BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 636/12 -
des Herrn W...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12.
Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Helfried
Roubicek, Börgerende, für das Verfahren über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die ihm im Rahmen der
Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte
„elektronische Fußfessel“ zu tragen, sowie mittelbar gegen
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Im Wege
der einstweiligen Anordnung beantragt er, diese Weisung
sofort außer Vollzug zu setzen und ihm die „elektronische
Fußfessel“ abzunehmen.
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Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Rostock vom 22. März 2004 wegen
Vergewaltigung in fünf Fällen in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Verurteilung vom
2. August 2002 - ebenfalls wegen
Vergewaltigung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der
Freiheitsstrafe wurde er am 30. September 2011 aus der
Strafhaft entlassen.
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Mit Beschluss vom 28. September 2011
hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock
entschieden, dass die nach § 68f StGB kraft Gesetzes
eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle, und zahlreiche
Weisungen gemäß § 68b StGB erteilt. Dieser Beschluss
wurde durch den angegriffenen weiteren Beschluss der
Strafvollstreckungskammer vom 21. Oktober 2011 teilweise
neu gefasst und unter gleichzeitiger Aufhebung der vorherigen
Meldeauflage um die Weisung zum Tragen einer „elektronischen
Fußfessel“ ergänzt.
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Am 27. Oktober 2011 wurde dem
Beschwerdeführer eine solche GPS-gestützte „elektronische
Fußfessel“ angelegt.
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Mit angegriffenem Beschluss vom
16. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht Rostock die
gegen die genannten Beschlüsse erhobenen Beschwerden als
unbegründet verworfen.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; 118, 111 ; stRspr). Bei
offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
105, 365 ; 126, 158 ; 129, 284
; stRspr). Für die Beurteilung der
Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist dabei ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ;
106, 51 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ
7/09 -, juris, Rn. 1).
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2. Vorliegend erscheint die
Verfassungsbeschwerde zwar weder von vornherein unzulässig
noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer
verzichtet jedoch zur Begründung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf eine eigenständige Folgenabwägung
und verweist lediglich auf sein Beschwerdevorbringen.
Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Erfordernis
substantiierter Darlegung von deren Voraussetzungen genügt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -,
juris, Rn. 1 m.w.N.).
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3. Jedenfalls führt die gebotene Abwägung im
vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die begehrte
einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für deren
Erlass sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise
deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011
- 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2
m.w.N.).
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Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, könnten
schutzwürdige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in
hohem Maße beeinträchtigt werden. In den angegriffenen
Beschlüssen wird festgestellt, dass von dem Beschwerdeführer
ein hohes Risiko der Begehung weiterer schwerer
Sexualstraftaten ausgeht. Zur Begründung wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem
Gutachten vom 11. Oktober 2011, die hohe
Rückfallgeschwindigkeit, das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers und das bisherige Nichterreichen eines
Behandlungserfolges hingewiesen. Würde dem Beschwerdeführer
die „elektronische Fußfessel“ ersatzlos abgenommen, würde
demgemäß wegen der damit verbundenen Minderung des
Entdeckungsrisikos die Gefahr der Begehung erneuter schwerer
Sexualstraftaten deutlich erhöht.
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Dem stehen für den Fall, dass die begehrte
einstweilige Anordnung nicht erlassen und die
Verfassungsbeschwerde sich als begründet erweisen würde,
keine vergleichbar schwerwiegenden Nachteile gegenüber. Weder
vermag der Beschwerdeführer derartige Beeinträchtigungen
darzulegen, noch sind diese in sonstiger Weise ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er werde an der
Arbeitsaufnahme gehindert, legt er in keiner Weise dar,
welche Beschäftigungsangebote ihm konkret vorlagen und
inwieweit das Tragen der „elektronischen Fußfessel“ deren
Annahme verhindert hat. Dass er sich nicht frei bewegen
können soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der
Beschwerdeführer auf Erschwernisse der täglichen
Lebensführung, die situationsabhängige Erkennbarkeit der
„elektronischen Fußfessel“ für Dritte und Einschränkungen der
Möglichkeit persönlicher Kontaktanbahnung hinweist, treten
diese Belange hinter den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit zurück. Jedenfalls kann aufgrund dieser
Umstände das erforderliche deutliche Überwiegen der für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht
festgestellt werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.