BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 635/07 -
der Gemeinde Q...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde in
Brandenburg. Sie wendet sich mit ihrer
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ihre Eingliederung in die
Nachbargemeinde durch das Gemeindegebietsreformgesetz.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr
steht der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93
Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 2
BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der
Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem
Bundesverfassungsgericht nur dann zulässig, soweit nicht
Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Die Beschwerdeführerin hatte die ihr vom Landesrecht
eröffnete Möglichkeit genutzt, das
Gemeindegebietsreformgesetz vor dem Landesverfassungsgericht
anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht
falle als Verfassungsgarant komplett aus, beanstandet die
Beschwerdeführerin die Entscheidung des
Landesverfassungsgerichts im Ergebnis. Eine solche sachliche
Prüfung ist dem Bundesverfassungsgericht vorliegend jedoch
durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG grundsätzlich
verwehrt, es sei denn, die landesverfassungsgerichtliche
Kontrolle bestünde nur dem Namen nach und gewährte keinen
adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. Davon
kann aber hier keine Rede sein. Das Landesverfassungsgericht
hat sich umfänglich mit den Gründen für die kommunale
Neugliederung und dem Recht der Beschwerdeführerin aus
Art. 28 Abs. 2 GG auseinandergesetzt; es hat sich auch
nicht durch eine begrenzte Zuständigkeit an der Kontrolle des
angegriffenen Landesgesetzes gehindert gesehen (vgl. BVerfGE
107, 1 ). Die Würdigung des Ergebnisses ist dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.