BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 636/01 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. März 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird zurückgewiesen.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher
mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23
Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden Weise
substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 81,
208 ; 88, 40 ). Die fristgemäße
Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffenen
Entscheidungen entweder selbst vorgelegt oder doch wenigstens
ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Weise wiedergegeben
werden, die eine Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem
Grundgesetz erlaubt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266
).
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Vorliegend gingen die angegriffenen
Entscheidungen erst verspätet beim Bundesverfassungsgericht
ein. Die einmonatige Beschwerdefrist lief am 21. März
2001 ab. Mit der vor Fristablauf am 20. März 2001 per
Telefax erhobenen Verfassungsbeschwerde wurden keinerlei
Anlagen übersandt. Vielmehr folgten die angegriffenen
Entscheidungen auf dem Postwege erst am 26. März 2001
nach.
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Die fristgerecht vorgelegte Begründung der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht ausreichend, um die
behauptete Grundrechtsverletzung aus sich heraus verständlich
substantiiert und nachvollziehbar darzutun (vgl. BVerfGE 81,
208 ).
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2. Die Voraussetzungen für die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2
BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden
Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete
Fristversäumnis schließen ließen. Der Bevollmächtigte hat
offenbar nicht durch allgemeine Weisung im Rahmen der ihm
obliegenden Organisation dafür Sorge getragen, dass der
Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der
Rechtsmittelbegründungsfrist zuverlässig rechtzeitig bemerkt
wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2001
- 2 BvR 128/00 -, nicht veröffentlicht, und
vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -,
NJW 2001, S. 1567 ; s. auch
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember
2000, NVwZ 2001, S. 430, und Beschluss vom
24. August 1995, Buchholz 310, § 60 VwGO
Nr. 202).
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Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht
es erforderlich, dass der Bevollmächtigte die Wahrung der
prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl.
BVerwGE 74, 289 ). Eine gesteigerte Aufmerksamkeit
(vgl. BVerwGE 74, 289 für die
Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dies ergibt
sich vor allem daraus, dass das fristgebundene
Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert
ist (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320
; 88, 40 ; 93, 266 ). Mit ihr
muss sich der Bevollmächtigte befassen, um die Einhaltung der
Frist sicherstellen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
21. Februar 2001, a.a.O.). Dies schließt freilich nicht
aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf
verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene
Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und
entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im
Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwGE
74, 289 ; s. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom
27. März 2001, NJW-RR 2001, S. 1072). Dem Anwalt
ist es bei einer normalen und regelmäßigen Überwachung der
Hilfspersonen dann nicht als Verschulden anzulasten, wenn
diese entgegen seiner Weisung die Fristen unrichtig eintragen
(vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November
2000, NJW 2001, S. 1578; Beschluss vom 12. November
1969, VersR 1970, S. 87; Beschluss vom 27. November
1964, VersR 1965, S. 188). Die gesteigerte
Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den
Rechtsanwalt setzt dann aber wieder ein, wenn ihm in der
Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt
wird (vgl. BVerwGE 74, 289 ; Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 23. November 2000, a.a.O.). In diesem Fall
obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt
anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die
Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu
verschaffen.
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist
- ausgehend von den tatsächlichen Angaben des
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags - nicht glaubhaft gemacht, dass
es ohne ein nach Maßgabe von § 93 Abs. 2
Satz 6 BVerfGG dem Verschulden des Beschwerdeführers
gleichstehendes Verschulden des Bevollmächtigten zu der
Fristversäumung gekommen ist. Hiernach lag die Akte dem
Bevollmächtigten jedenfalls spätestens am 20. März 2001
vor, weil er an diesem Tag die Beschwerdeschrift nach deren
Abfassung vorsorglich selbst per Fax absandte. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt hätte ihm auffallen müssen, dass die
Verfassungsbeschwerde-Frist am Folgetag ablaufen würde, so
dass Eile geboten war und insbesondere ein postalischer
Eingang der zur substantiierten Begründung erforderlichen
Anlagen am 26. März 2001 nicht mehr fristgerecht sein
würde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.