeführer seien
bislang nur Persönlichkeitsstörungen, von keinem einzigen
Gutachter dagegen eine Psychose diagnostiziert worden. Die
Klinik nenne allein den Grund, dass der Beschwerdeführer
endlich eine vermeintliche Pädophilie einräumen solle, die er
bislang abstreite. Mit der Verabreichung von Neuroleptika
könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden. Aus
medizinischer Sicht spreche im Gegenteil einiges dafür, dass
aufgrund der inneren Abwehrhaltung des Beschwerdeführers das
Neuroleptikum den gewünschten Zielerfolg gerade nicht
erreichen werde, denn Neuroleptika seien nicht zur
Beseitigung einer inneren Abwehrhaltung, sondern allein zur
Beseitigung von Psychosen geeignet. Demgemäß habe der
Beschwerdeführer im Verfahren vor der
Strafvollstreckungskammer die Einschaltung eines unabhängigen
psychiatrischen Gutachters zur Klärung der psychiatrischen
Indikation beantragt.
21
5. Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2011 die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1
StVollzG lägen nicht vor.
22
Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der
gerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen. Der vorliegende Einzelfall gebe keinen Anlass
zur Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung gesetzlicher
Vorschriften oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken.
Rechtsgrundlage der Zwangsbehandlung sei § 138 Abs. 1
StVollzG in Verbindung mit den landesrechtlichen
Unterbringungsgesetzen. Eine Behandlung gegen den Willen des
Untergebrachten sei daher zulässig, wenn sie auf der
Grundlage und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen
einer landesrechtlichen Vorschrift erfolge und der Bekämpfung
der Anlasserkrankung diene. In diesen Fällen stelle die
erzwungene Behandlung - die Wahrung der Verhältnismäßigkeit
vorausgesetzt - auch keinen unzulässigen Eingriff in das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Maßnahmen,
die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich seien,
um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, hätten
Maßregelvollzugspatienten gemäß § 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW zu dulden.
Eingriffe und Behandlungen, die mit erheblichen Gefahren für
Leben oder Gesundheit verbunden seien, bedürften nach
§ 8 Abs. 3 UBG BW allerdings der Einwilligung des
Untergebrachten. Eine zwangsweise Gabe von Psychopharmaka zur
Behandlung der Anlasskrankheit sei danach zulässig, wenn sie
nach den Regeln der ärztlichen Kunst indiziert und
erforderlich sei und keine erheblichen Gesundheitsgefahren
damit verbunden seien. Die behandelnden Ärzte verfügten in
Bezug auf Diagnose und Indikation über einen gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum. Da der
vorliegende Fall hinsichtlich dieser gesetzlichen Vorgaben
keine besonderen rechtlichen Probleme aufgeworfen habe, sei
eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
Rechts nicht gefordert.
23
Die Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses
sei auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtsordnung geboten, weil die angefochtene Entscheidung
rechtsfehlerfrei ergangen sei. Die - gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbare - medizinische Indikation habe die
Strafvollstreckungskammer auf die nachvollziehbare
Stellungnahme der Klinik gestützt, die im besonderen Fall des
Beschwerdeführers eine Behandlung der Persönlichkeitsstörung
auch mit Neuroleptika für angezeigt halte. Es sei nicht
ersichtlich, dass die Regeln der ärztlichen Kunst dabei außer
Acht gelassen worden seien. Hinsichtlich der weiteren und für
den Beschwerdeführer ersichtlich bedeutsamen Frage, ob die
Gabe von Neuroleptika wegen einer kardialen Vorerkrankung mit
erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne des
§ 8 Abs. 3 UBG BW verbunden sei, habe die
Strafvollstreckungskammer ein externes kardiologisches
Gutachten eingeholt und das Vorliegen dieser Gefahren auf der
Grundlage des Gutachtens nachvollziehbar verneint.
24
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der -
hier nicht mehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer, die
angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit. Die zwangsweise Verabreichung
von Medikamenten gegen den ausdrücklichen Willen des
Betroffenen sei nicht zulässig. Eine mit einer erheblichen
Gefahr für Leib und Leben verbundene Behandlung bedürfe nach
§ 15 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 UBG BW der Einwilligung
des Betroffenen. Sein Herzklappenfehler und die
Unverträglichkeiten, an denen er leide, würden einfach
ignoriert. Die Klinik wolle nur seine Einsicht wecken und
unterstelle eine Denkblockade. Man dürfe ihm nicht
zwangsweise Medikamente verabreichen, wenn keine Psychose
vorliege, erst recht nicht, wenn es nie zu Bedrohungen oder
Übergriffen gekommen sei, und schon gar nicht wegen einer
bloßen - angeblichen - Denkblockade. Neuroleptika seien nur
zur Behandlung von Psychosen entwickelt worden. Das Land
Baden-Württemberg nehme damit, dass es hier möglich sein
solle, jemanden auch dann zwangszumedizieren, wenn, wie in
seinem Fall, keine Psychose, sondern nur eine
Persönlichkeitsstörung vorliege, eine Sonderrolle ein. Eine
scharfe psychiatrische Indikation sei nicht gestellt. Er
leide massivst unter den Nebenwirkungen der Medikation; diese
verursache ihm Kopfschmerzen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen,
unangenehmes Gefühl im Magen, Benommenheit, Schläfrigkeit,
verschwommenes Sehen und Blickfeldeinengung. Mit diesen
Nebenwirkungen könne er sich auch nicht wie im Normalzustand
konzentrieren. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf
seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren.
25
2. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die 3.
Kammer des Zweiten Senats durch Beschluss vom 21. April 2011
(- 2 BvR 633/11 -, EuGRZ 2011, S. 339 f.) dem
Psychiatrischen Zentrum Nordbaden, Wiesloch, sowie dem
Klinikum am Weissenhof, Weinsberg, in das der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorübergehend verlegt
worden war, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32
BVerfGG) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die
angedrohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit dem
Neuroleptikum Abilify zu vollziehen.
26
1. Neben dem gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG
anzuhörenden baden-württembergischen Ministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren erhielten
gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1,
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG der Deutsche Bundestag, der
Bundesrat, die Bundesregierung, der Landtag und die
Landesregierung von Baden-Württemberg, jeweils unter Hinweis
auf den zu Fragen der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -,
Gelegenheit zur Äußerung.
27
Das baden-württembergische Ministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren hat
wie folgt Stellung genommen: Gemäß § 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 UBG BW bedürfe eine
Untersuchung oder Behandlung nur dann der Einwilligung des
Untergebrachten, wenn sie einen operativen Eingriff erfordere
oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
verbunden sei. Beides sei bei der vorliegenden Art der
Medikation nicht der Fall. Eine Einwilligung des
Beschwerdeführers sei daher nicht erforderlich gewesen. Die
von ihm befürchteten lebensgefährlichen Nebenwirkungen hätten
nach dem eingeholten Gutachten ausgeschlossen werden können.
Im Übrigen handele es sich bei Neuroleptika um eine der
weltweit am häufigsten verordneten Medikamentengruppen, bei
denen der Nutzen bei weitem etwaige seltene ernstere Risiken
überwiege. Die von der Maßregelvollzugsklinik beabsichtigte
Medikation habe den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW entsprochen, da
mit ihr die Krankheit des Beschwerdeführers habe behandelt
werden sollen. Im Unterschied zu dem Fall, der der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011
zugrundegelegen habe - dort sei eine für die Anlasstat
ursächliche paranoide Psychose behandelt worden -, leide der
Beschwerdeführer unter einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung. Bei einer Persönlichkeitsstörung
könne die Behandlung mit Neuroleptika erforderlich sein, um
die paranoiden Anteile der Störung zurückzudrängen und das
Misstrauen des Patienten gegenüber seinen Behandlern zu
verringern. Dies könne dazu beitragen, dem betroffenen
Patienten eine konkrete Entlassungsperspektive zu eröffnen.
Diesen Zweck verfolge die beabsichtigte Behandlung. Eine
zwangsweise Verabreichung der Medikamente sei insbesondere
dann angezeigt, wenn der Patient ohne die Medikation
krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig sei und der Eingriff
darauf abziele, die tatsächlichen Voraussetzungen freier
Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen.
Vorliegend sei ohne die Medikation mit einer unabsehbar
langen Verweildauer des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug
zu rechnen. Dem solle mit der Zwangsmedikation
entgegengewirkt werden. Die Forensischen Kliniken in
Baden-Württemberg seien sich stets bewusst, dass
Zwangsbehandlungen gravierende Eingriffe in die
grundgesetzlich geschützten Rechte der untergebrachten
Patienten darstellten. Daher sollten diese, sofern überhaupt
für notwendig erachtet, mit großer Umsicht durchgeführt
werden. Stets werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachtet. Die Zwangsmedikation erfolge nur dann, wenn weniger
einschneidende Maßnahmen - wie beispielsweise eine
Psychotherapie - zu keinen oder nur zu geringen Fortschritten
bei der Behandlung der Krankheit führten und die
medikamentöse Behandlung damit ein geeignetes und im Hinblick
auf den Erfolg das mildeste Mittel sei. Aus diesem Grund habe
sich auch das Psychiatrische Zentrum Nordbaden entschlossen,
dem Beschwerdeführer die Medikamente zu verabreichen. Im
Übrigen sei Voraussetzung jeder Zwangsmedikation deren
ärztliche Verordnung und Überwachung.
28
Die weiteren Äußerungsberechtigten haben keine
Stellungnahme abgegeben.
29
2. Dem Senat haben die Akten des
fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen.
30
Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen
zulässig.
31
1. Unzulässig sind allerdings die Rügen, mit
denen der Beschwerdeführer geltend macht, die Bedeutung einer
bei ihm vorliegenden Herzerkrankung und damit
zusammenhängender Unverträglichkeiten für die Zulässigkeit
der angefochtenen Zwangsmedikation mit Neuroleptika sei von
den Gerichten unter Verstoß gegen grundrechtliche
Anforderungen unzutreffend gewürdigt worden. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet, weil der
Beschwerdeführer das im Verfahren vor der
Strafvollstreckungskammer eingeholte
Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage die Gerichte
entschieden haben und ohne dessen Kenntnis die Berechtigung
seiner diesbezüglichen Rügen sich nicht beurteilen lässt,
weder vorgelegt noch im Einzelnen wiedergegeben hat (vgl.
BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170
).
32
2. Die Unzulässigkeit der den Umgang mit der
behaupteten Vorerkrankung betreffenden Rügen berührt nicht
die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen. Der
Beschwerdeführer sieht sich auch dadurch in Grundrechten
verletzt, dass die angegriffenen Beschlüsse die von ihm
beanstandete neuroleptische Zwangsmedikation als rechtmäßig
bestätigt haben, obwohl sie in seinem - durch das Vorliegen
einer bloßen Persönlichkeitsstörung, keiner Psychose,
gekennzeichneten - Fall medizinisch nicht angezeigt, zur
Erreichung des angestrebten Behandlungserfolgs daher nicht
geeignet und auch im Übrigen, ganz unabhängig von den bei ihm
bestehenden besonderen gesundheitlichen Risiken,
unverhältnismäßig sei, und obwohl die insoweit erforderliche
Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen
Gutachtens nicht stattgefunden habe.
33
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht insoweit auch nicht der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
) im Hinblick darauf entgegen, dass der
Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht
ausdrücklich auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Grundlagen seiner Zwangsbehandlung in Frage gestellt hat. Es
kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit bereits
sein Vorbringen vor den Fachgerichten, da objektiv auch die
gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung nach dem
baden-württembergischen Unterbringungsgesetz betreffend, als
sinngemäß auch gegen diese gerichtet auszulegen war. Auch
wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich im
fachgerichtlichen Verfahren darauf beschränkt hat, auf eine
seine Grundrechte nicht verletzende Anwendung der ihn
betreffenden Gesetzesbestimmungen hinzuwirken, wäre ihm dies
nicht als unzureichende Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes
entgegenzuhalten (vgl. BVerfGE 112, 50 63>). Insbesondere handelt es sich bei den Fragen, die der
vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der
angewendeten gesetzlichen Vorschriften aufwirft, nicht um
solche, zu deren Prüfung die Gerichte nur auf der Grundlage -
hinreichend substantiierten - klägerischen Vorbringens
angehalten sind (vgl. BVerfGE 112, 50 ; Beispiel
etwa BVerfGE 115, 118 ).
34
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit
zulässig, begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG.
35
1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines
Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des
Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche
Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ
2011, S. 321 ). Entsprechendes gilt für die
angegriffenen Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung des
Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigen.
36
Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits
dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen
physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfG, a.a.O., S.
326). Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen
Behandlung, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgt,
liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung
der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa
weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen
Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in
die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt
entbehrlich macht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332). Dem
grundrechtseingreifenden Charakter der angegriffenen
Entscheidungen steht es daher nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer sich unter der Drohung, dass man ihm das
Neuroleptikum anderenfalls zwangsweise unter Fesselung
injizieren würde, zur Vermeidung des zusätzlichen Übels der
Gewaltanwendung zunächst auf die Einnahme der Medikamente
eingelassen hatte.
37
2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten
kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin
liegenden Eingriffs durch das grundrechtlich geschützte
Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst gerechtfertigt
sein. Dies gilt auch für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung
des Ziels des Maßregelvollzuges. Die Voraussetzungen hierfür
hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.
März 2011 geklärt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 f.).
38
3. Nach den in diesem Beschluss
konkretisierten Maßstäben verletzen die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die
Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, die sie als
rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen
gesetzlichen Grundlage fehlt. § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW
ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.
39
a) Die medizinische Zwangsbehandlung des
Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels ist nach
dieser Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten (s.
im Einzelnen BVerfG, a.a.O., S. 328 f., 332), auf die
Fälle seiner krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit
begrenzt.
40
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW hat der
Betroffene diejenigen Untersuchungs- und Heilmaßnahmen zu
dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich
sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln,
soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3
- d. h. unter das Einwilligungserfordernis für operative
Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für
Leben oder Gesundheit verbunden sind - fällt.
41
In der vorgesehenen Bindung an die Regeln der
ärztlichen Kunst liegt keine hinreichend deutliche
gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung
auf Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit. Bereits der
Umstand, dass eine Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nur
für operative Eingriffe und für Maßnahmen, die mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Untergebrachten verbunden sind, verlangt wird - nur diese
bedürfen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UBG BW einer
Einwilligung des Betroffenen, die dessen
Einwilligungsfähigkeit voraussetzt -, spricht dafür, dass
Eingriffe unterhalb der genannten Schwelle unabhängig von der
Frage einer krankheitsbedingten Selbstbestimmungsunfähigkeit
zugelassen sein sollen. Auch wenn man annehmen wollte, dass
zwischen der Fähigkeit zu wirksamer rechtfertigender
Einwilligung in eine medizinisch indizierte Behandlung und
der Fähigkeit zur Einsicht in die Notwendigkeit der
Behandlung zu unterscheiden ist, weil eine psychische
Krankheit speziell die letztere Fähigkeit - insbesondere die
Fähigkeit, die Risiken der Behandlung nicht zu überschätzen -
beeinträchtigen kann, stellt jedenfalls nicht schon der
Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst in der
notwendigen Weise klar, dass krankheitsbedingt fehlende
Einsichtsfähigkeit Voraussetzung der Zwangsbehandlung ist. In
Deutschland existieren, nachdem von der Deutschen
Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und
Nervenheilkunde (DGPPN) in den neunziger Jahren initiierte
Versuche zur Etablierung medizinischer Standards für
Zwangsbehandlungen nicht zu einem Ergebnis geführt haben
(vgl. Steinert, in: Ketelsen/Schulz/Zechert, Seelische Krise
und Aggressivität, 2004, S. 44 ), keine
medizinischen Standards für psychiatrische
Zwangsbehandlungen, aus denen mit der notwendigen
Deutlichkeit hervorginge, dass Zwangsbehandlungen mit dem
Ziel, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen,
ausschließlich im Fall krankheitsbedingter
Einsichtsunfähigkeit zulässig sind. Dass dementsprechend ein
Bewusstsein hierfür in den medizinischen und juristischen
Fachkreisen noch nicht allgemein verbreitet und eine
gesetzliche Regelung, wie im Beschluss des Senats vom 23.
März 2011 festgestellt, unverzichtbar ist, illustriert nicht
zuletzt der vorliegende Fall, in dem weder die Klinik noch
die Fachgerichte sich mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer
eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Einsicht in die
Notwendigkeit der Behandlung besteht, auch nur ansatzweise
auseinandergesetzt haben. Die bloße Feststellung einer
Persönlichkeitsstörung beantwortet diese Frage nicht.
42
b) § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW entspricht
auch nicht den weiteren aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen
Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz
genügen muss. Voraussetzung der Zulässigkeit für nicht unter
§ 8 Abs. 3 UBG BW (operativer Eingriff, erhebliche
Lebens- oder Gesundheitsgefahr) fallende Maßnahmen der
Zwangsbehandlung ist nach dieser Vorschrift nur, dass sie
nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um
die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln. Damit ist dem
Erfordernis, die Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über
abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinaus gesetzlich
zu konkretisieren (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 331 f.),
nicht genügt.
43
In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlt es
beispielsweise an einer angemessenen Regelung des -
unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des
Betroffenen bestehenden - Erfordernisses der vorherigen
Bemühung um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne
freiwillige Zustimmung (vgl. im Einzelnen BVerfG, a.a.O., S.
329, 332). Eine hinreichend konkretisierte Ankündigung ist
ebenfalls nicht vorgesehen. § 8 UBG BW enthält hierzu
nichts. § 12 Abs. 2 UBG BW fordert eine vorherige
Ankündigung nur - sofern die Umstände sie zulassen - für die
Anwendung unmittelbaren Zwangs. Mit einer Regelung, die eine
Androhung allein für die Anwendung physischen Zwangs
vorschreibt, sind jedoch die Fälle, für die das
Ankündigungserfordernis von Verfassungs wegen besteht, schon
im Ansatz nicht ausreichend erfasst (vgl. BVerfG, a.a.O., S.
329, 332). Entsprechendes gilt für das Erfordernis der
Anordnung und Überwachung durch einen Arzt (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 330). Auch hier greift die Regelung des
baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes zu kurz, indem
sie ein Erfordernis ärztlicher Anordnung nur für den Fall der
Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht (§ 12 Abs. 1
Satz 2 UBG BW). Weiter fehlt es an der erforderlichen
gesetzlichen Regelung zur Dokumentation (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 330, 332). Entgegen den verfassungsrechtlichen
Erfordernissen ist auch eine vorausgehende Überprüfung der
Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der
Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332)
nicht vorgesehen.
44
c) Angesichts der festgestellten Mängel der
gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf es keiner
Entscheidung, ob diese selbst und die auf sie gestützten
gerichtlichen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 ff.) noch in
weiteren Hinsichten nicht genügen.
45
1. Die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs.
2 Satz 2 UBG BW führt zur Nichtigkeit der Vorschrift. Die
Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung liegen
nicht vor (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332).
46
2. Die angegriffenen Beschlüsse sind
aufzuheben, und die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
47
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.